Naturschutz im Landkreis Böblingen

Das Sachgebiet Naturschutz am Amt für Landwirtschaft und Naturschutz nimmt die rechtlichen und fachlichen Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde für den Landkreis Böblingen wahr.

Die untere Naturschutzbehörde ist für die Betreuung von Schutzgebieten wie Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten zuständig.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Erteilung naturschutzrechtlicher Genehmigungen. Diese sind beispielsweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen oder die Auffüllung landwirtschaftlicher Flurstücke zur Bodenverbesserung/ Bewirtschaftungserleichterung erforderlich.

Die untere Naturschutzbehörde ist als Träger öffentlicher Belange bei allen landschaftsrelevanten Vorhaben und Planungen zu beteiligen. Dies ist grundsätzlich bei Bauvorhaben im Außenbereich, Straßenbauvorhaben, Bauleitplanung und Flurbereinigungen gegeben.

Informationen zu Schutzgebieten und weitere Umweltinformationen erhalten Sie auf folgenden Internetportalen:

Wenden Sie sich bei Fragen und Anliegen bitte an den zentralen Posteingang des Amts für Landwirtschaft und Naturschutz oder an die jeweiligen Ansprechpersonen.

Ansprechpersonen

Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter den hinterlegten Kontaktdaten (PDF, 237,6 KiB).

Öffnungszeiten

Gebühren

Bitte beachten Sie, dass für Dienstleistungen und Genehmigungen aber auch für Ablehnungen Gebühren entstehen. Diese richten sich nach der aktuellen Gebührensatzung bzw. der Gebührenrechtsverordnung des Landkreises Böblingen.

Anträge auf Genehmigung

Viele Maßnahmen sind mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Dies können beispielsweise Umgestaltungen von Grundstücken, Abgrabungen oder Aufschüttungen oder die Entfernung von Gehölzen sein.

Verfahrensfreie Vorhaben

Soweit diese Maßnahmen einer behördlichen Gestattung oder Anzeige bedürfen, ist ihre Zulässigkeit im Rahmen der Eingriffsregelung zu überprüfen. Auch baurechtlich verfahrensfreie Bauvorhaben können einen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen. In solchen Fällen ist der Eingriff gemäß § 15 BNatSchG naturfachlich zu kompensieren. Dies hat durch den Bauherrn des verfahrensfreien Vorhabens zu erfolgen, beispielsweise durch die Vornahme von Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen und einer entsprechenden Eingrünung der baulichen Anlage. Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus einer einfachen, vom Bauherrn aufzustellenden, Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung. Diese ist, zusammen mit einem entsprechenden Kompensationsvorschlag bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Die untere Naturschutzbehörde prüft außerdem, ob das Bauvorhaben innerhalb eines naturschutzrechtlichen Schutzgebietes liegt. In solchen Fällen ist zudem eine Erlaubnis aufgrund der entsprechenden Schutzgebietsverordnung erforderlich.

Sie können Ihren Antrag über das Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw) einreichen: 

Sie haben auch die Möglichkeit Ihren Antrag direkt an den zentralen Posteingang des Amts für Landwirtschaft und Naturschutz zu senden.

Handel und Besitz geschützter heimischer und exotischer Arten

Der Schutz bedrohter Arten ist von entscheidender Bedeutung, um die biologische Vielfalt zu bewahren und das Gleichgewicht in unseren Ökosystemen zu erhalten. Daher unterliegen bestimmte Tiere und Pflanzen strengen Schutzbestimmungen. Wenn Sie beabsichtigen geschützte Arten zu halten, zu kaufen oder mit diesen zu handeln, ist es notwendig, diese Aktivitäten bei Ihrem zuständigen Regierungspräsidium anzuzeigen und genehmigen zu lassen.

Auf der Website der Regierungspräsidien finden Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie die erforderlichen Anmeldungen vornehmen können. Dies gewährleistet nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, sondern trägt auch dazu bei, den illegalen Handel und die unkontrollierte Verbreitung geschützter Arten zu verhindern.

Wer Tiere der besonders geschützten Arten hält oder in Verkehr bringt, hat die rechtmäßige Herkunft dieser Tiere nachzuweisen.

Den Schutzstatus von Tierarten können Sie in der WISIA Datenbank recherchieren.

Über die  Regierungspräsidien Baden-Württembergs erhalten Sie als Halter und/oder Züchter artgeschützter Tiere zudem umfassende Informationen, auch zu den in Ihrem Fall erforderlichen Dokumentationspflichten.

Ihre Kontaktpersonen beim Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 55) sind:

  • für Halterinnen und Halter von geschützten Tieren Buchstaben A – L
    Stefan Dorsch
  • für Halterinnen und Halter von geschützten Tieren Buchstaben M – Z
    Larissa Mende

E-Mail: artenschutz@rps.bwl.de

Telefonische Erreichbarkeit:
Dienstags: 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Donnerstags: 9.30 – 11.30 Uhr

Telefon: 0711 904-15555

Jeder, der Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, muss unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang von Tieren schriftlich anzeigen. Auch die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. Meldepflicht besteht sowohl für den Erwerber als auch für den Abgebenden des Tieres. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Tier um eine geschützte Art handelt bzw. zu welcher Schutzkategorie Ihr Tier gehört, kann Ihnen Ihr Händler / Züchter oder die untere Naturschutzbehörde Auskunft geben.

Über das Online-Portal „Melde– und Bescheinigungswesen im Artenschutz“ (MelBA-online) können die erforderlichen Angaben gemacht werden.

Broschüren, Merkblätter und weiterführende Informationen

Zu folgenden Themen stehen Ihnen Broschüren und Merkblätter zur Verfügung:

Weiterführende Informationen zu Naturschutzthemen erhalten Sie unter folgenden Links:

Hornissen, Wespen, Wildbienen, Honigbienen

Haben Sie Fragen zu einem Insektennest von Hornissen, Hummeln, Bienen oder Wespen oder bereitet Ihnen ein Nest in Gebäudenähe Probleme?

Das Merkblatt Hornissen und Wespen (PDF, 913,6 KiB) enthält viele Informationen zu diesen Nützlingen, sowie die Kontaktdaten der ausgebildeten ehrenamtlichen Fachberaterinnen und Fachberater für den Hornissen- und Wespenschutz.

Wünschen Sie eine Prüfung des konkreten Sachverhalts? Dann füllen Sie bitte das Formular zu Insektennestern (DOCX, 134 KiB) aus und schicken dieses samt Fotos an den zentralen Posteingang des Amts für Landwirtschaft und Naturschutz.

Haben Sie einen Honigbienenschwarm entdeckt, melden Sie diesen bitte über Mellifera Schwarmrettung.

Hinweis: Hornissen stehen unter besonderem Schutz, daher muss bei diesen Tieren eine Umsiedlung oder Beseitigung vorab durch die untere Naturschutzbehörde genehmigt werden. Selbiges gilt für alle Wildbienen, wozu auch Hummeln zählen. Wespen sind allgemein geschützt. Hier bedarf es für eine Umsiedlung oder Beseitigung einen vernünftigen Grund.

Asiatische Hornisse

Sie haben eine Asiatische Hornisse gesehen?

Auf der Internetseite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg finden Sie Informationen zur Bestimmung dieses Tieres und können Ihren Fund melden.

Wolfsmanagement und Herdenschutz

Im Fall eines Wolfsrisses wenden Sie sich bitte an unseren Wildtierbeauftragten Andreas Hank unter Telefon: 07031 / 663 1010 (weiteres unter Jagd und Wildtiermanagement) oder die Forstliche Versuchsanstalt FVA unter 0173 / 6041117. Täglich von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen, ebenso unter 0761 / 4018 – 274.

Das Umweltministerium Baden-Württemberg stellt Informationen zum Wolf sowie Informationen zu Voraussetzungen und Grundlagen zur Förderung von Herdenschutzmaßnahmen für das Fördergebiet Wolfsprävention (PDF, 5,467 MiB) zur Verfügung.

Das Land empfiehlt einen wolfsabweisenden Schutz  (PDF, 422,2 KiB) zu installieren und bietet auf Grundlage der Landschaftspflegerichtlinie (PDF, 282,9 KiB) (konsolidierte Fassung, Änderungen zum Wolfschutz grau hinterlegt) die Förderung umfangreicher Maßnahmen in einer Höhe von aktuell 100 Prozent an. Anspruch auf Förderung besteht nicht und die Förderung muss beantragt werden.

Das Land unterstützt auf Antrag

  • Investitionen im Herdenschutz
  • laufende Kosten für zertifizierte Herdenschutzhunde
  • und den Mehraufwand, der bei der Beweidung von Flächen in der Förderkulisse entsteht.

Der Ersatz von Nutztierrissen durch den Wolf ist bei Erfüllen bestimmter Grundanforderungen (PDF, 349,3 KiB) ebenfalls möglich (Stand: 07/2020).

Für die Prüfung von Anträgen, Bewilligung und Abrechnung der Zuwendungen ist im Landkreis Böblingen das Amt für Landwirtschaft und Naturschutz zuständig.

Folgende Antragsformulare stehen Ihnen zur Verfügung:

Förderung technische Maßnahmen:

Förderung Herdenschutzhunde:

Förderung Mehraufwand Beweidung (für geförderte wolfssichere Zäune):

Tierhalter ohne bisherige Förderung im Rahmen des "Gemeinsamen Antrags":

Wichtig: Kopie des Personalausweises und Nachweis der Bankverbindung (Kopie EC-Karte o.ä.) beifügen

Vertragsnaturschutz (Landschaftspflegerichtlinie)

Über die Landschaftspflegerichtlinie fördert das Land Baden-Württemberg Naturschutzmaßnahmen für die Pflege der Kulturlandschaft und unterstützt unter anderem Landwirte, Verbände und Kommunen.

Damit neben den besonderen auch die typischen Lebensräume unserer Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben, ist häufig eine besondere Bewirtschaftung nötig. Über den Biotopverbund kann auch für die Vernetzung der Flächen gesorgt werden.

Die Umsetzung übernehmen Landwirte mit langfristigen, EU-geförderten Pflege- und Extensivierungs-Verträgen sowie Gemeinden und Vereine. Die Beratung zu Förderungen über die Landschaftspflegerichtlinie für Vertragsnaturschutz und Biotoppflege erfolgt über den Landschaftserhaltungsverband Böblingen e.V..

Kompensationsverzeichnis und Ökokonto

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist bei Eingriffen in Natur und Landschaft sicherzustellen, dass eine vollständige Kompensation des Eingriffes durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stattfindet.

Diese Maßnahmen sind solange zu unterhalten, wie der Eingriff besteht.

Die Verpflichtung hierzu obliegt dem Eingriffsverursachenden.

Mit Inkrafttreten der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) und der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) am 01. April 2011 ist das Führen eines Kompensationsverzeichnisses bei den unteren Naturschutzbehörden bundesweit verpflichtend. In dem Verzeichnis ist dargestellt, welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen zu erfolgen haben bzw. schon erfolgt sind.

Es setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  • der Eingriffskompensation (beinhaltet naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die einem bestimmten Eingriff zugeordnet sind) und
  • dem Ökokontoverzeichnis (beinhaltet Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft, die nicht für Eingriffe durch die Bauleitplanung erfolgen und noch keinem Eingriff zugeordnet sind).

Sowohl das Verzeichnis der Eingriffskompensation als auch das Verzeichnis der Ökokonto-Maßnahmen können für den Landkreis Böblingen öffentlich eingesehen werden.

Ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte des Landkreises

Bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben wird die untere Naturschutzbehörde Böblingen von drei Naturschutzbeauftragten unterstützt. Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtliche Kenner von Natur und Landschaft, die jeweils auf fünf Jahre bestellt werden, um der unteren Naturschutzbehörde mit ihrem Rat zur Seite zu stehen. Sie beraten und unterstützen die untere Naturschutzbehörde insbesondere bei der Beurteilung von Vorhaben und Planungen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Darüber sind sie an der Erarbeitung der Stellungnahmen zu den Fachplanungen anderer Verwaltungen beteiligt und werden bei allen Vorhaben angehört, bei denen die Belange von Natur und Landschaft im Landkreis berührt sind. 

Naturschutzbehörden der Großen Kreisstädte

Vereinzelte Aufgaben sind auch den Großen Kreisstädten zugeordnet. Die Zuständigkeit der Großen Kreisstädte Leonberg, Böblingen, Sindelfingen und Herrenberg als untere Naturschutzbehörde betrifft die Zulassung und den Widerruf von Beleuchtungsanlagen sowie darüber hinaus Werbeanlagen und Himmelsstrahler in der freien Landschaft und die Ausweisung und Pflege von Naturdenkmalen.

Die unteren Naturschutzbehörden der Großen Kreisstädte erreichen Sie wie folgt: