Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs / Neuzulassung
Seit 01.03.2007 können Fahrzeuge nur noch am Hauptwohnsitz zugelassen werden.
Eine Zulassung bzw. Umschreibung eines Kraftfahrzeuges ist nur noch gegen Abgabe einer Einzugsermächtigung für das Zollamt möglich. Weitere Hinweise hier
Erforderliche Unterlagen:
- Vom Halter: Personalausweis oder Reisepass i. V. m. Meldebestätigung (gegen eine Gebühr von 2,50 Euro können auch wir eine Auskunft aus dem Melderegister der Städte und Gemeinden des Landkreises einholen)
- Für Firmen: Gewerbe- bzw. Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweis des Geschäftsführers oder Prokuristen
- Einzugsermächtigung einschl. Vollmacht finden Sie hier
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und die dazugehörige COC-Bescheinigung (EG-Übereinstimmungserklärung)
- 7-stellige eVB-Nummer von der Versicherung
Werden benötigte Unterlagen elektronisch mitgeführt, so dass in der Zulassungsstelle vor der Bearbeitung noch ein Versand per E-Mail und ein Ausdruck erforderlich wird, erheben wir für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr von 12,80 € ja angefangener Viertelstunde.
Je nach Einzelfall können sich die Zulassungsgebühren erhöhen. Bei finanzierten Fahrzeugen muss die Zulassungsbescheinigung Teil II von dem Finanzierungsinstitut an die Zulassungsbehörde übersandt werden. Für die Rücksendung wird eine zusätzliche Gebühr ihn Höhe von 10,20 € erhoben. Die Gebühr für die Kfz-Schilder ist nicht in diesem Preis enthalten, sondern kann direkt beim Schilderhersteller erfragt werden.
Hinweise:
bei EU-Import ohne Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist zusätzlich vor Ausstellung:
- das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle zur Identifizierung vorzufahren
- eine Mitteilung an das zuständige Zollamt bezügl. der zu leistenden Umsatzsteuer notwendig
- Rechnung oder Kaufvertrag
- EG-Übereinstimmungserklärung (COC -Bescheinigung), wenn diese fehlt , ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV oder § 21 STVZO erforderlich
- ggf. Bestätigung des Herstellers bzw. Händlers das es sich um ein Neufahrzeug handelt
bei Import außerhalb der EU ohne Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist zusätzlich vor Ausstellung:
- das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle zur Identifizierung vorzufahren
- eine Mitteilung an das zuständige Zollamt bezügl. der zu leistenden Umsatzsteuer notwendig.
- eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- eine EG-Übereinstimmungserklärung (COC-Bescheinigung), wenn diese fehlt , ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV oder § 21 STVZO erforderlich
- Rechnung oder Kaufvertrag
- ggf. Bestätigung des Herstellers bzw.Händlers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt
Weitere Hinweise zur Neuzulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges finden Sie hier
Rechtsgrundlage:
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
- § 6 Gesetz über Fahrzeugzulassungsverodnung FZV