Wichtige Hinweise rund um die Kfz-Zulassung

   

Information zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen 2012

Weitere Hinweise finden Sie hier

Verkleinerte Motorradkennzeichen

Der Bundesrat hat am 18.03.2011 die Einführung von verkleinerten Kennzeichen für Krafträder beschlossen. Die Änderung ist seit 08.04.2011 in Kraft getreten. Für generelle Fragen bezüglich der verkleinerten Motorradkennzeichen stehen wir Ihnen unter dem Infotelefon 07031 / 663 - 1425 und zu den üblichen Öffnungszeiten zur Verfügung

Kraftfahrzeugsteuer für Ausfuhrkennzeichen

Seit dem 01.07.2010 ist bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bereits Kraftfahrzeugsteuer fällig. Weitere Hinweise finden Sie hier.

CO2-orientierte KFZ-Steuer für Neufahrzeuge

Am 01.07.2009 ist die Neuregelung für Neufahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer  in Kraft getreten. Weitere Infos finden Sie hier

Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stellige eVB-Nummer)

Seit 01.03.2008 wird die elektronische Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte) für alle Arten von Zulassungen verwendet. Ausnahme sind Ausfuhrkennzeichen.

Der Kunde erhält vom Versicherer einen 7-stelligen alphanumerischen Code, die so genannte eVB-Nummer. Die Zulassungsstelle prüft anhand der eVB-Nummer noch, ob für den Halter eine Versicherungsbestätigung hinterlegt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Zulassung nicht möglich. 

Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz

Seit 20.10.2007 ist das Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz in Kraft. Zukünftig werden Zulassungen  von Kraftfahrzeugen verweigert, wenn der Fahrzeughalter offene Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen hat.

Am 01.10.2009 ist das Zulassungsverweigerungsgesetz  auch bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen in Kraft getreten. Auch hier wird die Zulassung verweigert, wenn noch Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer offen sind. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung zum Einzug von einem Konto bei einem Geldinstitut reicht zur Begleichung der Rückstände nicht aus.

Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer

Ab dem 01.07.07 ist eine Zulassung bzw. Umschreibung eines Kraftfahrzeugs nur noch gegen Abgabe einer Einzugsermächtigung möglich. Passende Vordrucke finden Sie hier

Zulassung am Hauptwohnsitz

Seit 01.03.2007 können Fahrzeuge nur noch am Hauptwohnsitz zugelassen werden.

Vollmacht

Wer nicht selbst zur Zulassungsbehörde kommen kann, kann jemand anderem eine Vollmacht ausstellen. Zusätzlich muss der Personalausweis oder Reisepass, sowie eine Meldebestätigung der Wohngemeinde mitgegeben werden. Letztere kann gegen eine Gebühr von 2,50 Euro auch von der Zulassungsbehörde selbst eingeholt werden. Auch der Bevollmächtigte muss sich ausweisen können.

Zulassung unter 18 Jahre

Wird die Zulassung eines Fahrzeuges auf einen Minderjährigen (PDF, 43,2 KiB)beantragt, müssen die Sorgeberechtigten formlos ihr Einverständnis erklären. Ist nur ein Sorgeberechtigter benannt, wird ein entsprechender Nachweis benötigt. Die Reisepässe / Personalausweise der Sorgeberechtigten sind bei der Zulassung ebenfalls vorzulegen. Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter um einen Minderjährigen mit begleitetem Fahren ab 17 Jahre, benötigen wir zusätzlich den Führerschein. Bei einer Schwerbehinderung muss zwingend der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden.

Prüfpflichten

Unbedingt Termin für die Hauptuntersuchung (HU) beachten. In der Zulassungsbescheinigung Teil I ist der Monat und das Jahr für die HU angegeben. Umschreibungen und Wiederzulassungen sind nur mit Vorlage einer gültigen HU-Bescheinigung möglich.

Mängel am Fahrzeug

Lassen Sie diese auch im Interesse Ihrer Sicherheit sofort beheben! Ansonsten droht ein gebührenpflichtiger Mängelbescheid bis hin zur zwangsweisen Stilllegung Ihres Fahrzeugs.

Versicherung und Steuer

Wenn Ihr Fahrzeug nicht versichert und versteuert ist, droht ebenfalls die zwangsweise Stilllegung.

Kosten für Kennzeichen

Kosten für Kennzeichenschilder sind in der Zulassungsgebühr nicht enthalten. Diese können bei den jeweiligen Schilderherstellern nachgefragt werden. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen hierüber keine Auskunft erteilen.