Berufskraftfahrer-Qualifikation Fahrerqualifikationsnachweis (FQN)

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, welche Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Seit dem 23.05.2021 wird die Schlüsselzahl 95 nicht mehr in den Führerschein eingetragen. Anstelle von der Schlüsselzahl 95 tritt der Fahrerqualifizierungsnachweis. Dieser wird über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde bei der Bundesdruckerei bestellt.

Grundqualifikation

Unterschieden wird zwischen der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation.

  1. Der Erwerb der Grundqualifikation erfolgt bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
  2. Die beschleunigte Grundqualifikation erfolgt durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der zuständigen IHK. Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich.
  3. Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahr-betrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Weiterbildung

Fahrerinnen und Fahrer die eine Fahrerlaubnis der Klassen

  • D1, D1E, D oder DE vor dem 10.09.2008 (Personenverkehr) oder
  • C1, C1E, C oder CE vor dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr)

erworben haben, unterliegen nicht der Verpflichtung zum Erwerb der Grundqualifikation. Dieser Personenkreis muss im Abstand von 5 Jahren an einer Weiterbildung teilnehmen.

Beim Erwerb der Grundqualifikation gilt grundsätzlich ein Zeitraum von 5 Jahren ab dem Erwerb. Abweichend ist erstmalig zur Herstellung des Gleichlaufs mit der Fahrerlaubnis der C- und D-Klassen ein Zeitraum zwischen 3 und 7 Jahren möglich.

Die Weiterbildung kann bei entsprechend staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, wie z.B. Fahrschulen, einschlägige Ausbildungsbetriebe und von den Fahrerlaubnisbehörden anerkannten Ausbildungsstätten erfolgen.

Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Ausbildungseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden.

Voraussetzungen

  • Gültige Fahrerlaubnis

Erforderliche Unterlagen

  • Bisheriger Führerschein
  • Aktuelles biometrisches Passfoto - Nicht älter als ein Jahr!
  • Teilnahmebescheinigung der Grundqualifikation (IHK) / Weiterbildungen (5 Module)
  • Meldebestätigung (wenn nicht Landkreis Böblingen)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Antragsformular FQN (PDF, 308,3 KiB)

Kosten

  • Bei Ausstellung FQN Direktversand 35,80 €
  • Bei Ausstellung FQN Express 50,80 €

Rechtsgrundlagen

  • § 7 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz