Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

Das Landratsamt Böblingen ist zuständig für Anträge von Personen, die im Landkreis Böblingen wohnhaft sind, mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen. Diese haben hier eine eigene Zuständigkeit. Anträge gibt es bei den Bürgermeisterämtern oder beim Landratsamt Böblingen. Sie können auch unter der Rubrik „notwendige Unterlagen“ (siehe unten) heruntergeladen werden. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann unter Beifügung aller benötigten Unterlagen auch über das Bürgermeisteramt der Wohngemeinde eingereicht werden. 

Wird dem Antrag entsprochen, stellt das Landratsamt über die erfolgte Namensänderung einen gebührenpflichtigen Bescheid mit Urkunde aus. Diese Urkunde ist Grundlage für die Neuausstellung aller weiterer behördlicher Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein, Lohnsteuerkarte usw.). Zeigt sich im Lauf des Verfahrens, dass der Antrag auf Namensänderung keine Erfolgsaussichten hat, wird dem Antragsteller empfohlen, den Antrag aus Kostenersparnisgründen zurückzuziehen. Wenn eine Ablehnung erfolgen muss, wird ein rechtsmittelfähiger Bescheid förmlich zugestellt.

Notwendige Unterlagen

  • Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (z. B. Personalausweis)
  • Personenstandsurkunden zum Nachweis der derzeitigen Namensführung (Abschrift des Familienbuchs, ersatzweise Geburts- und Heiratsurkunde)
  • Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
  • Ausführliche Begründung über den wichtigen Grund für die Namensänderung incl. Nachweise über die persönliche Belastung durch die derzeitige Namensführung
  • aktuelle Einkommensnachweise
  • Meldebescheinigung
  • ggf. Sorgerechtsbeschluss

Gebühren

Die Gebühr für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung errechnet sich aus dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand.

Informationen

Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Anhaltspunkte können sein:

  • Sammelnamen, d.h. mehrfaches Vorkommen des Familiennamens mit Verwechslungsgefahr (z. B. Maier, Müller, Schmidt);
  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen;
  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache;
  • Schwierigkeiten durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw.;
  • Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind 
  • Familiennamen von minderjährigen Kindern aus geschiedenen Ehen, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

Keine Änderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will. Künstlername, Ordensname, Pseudonym und sonstige Beinamen sind keine echten Namen im Rechtssinn. Sie scheiden deshalb für eine behördliche Namensänderung aus. Künstler- und Ordensnamen können aber unter bestimmten Voraussetzungen im Reisepass und Personalausweis bei der Einwohnermeldestelle Ihres Wohnortes eingetragen werden.

Kontakt:

Landratsamt Böblingen
Prüfung- und Kommunalaufsicht
Parkstraße 16
71034 Böblingen

Herr Michael Marquart
A 060a
Tel.: 07031 / 663 – 1294
Fax: 07031 / 6639 – 1294
E-Mail: M.Marquart@lrabb.de