Waffenrecht

Wesentliche Änderungen des Waffengesetzes seit dem 06. Juli 2017

Aktuelle Änderungen seit 2020

Im Dezember 2019 hat der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Dritte Gesetz zur Änderung des  Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) beschlossen. Einige Änderungen gelten bereits seit dem 20. Februar 2020, der Großteil der Neuerungen ist zum 1. September 2020 in Kraft getreten.

Nachfolgend die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Zuverlässigkeitsprüfung

Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit wird von der Waffenbehörde auch eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde eingeholt. Bei Mitgliedern in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ist regelmäßig von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen.

Bedürfnisprüfung

Die Anforderungen bezüglich des Bedürfnisses zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bleiben unverändert gleich. Der antragstellende Sportschütze muss innerhalb der vergangenen zwölf Monate entweder mindestens einmal im Monat oder 18-mal über das Jahr seiner Zugehörigkeit verteilt geschossen haben. Künftig wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren – erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt. Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.

Begrenzung der Sportschützen-WBK auf 10 Waffen

Die Sportschützen-WBK (gelbe WBK) wird künftig auf 10 Waffen begrenzt. Ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses dürfen nur noch 10 Waffen erworben werden. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die grüne WBK erwerben. Sofern jemand bereits mehr als zehn Waffen auf seiner SportschützenWBK eingetragen hat, gilt die Erlaubnis für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht. Somit kann ein erneuter Erwerb einer Waffe auf eine Sportschützen-WBK erst erfolgen, wenn der Bestand auf insgesamt neun Waffen vermindert wurde.

Vereinfachter Erwerb und Besitz von Schalldämpfern durch Jäger

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz sind. Demnach dürfen Jäger Schalldämpfer für Langwaffen auf Jagdschein (ohne Voreintrag in einer WBK) erwerben. Der Erwerb ist dann (wie bei einer Langwaffe) innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen, der Schalldämpfer wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Die Verwendung der Schalldämpfer beschränkt sich jedoch auf für die Jagd zugelassene Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung, die im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Nachtsichttechnik

Inhaber eines gültigen Jagdscheins dürfen mit Änderung des Waffengesetzes Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre (darunter fällt Restlichtverstärkungs- und Wärmebildtechnik) erwerben, besitzen und einsetzen. Der jagdliche Einsatz von Nachtzieltechnik bleibt jedoch grundsätzlich verboten. Ausnahmen von dem sachlichen Verbot gibt es u.a. in Baden-Württemberg für die Bejagung von Schwarzwild.

Änderungen für Händler und Hersteller

Händler und Hersteller haben künftig den Umgang mit Schusswaffen und wesentlichen Waffenteilen (also z.B. Herstellung, Bearbeitung, Erwerb und Überlassung) elektronisch anzuzeigen, so dass diese Daten im Nationalen Waffenregister erfasst werden können. Aus diesem Grund benötigen die Waffenhersteller und -händler beim Erwerb oder Überlassen von Waffen neben den bisherigen Angaben zu waffenrechtlichen Erlaubnissen auch zusätzliche Daten der Waffenbesitzer zu ihren NWR-Identifikationsnummern. Die NWR-ID ist eine unverwechselbare technische Identifikationsnummer des NWR, die aus einer 21-stelligen Buchstaben- und Ziffernfolge besteht. Somit hat jede Person, jede Waffenbesitzkarte und jede Waffe eine eigene NWR-ID, die im Nationalen Waffenregister eindeutig zugeordnet werden kann. Die Waffenbehörde des Landratsamtes Böblingen versendet auf Anfrage die jeweiligen Stammdatenblätter mit allen notwendigen NWR-IDs an die Waffenbesitzer.

Magazine und halbautomatische Schusswaffen

In die Liste der verbotenen Waffen (Anlage 2 Abschnitt 1) sind neu aufgenommen:

  • Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe
    bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können.
  • Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe
    bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann.
  • Magazingehäuse für o.g. Wechselmagazine.
  • Halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen.
  • Halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn
    Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen.

Altbesitz Magazine:
Hat jemand vor dem 13. Juni 2017 ein o.g. verbotenes Magazin oder Magazingehäuse erworben, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Die zuständige Behörde stellt dem Anzeigenden eine Bescheinigung über die Anzeige aus. Hat jemand zwischen dem 13. Juni 2017 und dem 1. September 2020 ein o.g. verbotenes Magazin oder Magazingehäuse erworben, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag beim Bundeskriminalamt nach § 40 Abs. 4 WaffG stellt.

Altbesitz halbautomatische Schusswaffen:
Hat jemand vor dem 13. Juni 2017 aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine o.g. verbotene Schusswaffe erworben, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand zwischen dem 13. Juni 2017 und 1. September 2021 eine o.g. verbotene Schusswaffe erworben, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag beim Bundeskriminalamt nach § 40 Abs. 4 stellt. 

Neue wesentliche Teile

Der Katalog der wesentlichen Teile wird erweitert. Als wesentliche Teile werden nach der Gesetzesänderung angesehen:

  • der Lauf oder Gaslauf
  • der Verschluss; bei teilbaren Verschlüssen der Verschlussträger und der Verschlusskopf
  • das Patronen- und Kartuschenlager
  • das Gehäuse
  • vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit
    allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können
  • bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die
    Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches
  • bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist

Sofern Personen solche Teile im Besitz haben und diese nicht in Komplettwaffen verbaut sind, müssen diese bis 01.09.2021 bei der Waffenbehörde angemeldet werden. Besitzt jemand wesentliche Teile verbotener Waffen, sind diese Teile bis spätestens zum 01.09.2021 der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen oder hierfür beim BKA eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Alt-Dekorationswaffen

Als Dekorationswaffen gelten nur noch solche Waffen, die nach den geltenden EU-Richtlinien abgeändert wurden und über eine EU-Deaktivierungsbescheinigung verfügen. Diese Bescheinigung wird von den Beschussämtern nach entsprechender Abnahme erteilt. Diese Dekowaffen müssen bei der Waffenbehörde angemeldet werden. Von dort wird eine Anzeigebescheinigung ausgestellt. Dekowaffen, die nach bisher gültigen deutschen Maßstäben unbrauchbar gemacht worden sind (sogenannte Alt-Dekowaffen), können unverändert und ohne Anmeldung bei der Behörde beim bisherigen Besitzer verbleiben. Erfolgt jedoch ein Besitzerwechsel (vererben, verkaufen, verschenken), muss die Waffe durch einen Büchsenmacher auf den aktuellen Standard nach den EU-Verordnungen überarbeitet und dem Beschussamt zur Begutachtung vorgeführt werden. Dort wird dann eine Deaktivierungsbescheinigung erstellt. Erst danach kann der Besitzerwechsel und die Anmeldung bei der Behörde vollzogen werden. Ansonsten wäre die Waffe als erlaubnispflichtige Waffe zu behandeln. In diesem Fall benötigt der Erwerber eine Waffenbesitzkarte. Entsprechende Anzeigeformulare für Dekowaffen erhalten Sie auf Anforderung von uns. Dekowaffen können zu unseren Öffnungszeiten gebührenfrei bei der Waffenbehörde zur Vernichtung abgegeben werden.

Neu-Dekorationswaffen

Neu-Dekorationswaffen sind unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die den Anforderungen der  Deaktivierungsdurchführungsverordnung entsprechen und über die Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes verfügen. Eine Unbrauchbarmachung darf ausschließlich von autorisiertem Fachpersonal (Büchsenmacher, Waffenhersteller, etc.) durchgeführt werden. Der Waffenbesitzer hat die Unbrauchbarmachung innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen und die unbrauchbar gemachte Schusswaffe dem Beschussamt zur Einzelzulassung vorzulegen (§ 8 Abs. 1 BeschussG). Das Beschussamt prüft die Einhaltung der Anforderungen und kennzeichnet die unbrauchbar gemachte Waffe und ihre wesentlichen Teile entsprechend. Nach § 8a Abs. 2 Satz 3 BeschussG stellt das Beschussamt für die Waffe eine Deaktivierungsbescheinigung aus. Überlassung, Erwerb und Vernichtung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen sind anzeigepflichtig.

Salutwaffen

Die bisher frei erwerbbaren Salutwaffen, also ehemals schussfähige Feuerwaffen, die derart umgebaut wurden, dass lediglich Kartuschenmunition mit ihnen verschossen werden kann, werden zukünftig wie eine Originalwaffe vor dem Umbau behandelt. Das bedeutet, dass beispielsweise ein umgebauter Vollautomat künftig verboten ist und eine umgebaute erlaubnispflichtige Waffe in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden muss. Dabei ist das waffenrechtliche Bedürfnis nachzuweisen, eine Sachkundeprüfung wird nicht verlangt. Salutwaffen müssen nicht in zertifizierten Tresoren aufbewahrt werden, hier genügt es, diese in einem fest verschließbaren Behältnis zu verwahren. Personen, die bereits im Besitz von Salutwaffen sind, müssen für diese bis spätestens zum 01.09.2021 die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis beantragen. Verbotene Salutwaffen sind innerhalb der vorgenannten Frist der Waffenbehörde oder Polizei zu überlassen oder hierfür eine Ausnahmegenehmigung beim BKA zu beantragen.

Pfeilabschussgeräte

Bisher erlaubnisfrei zu erwerbende Pfeilabschussgeräte, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gehalten werden kann, unterliegen nun der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht. Wer am 01. September 2020 ein solches Gerät besessen hat, muss hierfür bis zum 01.September 2021 eine Besitzerlaubnis beantragen oder dieses einem Berechtigten überlassen. Der Erwerb und Besitz von Armbrüsten ist weiterhin erlaubnisfrei.

Anzeigepflichten

Die Waffenrechtsänderung bringt zahlreiche Anzeige- und Mitteilungspflichten mit sich. So haben Waffenbesitzer die Pflicht, der Behörde die Überlassung, den Erwerb und die Bearbeitung von Waffen innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Behörde muss darüber hinaus über die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder das Abhandenkommen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen schriftlich oder elektronisch informiert werden. Auch die Inbesitznahme von Waffen und Munition beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise ist unverzüglich bei der Waffenbehörde anzuzeigen. Ferner ist die Überlassung, der Erwerb, das Abhandenkommen oder die Vernichtung von Dekorationswaffen der Waffenbehörde zwingend anzuzeigen. Waffenbesitzer, die ins Ausland ziehen, sind verpflichtet, der Waffenbehörde ihre Anschrift im Ausland mitzuteilen. Bitte beachten Sie, dass ohne die Vorlage der Anzeigebescheinigung auch keine An- und Abmeldungen von Schusswaffen mehr erfolgen kann.

Für Fragen stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiterinnen

zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass für Bürgerinnen und Bürger der Großen Kreisstädte die jeweiligen Stadtverwaltungen zuständig sind.

Böblingen, 07.10.2020

Sichere Aufbewahrung von Waffen

Nach den neuen Regelungen ist es nicht mehr ausreichend, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren.

Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, sich neue Sicherheitsbehältnisse anzuschaffen. So räumt das novellierte Waffengesetz für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den bisherigen gesetzlichen Anforderungen entsprochen hatten, Bestandsschutz ein. Diese dürfen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin verwendet werden. Etwas anderes gilt, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovellierung den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet, dass künftig – u.a. in Erbfällen – die Waffenschränke nicht übernommen werden können, und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssen.

Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovellierung (06.07.2017) erworben, gelten nachfolgende Bestimmungen:

Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Für erlaubnispflichtige Munition wird ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt.

Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht.

Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden.

Eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition kann in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.

Die Waffenbehörde ist – wie schon bisher – befugt, die sichere Aufbewahrung zu kontrollieren, ohne dass begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestehen. Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Pflichten zur sicheren Aufbewahrung sind daher verdachtsunabhängige Kontrollen der Aufbewahrung zugelassen.

Zur Feststellung, ob die erforderlichen Waffenschränke vorhanden sind und diese den Sicherheitsanforderungen entsprechen, hat der Waffenbesitzer den Behördenmitarbeitern Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Gegenstände aufbewahrt werden. Die Kontrolleure sind darüber hinaus befugt, zu überprüfen, ob diejenigen Waffen eingelagert sind, die in den Waffenbesitzkarten eingetragen wurden. Dies beinhaltet einen Abgleich der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen mit den vorgefundenen Waffen.

Bei Verstößen gegen die Sicherungspflichten drohen Geldbußen und die Einziehung der Waffen. Schwerwiegende, vorsätzliche Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften können als Straftat, sogar mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, wenn dadurch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens oder der unbefugte Zugriff Dritter verursacht wird.

Weitere Hinweise finden Sie in unseren Informationen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition (PDF, 148,3 KiB).

Waffenamnestie beendet

Die am 06.07.2017 in Kraft getretene Amnestieregelung ermöglichte allen Waffenbesitzern, die keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen hatten, diese – ohne eine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen – abzugeben. Die einjährige Amnestie endete zum 01.Juli 2018.

Relevante Änderungen des seit 01. April 2008 geltenden Waffengesetzes

Messer

Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm in der Öffentlichkeit zu führen. Ausgenommen davon ist der Transport in einem verschlossenen Behältnis. Das Führen wird nur noch bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein anerkannten Zweck erlaubt. Ein gesonderter Ausnahmeantrag ist nicht erforderlich.  Verstöße gegen das verbotene Führen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

Anscheinswaffen

Es ist verboten, Gegenstände, die wie scharfe Schusswaffen aussehen, z.B. Softairwaffen, (sog. Anscheinswaffen), in der Öffentlichkeit zu führen. Außerhalb des eigenen Privatbereiches dürfen diese nur in einem sicheren, verschlossenen Behältnis transportiert werden. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden. Das Führen von Gas- und Schreckschusswaffen bleibt nach wie vor erlaubt, sofern der Betreffende einen Kleinen Waffenschein besitzt.

Softairwaffen

Softairwaffen sind Schusswaffen, bei denen mit geringer Geschossenergie Plastikkugeln verschossen werden können. Das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist ebenfalls verboten (siehe Anscheinswaffen). 

Erbwaffen

Erben sind künftig grundsätzlich verpflichtet, ihre infolge eines Erbfalls erworbenen Schusswaffen mit einem amtlich zugelassenen Blockiersystem zu sichern. Diese Verpflichtung gilt auch rückwirkend für bereits eingetretene Erbfälle. Solange entsprechende Blockiersysteme nicht zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Waffenbehörde - unter Vorlage einer Bescheinigung eines autorisierten Waffenhändlers oder Büchsenmachers - einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Sicherung der Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu stellen. Die Blockierungspflicht gilt nicht für Waffenbesitzer, die u. a. als Jäger, Sportschütze oder Sammler bereits berechtigt Waffen besitzen, oder wenn es sich bei den Erbwaffen um Bestandteile einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung handelt.

Nationales Waffenregister

Zum 1. Januar 2013 wurde in Deutschland ein Nationales Waffenregister eingerichtet.

Die europäische Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, ein computergestütztes Waffenregister auf nationaler Ebene zu schaffen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) als Registerbehörde hat zum 01. Januar 2013 das Nationale Waffenregister (NWR) in Betrieb genommen. Über das NWR werden alle wesentlichen Informationen zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen in privatem Besitz zeitnah und aktuell be­reit­ge­stellt.

Formulare und weitere Informationen

Kontakt

Landratsamt Böblingen
Kreispolizeibehörde
Parkstraße 16
71034 Böblingen

Termine nur nach
vorheriger Vereinbarung. 

Ruthild Kellinger
Tel: 07031 / 663 - 1546
Fax: 07031 /663 - 91546
E-Mail: r.kellinger@lrabb.de

Sabine Schietinger
Tel: 07031 / 663 - 2710
Fax: 07031 / 663 - 92710
E-Mail: s.schietinger@lrabb.de

Sarah Supper
Tel: 07031 / 663 - 2434
Fax: 07031 / 663 - 92434
E-Mail: s.supper@lrabb.de