Feinstaubplakette (Umweltplakette)
Am 01. März 2007 ist die neue Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung in Kraft (35. BImSchV, sog. "Kennzeichnungsverordnung") getreten. Sie verbietet bestimmten Fahrzeugen die Einfahrt in besonders ausgewiesene Zonen. In Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß kann man eine sog. Feinstaubplakette erwerben. Ist ein Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet, darf man dann entsprechend der Kennzeichnung in die Zonen einfahren. Die Plakette gibt es in drei verschiedenen Farben, die auf Grund der Antriebsart und der Schadstoffmenge auf Antrag entsprechend zugeteilt wird.
Fahrverbote
- ab 1. Januar 2012 Fahrverbot für die rote Plakette
- ab 1. Januar 2013 Fahrverbot für die gelbe Plakette
Umweltzonen
Die Zonen müssen durch das Zeichen 270.1 "Umweltzone" gekennzeichnet sein. Ein Zusatzzeichen regelt, mit welcher Plakettenfarbe ein Fahrzeug dort Zufahrt hat.
Durchfährt ein Fahrzeug eine Umweltzone, ohne eine Plakette zu haben, droht ein Bußgeld, auch wenn das Fahrzeug von seinen Emissionswerten her durchfahren dürfte.
Schadstoffgruppen
In der Kennzeichnungsverordnung sind vier Schadstoffgruppen definiert. Die Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 bis 4 werden durch Plaketten gekennzeichnet, während Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 keine Plakette erhalten (Dieselfahrzeuge, die die Euro Stufe 2 nicht erfüllen, und Benzinfahrzeuge vor Einführung der Stufe Euro 1). Auf der Plakette wird das Amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs eingetragen. Die Plakette ist deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. (empfohlen wird aus Sicht des Fahrers "rechts" unten)
Weitere Informationen
Wie bekommt man die Plakette?
Sie ist bei allen anerkannten Abgasuntersuchungswerkstätten, Prüforganisationen unter Vorlage des Fahrzeugscheins bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I erhältlich. Bei der Zulassungsstelle ist die Nennung des Kennzeichens ausreichend. Hierbei ist es unerheblich welches Unterscheidungskennzeichen (z.B. S für Stuttgart, KN für Konstanz) das Fahrzeug hat. Der Preis für die Plakette beträgt bei den Zulassungsstellen im Landkreis Böblingen 7 €.
Ermittlung der Schadstoffgruppe bzw. der Emissionsschlüsselnummer
Zu welcher Schadstoffgruppe ein Kraftfahrzeug gehört und welche Umweltplakette es entsprechend erhalten kann, hängt von den im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesenen zwei letzten Ziffern der Emissionsschlüsselnummer ab.
Diese finden Sie in den alten Fahrzeugscheinen unter Nr. 1: Beispiel-Schlüsselnummer 010224 - 01 steht für PKW, 02 für geschlossen und 24 ist die Emissionsschlüsselnummer.
In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I ist es die Nr. 14.1: Beispiel-Schlüsselnummer 0436 - 04 steht für PKW und 36 ist die Emissionsschlüsselnummer.
Feinstaubplakette für im Ausland zugelassene Fahrzeuge § 6 BImSchG
Feinstaubplakette für im Ausland zugelassene Fahrzeuge § 6 BImSchG. Ausländische Fahrzeuge müssen ebenfalls mit einer Plakette ausgerüstet sein, wenn sie in eine Umweltzone einfahren möchten. Bei der Einstufung ausländischer Fahrzeuge in eine Schadstoffgruppe ist allerdings der Tag der Erstzulassung des Fahrzeuges maßgebend und nicht die Emissionsschlüsselnummer.
Wie bekommt man die Plakette für im Ausland zugelassene Fahrzeuge?
Für Kraftfahrzeuge im Ausland zugelassen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) gilt: z. B.
Mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 t
- Schadstoffgruppe 2: Zuordnung nach Ziff.2a, Erstzulassung nach dem 31.12.1996 und vor dem 01.01.2001
- Schadstoffgruppe 3: Zuordnung nach Ziff.3a, Erstzulassung nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2006
- Schadstoffgruppe 4: Zuordnung nach Ziff.4a, Erstzulassung nach dem 31.12.2005
mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t
- Schadstoffgruppe 2: Zuordnung nach Ziff.2b, Erstzulassung nach dem 30.09.1996 und vor dem 01.10.2001
- Schadstoffgruppe 3: Zuordnung nach Ziff.3b, Erstzulassung nach dem 30.09.2001 und vor dem 01.10.2006
- Schadstoffgruppe 4: Zuordnung nach Ziff.4b, Erstzulassung nach dem 30.09.2006
Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzin) gilt:
Von dieser Verordnung ausgenommene Fahrzeuge
- mobile Maschinen
- Arbeitsmaschinen und land-/forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Kranken- und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur med. Betreuung
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können (z. B. Blaulicht)
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
- Zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
- Oldtimer (gem. §2 Nr. 22 der FZV), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs.1 oder § 17 der FZV führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.