Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen
Das Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen betreut Sie in Belangen zum Aufenthaltsrecht, ist Ansprechpartner für Teilbereiche des Asylrechts und der Integration. Zudem umfasst dieses Sachgebiet das Staatsangehörigkeitsrecht und die Namensänderungen. Die Ausländerbehörde ist für den Landkreis Böblingen zuständig, ausgenommen sind die großen Kreisstädte und deren Teilorte. Dieses Sachgebiet wird von Herrn Thomas Gonther-Belge geleitet.
Hinweise
- Ab dem 01.05.2025 werden aufgrund einer Gesetzesänderung für die Erstellung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen nur noch digitale Lichtbilder akzeptiert. Die Erstellung ist in einem zertifizierten Fotostudio oder bei einem anderen zertifizierten Anbieter möglich. Zertifizierte Fotostudios finden Sie hier: https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/
In naher Zukunft wird es auch in der Ausländerbehörde eine Aufnahmemöglichkeit geben. Sobald dies möglich ist, werden wir sie an dieser Stelle informieren. - Bringen Sie bitte immer Ihren Nationalpass / Ausweisersatz / Personalausweis mit
- Sollten Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, bitten wir Sie zusammen mit einem Dolmetscher vorzusprechen
- Eventuell anfallende Gebühren können an Kassenautomaten entweder in bar oder per EC-Karte entrichtet werden
Abholung Aufenthaltstitel und Reiseausweise
Für die Abholung Ihres Aufenthaltstitels/Reiseausweises können Sie hier einen Termin buchen: Online Terminvereinbarung
Wenn Sie mehrere Dokumente abholen möchten, wählen Sie bitte die benötigte Anzahl über das +.
Bitte bringen Sie zur Abholung Ihre bisherigen Dokumente mit. Sollten Sie nicht persönlich zur Abholung kommen, muss eine Vollmacht (Vordruck finden sie hier) (PDF, 122,9 KiB) für die Abholung vorliegen.
Ukrainische Staatsangehörige/§ 24 Aufenthaltsgesetz
Für ukrainische Staatsangehörige, deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG am 01.02.2025 noch gültig war, wird die Aufenthaltserlaubnis automatisch bis zum 04.03.2026 verlängert. Es ist daher weder ein Antrag auf Verlängerung noch eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich. Weitere Informationen sowie Informationen für Staatsangehöriger anderer Staaten, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sind, finden Sie unter diesem Link.
Asylsuchende
Aufenthalt für Erwerbstätigkeit oder Ausbildung
Familiennachzug
Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen oder deutschen Staatsangehörigen nachziehen. Als Familienangehörige gelten in der Regel, Ehefrau- oder Mann, minderjährige Kinder sowie Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.
Einbürgerung
Verpflichtungserklärung
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung kontaktieren Sie uns bitte vorab unter: migration@lrabb.de. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit nach Einreichen aller benötigten Unterlagen etwa vier Wochen beträgt. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine Rückmeldung.
Weitere Informationen zur Integration und zum Zuwanderungsgesetz (Further information relevant to integration and the Immigration Act)
- Auswärtiges Amt (Foreign Office)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (Federal Office for Migration and Refugees (BAMF))
- Innenministerium (Ministry of Internal Affairs)

