Oberirdische Gewässer

Wasserentnahme

Nach § 25 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) darf jedermann oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist.

Unter den Gemeingebrauch fällt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg (WG) auch das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Gartenbau. Der Begriff „geringe“ Menge bezieht sich jedoch nicht auf eine bestimmte Wassermenge, sondern hängt davon ab, wieviel Wasser im Gewässer vorhanden ist. Bei einer zu starken Verringerung der Gesamtwassermenge in oberirdischen Gewässern kann der Gemeingebrauch nach § 21 Abs. 2 Ziffer 1 WG durch das Landratsamt beschränkt oder ganz verboten werden.

In den vergangenen Jahren wurde die aus gewässerökologischer Sicht erforderliche Mindestwassermenge in den im Landkreis  Böblingen vorhandene oberirdischen Fließgewässern immer wieder unterschritten. Oft befand sich in den Gewässern sogar kein Wasser mehr. Dies liegt daran, dass unser Landkreis zu den sog. Wassermangelgebieten in Baden-Württemberg gehört. Viele Bäche haben zwar ihren Ursprung in unserem Landkreis, sie führen jedoch im Quellgebiet noch relativ wenig Wasser. Hinzu kommt, dass in Karstlandschaften, wie z.B. im Gäu, Wasser aus dem Bachbett direkt in den Untergrund versickert.

Die Trockenheit der letzten Jahre hat den vorhandenen Wassermangel zusätzlich verschärft und die besonders in den Sommermonaten in den Gewässern geringen Wassermengen haben sich zusätzlich sehr stark verringert.

Durch den Wassermangel erhöhen sich die Gehalte an abbaubaren organischen Substanzen und Nährstoffen. Dies führt in Verbindung mit hohen Wassertemperaturen und starker Sonneneinstrahlung, insbesondere in gestauten, langsam fließenden Gewässern zu einem Massenwachstum von Algen. Die massenhafte Algenentwicklung hat eine zu hohe Sauerstoffübersättigung im Gewässer zur Folge. Die Wirkung auf Organismen ist wie z.B. für Fische toxisch, sie sterben in großer Anzahl. Beim Absterben von Algenblüten entsteht im Gewässer regelmäßig ein sehr hoher Sauerstoffmangel bis hin zum vollständigen Sauerstoffschwund. Höhere Konzentrationen an verbliebenen Inhaltsstoffen aus gereinigten Kläranlagenabflüssen beeinträchtigen bei Niedrigwasser zusätzlich die Selbstreinigungskraft der Gewässer.

Aus diesen Gründen ist es erforderlich, die Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Böblingen in den Sommermonaten gemäß § 21 Absatz 2, Ziffer 1 WG stark einzuschränken. Der Landkreis Böblingen hat daher mit einer Allgemeinverfügung vom 29.04.1993 den Gemeingebrauch an oberirdischen Fließgewässern derart eingeschränkt, dass Wasser, mit Ausnahme von Entnahmen aus der Würm unterhalb des Schwippezuflusses, in den Monaten Juni bis einschließlich September nur noch an gemeindeeigenen Entnahmeanlagen entnommen werden darf.
Eine Wasserentnahme aus Fließgewässern (Bächen) ist in diesem Zeitraum an anderer Stelle verboten!

Überschwemmungsgebiete und Hochwasser

Auch wenn der Landkreis Böblingen von keinem Strom durchflossen wird, besteht an seinen Gewässern Hochwassergefahr. Der Siedlungsdruck bewirkte, dass sich ein hohes Schadenspotenzial in vielen hochwassergefährdeten Gebieten akkumuliert hat.

Die von den Oberflächengewässern ausgehende Überflutungsgefahr wird in den Hochwassergefahrenkarten (HWGK) für unterschiedliche Hochwasserszenarien dargestellt. Erarbeitet werden sie vom Land Baden-Württemberg im Rahmen der Umsetzung der „EG-Hochwasser-Risikomanagement-Richtlinie" (HWRM-RL) unter Beteiligung der Kommunen. Die Umsetzung der HWRM-RL hat das Ziel, die nachteiligen Folgen durch Hochwasser für Mensch, Umwelt, Kulturgüter und Wirtschaft abzuwenden oder zu reduzieren. Den Kommunen bieten die HWGK eine flächendeckende Grundlage für das Krisenmanagement und die Bauleitplanung. Für die Bürger enthalten die HWGKn wertvolle Informationen zur Betroffenheit durch Hochwasser, so dass Eigenvorsorge veranlasst werden kann.

Um den Erhalt von nötigem Retentionsraum an den Gewässern zu sichern, ist das Errichten und Erweitern baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (HQ-100 Flächen, dargestellt in den HWGK) nach § 78 Absatz 4 WHG grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur nach Erfüllen aller unter § 78 Absatz 5 WHG verlangten Voraussetzungen möglich. (siehe auch Kompaktinfo: Hochwassergerechte Baugenehmigung)

Die HWGK liegen bei den Kommunen und der Untereren Wasserbehörde (Landratsamt Böblingen) aus. Alle bisher veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten können auch online unter folgendem Link eingesehen werden: Interaktive Hochwassergefahrenkarten (HWGK)

Wichtige Informationen zur HW-Risiko-Managementstrategie des Landes, den HW-Gefahrenkarten und der EU-HW-Risikomanagement-Richtlinie sind auf folgender Seite zusammengefasst: Infoportal des Landes zum Thema Hochwasser

Weiteres Informations-Material:

Die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche sowie die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von Bauten und sonstigen Anlagen bedarf in Überschwemmungsgebieten der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

EU-Wasserrahmenrichtlinie

Wasser ist das wertvollste Naturgut und Lebensmittel Nr. 1. Deshalb gibt es keine wichtigere Aufgabe als den Schutz unseres Wassers sicherzustellen durch eine nachhaltige Wasserwirtschaft. Für die Fließgewässer ist eine solche Vorsorge am effektivsten über die Bewirtschaftung der gesamten Einzugsgebiete zu leisten, unabhängig von allen politischen Grenzen. Genau diese übergreifende Zusammenarbeit ist einer der wesentlichen Punkte der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der EU aus dem Jahre 2000.

Die wichtigsten Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie

  • Guter ökologischer und guter chemischer Zustand der Oberflächengewässer
  • Guter chemischer und guter quantitativer Zustand des Grundwassers
  • Verschlechterungsverbot für Oberflächen- und Grundwasser
  • Reduzierung der Verschmutzung der Oberflächengewässer durch prioritäre Stoffe; Fernhalten prioritärer gefährlicher Stoffe aus den Gewässern
  • Kostendeckende Wasserpreise

Fristen

  • Dezember 2003 - Umsetzung in nationales Recht
  • Dezember 2004 - Bestandsaufnahme - Analyse der Belastungen und Auswirkungen auf unsere Gewässer
  • Dezember 2006 - Überwachung (für gefährdete Bereiche)
  • Dezember 2008 - Öffentliche Anhörung der Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete
  • Dezember 2009 - Bewirtschaftungspläne mit Maßnahmenprogrammen
  • Dezember 2012 - Umsetzung der Maßnahmen
  • Dezember 2015 - Gewässer müssen den "guten Zustand" erreicht haben

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Potenzialstudie zur Wasserkraftnutzung

Wasserkraft Nutzung im Landkreis Böblingen

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat jüngst eine Studie über  Ausbaupotenziale der kleinen Wasserkraft im Einzugsgebiet des Neckars“ veröffentlicht. Darin werden Energie-Potenziale für vorhandene energetisch genutzte und ungenutzte Querbauwerke untersucht und dargestellt. Der Bau bzw. Ausbau einer Wasserkraftanlage ist nach Ansicht der Studie dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn am Standort technisch-physikalisch eine (zusätzliche) Energie-Erzeugung von mehr als 8 kW möglich ist.

Die Studie (Stand März 2011) berücksichtigt bei der Ermittlung des erzeugbaren Energie-Potenzials den Wasserkrafterlass des Landes Baden-Württemberg, der Randbedingungen für die Genehmigungsfähigkeit von Wasserkraftanlagen festlegt. Die Studie kann als Entscheidungshilfe für Antragsteller und zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit durch Genehmigungsbehörden gleichermaßen herangezogen werden.

Zu beachten ist, dass die Studie nicht die Einzelfallprüfung durch die untere Wasserbehörde ersetzt und darin keine Vorentscheidung über die Genehmigungsfähigkeit einzelner Standorte getroffen wird. Die konkreten ökologischen Anforderungen werden vielmehr individuell im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens ermittelt. Ein besonderes Augenmerk im Genehmigungsverfahren wird auf die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit für Kleinlebewesen und Fische gelegt, sowie auf eine gewässerspezifisch festzulegende Mindestwassermenge, die zu jeder Zeit im Gewässer verbleiben muss.

Im Landkreis Böblingen gibt es in der Mehrzahl kleine Fließgewässer, sowie Quellgebiete und Oberläufe von Gewässern, wie beispielsweise Ammer, Würm oder Glems. Bei diesen ist naturgemäß von einem niedrigen Wasserdargebot auszugehen. Eine wirtschaftliche und gewässerökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung wird daher nur an wenigen Standorten möglich sein.