Importfahrzeuge
Seit 01.03.2007 können Fahrzeuge nur noch am Hauptwohnsitz zugelassen werden. Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges ist seit 01.07.2007 nur noch gegen Abgabe einer Einzugsermächtigung für das Zollamt möglich. Weitere Hinweise hier
1. Neufahrzeug
Aus der EU kommende Neufahrzeuge:
- Vom Halter: Personalausweis oder Reisepass i.V.m. Meldebestätigung (gegen eine Gebühr von 12,80 € können auch wir eine Auskunft aus dem Melderegister der Städte und Gemeinden des Landkreises einholen)
- Für Firmen: Gewerbe- bzw. Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweis des Geschäftsführers oder Prokuristen
- Einzugsermächtigung einschl.Vollmacht finden Sie hier
- Zulassungsbescheinigung Teil II, fehlt diese, ist das Fahrzeug der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorzufahren
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw.COC-Bescheinigung (EC CERTIFICATE OF CONFORMITY). Fehlt diese, ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV oder § 21 STVZO erforderlich
- Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag) im Original
- ggf. Bestätigung des Herstellers bzw. Händlers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt
- Mitteilung über Umsatzsteuerzwecke (Formular liegt in der Zulassungsbehörde aus)
- 7-stellige eVB-Nummer von der Versicherung
Außerhalb der EU kommende Neufahrzeuge:
- Zusätzlich eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
Werden benötigte Unterlagen elektronisch mitgeführt, so dass in der Zulassungsstelle vor der Bearbeitung noch ein Versand per E-Mail und ein Ausdruck erforderlich wird, erheben wir für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr von 12,80 € je angefangener Viertelstunde.
Je nach Einzelfall können sich die Gebühren erhöhen. Die Gebühr für die Kfz-Schilder ist nicht in diesem Preis enthalten, sondern kann direkt beim Schilderhersteller erfragt werden.
Weitere Hinweise zur Neuzulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges finden Sie hier
2. Gebrauchtfahrzeug
Aus der EU kommendes Gebrauchtfahrzeuge:
- Vom Halter: Personalausweis oder Reisepass i.V.m. Meldebestätigung (gegen eine Gebühr von 12,80 € können auch wir eine Auskunft aus dem Melderegister der Städte und Gemeinden des Landkreises einholen)
- Für Firmen: Gewerbe- bzw. Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweis des Geschäftsführers oder Prokuristen
- Einzugsermächtigung einschl.Vollmacht
- ggfs. Vollmacht für Vertreter und dessen Ausweis oder Pass
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- Ausländische Kennzeichen
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw.COC-Bescheinigung (EC CERTIFICATE OF CONFORMITY). Fehlt diese, ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV oder § 21 STVZO Datenbestätigung erforderlich
- Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag) im Original
- Mitteilung über Umsatzsteuerzwecke (wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 km hat oder nicht älter als 6 Monate ist, Formular liegt in der Zulassungsbehörde aus)
- Prüfbericht der gültigen Hauptuntersuchung (nach § 29 StVZO) wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist.
- 7-stellige eVB-Nummer von der Versicherung
Außerhalb der EU kommende Gebrauchtfahrzeuge:
- Zusätzlich eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung bzw. ein Nachweis über die Verzollung
Donnerstag´s ab 17.00 Uhr und Samstag`s kann nur eingeschränkt eine Zulassung erfolgen, da eventuell eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt eingeholt werden muss.
Je nach Einzelfall können sich die Gebühren erhöhen. Die Gebühr für die Kfz-Schilder ist nicht in diesem Preis enthalten, sondern kann direkt beim Schilderhersteller erfragt werden.
Weitere Hinweise zur Zulassung eines vom Ausland kommenden Gebrauchtfahrzeuges finden Sie hier
Rechtsgrundlage:
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
- § 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat)