Fliegende Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden.
Beispiele: Fest- und Zirkuszelte, Karussells, Achterbahnen, Hüpfburgen, etc.

Nach § 69 Abs. 6 LBO dürfen Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Baurechtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

Keiner Ausführungsgenehmigung bedarf es für unbedeutende fliegende Bauten (§ 69 Abs. 2 LBO i. V. m. der Verwaltungsvorschrift für Fliegende Bauten Nr. 2.1).

Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage handelt. Bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die einer Baugenehmigung bedarf.

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