Wiederzulassung
Seit 01.03.2007 können Fahrzeuge nur noch am Hauptwohnsitz zugelassen werden. Eine Wiederzulassung ist seit 01.07.2007 nur noch gegen Abgabe einer Einzugsermächtigung für das Haupt-Zollamt Ulm möglich. Weitere Hinweise hier
Erforderliche Unterlagen:
- Vom Halter: Personalausweis oder Reisepass i.V.m. Meldebestätigung (gegen eine Gebühr von 2,50€ können auch wir eine Auskunft aus dem Melderegister der Städte und Gemeinden des Landkreises einholen)
- Für Firmen: Gewerbe- bzw. Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweis des Geschäftsführers oder Prokuristen
- Einzugsermächtigung einschl. Vollmacht finden Sie hier
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung (wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde)
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief
- 7-stellige eVB-Nummer von der Versicherung
- falls noch vorhanden, die Kennzeichen
- Prüfbericht der gültigen Hauptuntersuchung (nach § 29 StVZO)
- Gebühr: ca.13,-- €
- bei Umstellung auf Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erhöht sich die Gebühr zusätzlich um ca. 9 €
Werden benötigte Unterlagen elektronisch mitgeführt, so dass in der Zulassungsstelle vor der Bearbeitung noch ein Versand per E-Mail und ein Ausdruck erforderlich wird, erheben wir für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr von 12,80 € ja angefangener Viertelstunde.
Je nach Einzelfall können sich die Zulassungsgebühren erhöhen. Bei finanzierten Fahrzeugen muss die Zulassungsbescheinigung Teil II von dem Finanzierungsinstitut an die Zulassungsbehörde übersandt werden. Für die Rücksendung wird eine zusätzliche Gebühr ihn Höhe von 10,20 € erhoben. Die Gebühr für die Kfz-Schilder ist nicht in diesem Preis enthalten, sondern kann direkt beim Schilderhersteller erfragt werden.
Weitere Hinweise zur Wiederzulassung finden Sie hier
Rechtsgrundlage:
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
– Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen) - § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)