Belehrung von Personal im Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)
Belehrung nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln
Über Lebensmittel können Personen ansteckende Krankheiten auf andere Menschen übertragen.
Wenn Sie bei Ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll durch den Erwerb von Wissen zur Hygiene und korrektes Verhalten das Risiko dieses Übertragungsweges minimiert werden.
Die erforderlichen hygienerelevanten Informationen erhalten Sie im Rahmen einer Onlinebelehrung deren erfolgreiche Teilnahme bescheinigt wird. Die Bescheinigung weist nach, dass Sie belehrt wurden und Maßnahmen zur Verminderung dieser Risiken kennen (Pflichten, Tätigkeitsverbote,…). Die Bescheinigung muss auf Nachfrage vorgelegt werden.
Die Bescheinigung ist z.B. auch vorzulegen, wenn Sie:
- regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
- sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen tätig sind.
Die Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen und darf bei erstmaliger Tätigkeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein.
Onlinebelehrung für Arbeitnehmer, Schülerinnen und Schüler für ein Praktikum oder ehrenamtlich Tätige
Die Onlinebelehrung nimmt circa 30 Minuten in Anspruch und kann jederzeit über das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg durchgeführt werden. Zur Erfolgskontrolle werden während der Präsentation Fragen eingeblendet, die korrekt beantwortet werden müssen, um die Belehrung abzuschließen. Danach können Sie Ihre Bescheinigung herunterladen und ausdrucken.
Zahlungsmöglichkeiten: Kreditkarte oder Giropay (Es besteht die Möglichkeit, dass Sie zum Beispiel die Kreditkarte von Freunden oder Familie zum Bezahlen verwenden können)
Zur Onlinebelehrung kommen Sie hier!
Belehrung in Präsenz
Hinweis: Über die Onlinelösung kommen Sie schneller zu Ihrem Zeugnis als über diese Termine. Diese Termine sind Personen vorbehalten, die keinen Zugang zum Internet haben oder mit der Onlinevariante Probleme haben.
Wer keine Möglichkeit hat die Belehrung online durchzuführen, muss einen Termin für eine Belehrung vor Ort im Gesundheitsamt, Dornierstraße 3, 71034 Böblingen (Hulb) vereinbaren. Bitte geben Sie dabei an, weswegen Sie nicht an der Online-Belehrung teilnehmen können, sodass wir den Online-Vorgang optimieren können.
Es ist immer eine Anmeldung per Mail erforderlich. Sie erhalten von unseren Sachbearbeitern zeitnah eine Terminbestätigung zugesendet. Zu den unten genannten Terminen ist eine Belehrung mit Dolmetscher nicht möglich, da es sich um eine Gruppenveranstaltung handelt. Online wird die Belehrung zukünftig auch in weiteren Sprachen verfügbar sein.
Notwendige personenbezogene Daten zur Anmeldung:
- Wunschtermin (siehe unten)
- Grund, weswegen Sie nicht an der Online-Variante teilnehmen können (siehe oben)
- Geschlecht
- Name
- Vorname
- Geburtstag
- Straße, PLZ, Wohnort (Anmeldung nur bei Wohnsitz im Landkreis Böblingen möglich)
- Telefonnummer
Termine:
Grundsätzlich bieten wir immer am ersten Dienstag im Monat eine Belehrung vor Ort an, Uhrzeit: 9-10 Uhr.
- 04.07.2023, 9-10 Uhr (freie Plätze: 0)
- 01.08.2023, 9-10 Uhr (freie Plätze: 5)
- 05.09.2023, 9-10 Uhr (freie Plätze: 15)
- 10.10.2023, 9-10 Uhr (freie Plätze: 15)
- 07.11.2023, 9-10 Uhr (freie Plätze: 15)
- 05.12.2023, 9-10 Uhr (freie Plätze: 15)
Aktuell sind keine Zusatztermine geplant.
Kontakt:
gesundheitsamt@lrabb.de
Verlust der Bescheinigung
Für Abschriften früherer Belehrungen (nicht älter als 10 Jahre, nicht über Service-BW), wenden Sie sich bitte per E-Mail an: gesundheitsamt@lrabb.de. Die Bescheinigungen sind grundsätzlich vor Ort mit einem gültigen Personalausweis abzuholen. Gerne können Sie Familie oder Freunde mittels einer formlosen Vollmacht und Kopie des Personalausweises beauftragen. Die Gebühr beläuft sich auf 11,00 € (Zahlungsweise: Momentan ausschließlich in bar!)
Die Bescheinigungen, die Sie über das Serviceportal erhalten haben können Sie über das dortige Postfach herunterladen. Bei Verlust der Bescheinigung in Ihrem Postfach muss die Bescheinigung erneut beantragt, durchgeführt und bezahlt werden.
Informationen und weitere Unterlagen
Hier gelangen Sie zur Seite des Landes Baden-Württemberg, welches über den Umgang mit Lebensmitteln informiert.
Hier gelangen Sie zur Seite des Robert-Koch-Institut und können die Belehrungsbögen online abrufen (in diesem Kontext die Bögen gemäß § 43 Abs. 1 IfSG)