Zuwendungen für das Feuerwehrwesen

Das Land gewährt zur Förderung des Feuerwehrwesens Zuwendungen auf der Rechtsgrundlage von § 5 des Feuerwehrgesetzes (FwG), der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Verwaltungsvorschriften hierzu, den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift (PDF, 59,8 KiB).

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle (Nummer 6.1) auf Grund des ihr zustehenden Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen sollen die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 FwG sowie die Landkreise nach § 4 FwG in der jeweiligen geltenden Fassung unterstützen.

Weitere Informationen und Vordrucke zur Förderung des Feuerwehrwesens erhalten sie bei der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg.

Projektförderung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung für Investitionen und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens in Form eines Zuschusses in der Regel Festbetragsfinanzierung, im Übrigen als Anteilsfinanzierung gewährt.

Festbetragsfinanzierung

Festbeträge (PDF, 152,2 KiB) für Feuerwehrhäuser, Feuerwehrfahrzeuge, Alarmierungseinrichtungen und die Einrichtung von integrierten Leitstellen.

Die Höhe der Festbeträge ergibt sich aus der Anlage (PDF, 20,9 KiB).

Wird für Feuerwehrfahrzeuge ein Festbetrag gewährt und wird die nach Nummer 2.2 der Anlage erforderliche technische Beladung nicht vollständig, sondern als Teilbeladung beschafft, vermindert sich der jeweilige Festbetrag nach Nummer 2.2 der Anlage anteilig um den Wert der nicht beschafften Teile.

Festbeträge in Form eines jährlichen Pauschalbetrags

Angehörige einer Einsatzabteilung

Für jeden Angehörigen einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr, einer Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr und einer Einsatzabteilung mit hauptamtlichen Kräften der Gemeindefeuerwehr werden Zuwendungen in Form eines jährlichen Pauschalbetrags (PDF, 296,9 KiB)in Höhe von 90,00 € gewährt.

Stichtag ist der 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres.

Angehörige einer Jugendfeuerwehr

Gemeinden mit einer Abteilung Jugendfeuerwehr erhalten für jeden Angehörigen dieser Abteilung, der an einer feuerwehrtechnischen Ausbildung regelmäßig teilnimmt, einen jährlichen Pauschalbetrag von 40,00 €.

Stichtag ist der 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres.

Anteilsfinanzierung

Sofern keine Festbetragsfinanzierung nach Nummer 5.2 in Betracht kommt, werden Zuwendungen zu Maßnahmen als Anteilsfinanzierung (PDF, 1,35 MiB) in Höhe folgender Vomhundertsätze der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt:

zu Beschaffungsmaßnahmen für feuerwehrtechnische Zwecke mit einem Einzelbeschaffungswert von über 15.000 EUR, ausgenommen ÖPP-Projekte und Feuerwehrübungsanlagen 30 vom Hundert
bei Maßnahmen mit überörtlichem Charakter 40 vom Hundert
für die Errichtung und Einrichtung von zentralen Atemschutzwerkstätten, zentralen Schlauchwerkstätten und von anerkannten Atemschutzübungsanlagen einschließlich Zielraum nach
DIN 14 039
40 vom Hundert
für Ersatzbeschaffungen von Einrichtungen Integrierter Leitstellen (Feuerwehranteil) 40 vom Hundert

Bewilligungsstellen

Bewilligungsstellen sind

  • die Landratsämter, für kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände, denen Gemeinden desselben Landkreises angehören,
  • im Übrigen Regierungspräsidien.

Antragsverfahren

Die Anträge auf Zuwendungen sind bei der Bewilligungsstelle in einfacher Fertigung einzureichen.

Die Anträge auf Zuwendungen sollen den Bewilligungsstellen bis zum 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres vorliegen.

Vordrucke Zuwendungen Feuerwehrwesen

Nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen (VwV Zuwendungen Feuerwehrwesen - VwV-Z-Feu) vom 18.01.2011 sind für Zuwendungsanträge, Zuwendungsbescheide, Verwendungsnachweise und fachtechnische Bewertungen der feuerwehrtechnischen Beamten die auf der Internetseite der Landesfeuerwehrschule abgelegten Vordrucke Z-Feu 1 bis Z-Feu 9 zu verwenden:

Zuwendungsanträge (Nummer 6.2.3 VwV-Z-Feu)

Z-Feu 1 (PDF, 296,9 KiB) Zuwendungsantrag Pauschalbeträge
für Zuwendungen nach Nummer 5.2.2.1 bis 5.2.2.4 VwV-Z-Feu
Z-Feu 2 (PDF, 152,2 KiB) Zuwendungsantrag Festbetragsfinanzierung
für Zuwendungen nach Nummer 5.2.1 VwV-Z-Feu
Z-Feu 3 (PDF, 1,35 MiB) Zuwendungsantrag Anteilsfinanzierung
für Zuwendungen nach Nummer 5.3 VwV-Z-Feu

Zuwendungsbescheide (Nummer 6.4.1 VwV-Z-Feu)

Z-Feu 4 Zuwendungsbescheid Pauschalbeträge
Z-Feu 5 Zuwendungsbescheid Festbetragsfinanzierung
Z-Feu 6 Zuwendungsbescheid Anteilsfinanzierung

Verwendungsnachweise (Nummer 6.5.1 VwV-Z-Feu)

Z-Feu 7 (PDF, 575,9 KiB) Verwendungsnachweis Festbetragsfinanzierung
Z-Feu 8 (PDF, 939,3 KiB) Verwendungsnachweis Anteilsfinanzierung

Fachtechnische Bewertung durch Kreis- oder Bezirksbrandmeister

Z-Feu 9 (PDF, 481,8 KiB) Fachtechnische Bewertung

Kontakt

Landratsamt Böblingen
Stabsstelle Bevölkerungsschutz und Feuerwehrwesen
Parkstraße 16
71034 Böblingen

Leitung
Kreisbrandmeister
Guido Plischek
Tel: 07031 / 663 - 1345
feuerwehrwesen@lrabb.de

Feuerwehrwesen
Sachbearbeitung
Jacqueline Laure
Tel: 07031 / 663 - 1346
feuerwehrwesen@lrabb.de

Feuerwehrwesen
Sachbearbeitung
Lucas Lang
Tel: 07031 / 663 - 1501
feuerwehrwesen@lrabb.de

Feuerwehrwesen
Technischer Sachbearbeiter
Digitalfunk und Digitale Alarmierung
Iven Bögel
Tel: 07031 / 663 - 2738
digitalfunk@lrabb.de

Bevölkerungsschutz
Sachgebietsleiter
Sebastian Leib
Tel: 07031 / 663 - 2792
bevoelkerungsschutz@lrabb.de

Integrierte Leitstelle
Technischer Leiter
Andreas Widmayer
Tel: 07031 / 663 – 1074
technik@leitstelle-boeblingen.de

Integrierte Leitstelle
Systemadministrator
Tobias Feil
Tel: 07031 / 663 – 1611
technik@leitstelle-boeblingen.de