Wohngeld
Wohngeld gibt es für Mieter einer Wohnung als Mietzuschuss und für Eigentümer, die ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung selbst bewohnen, als Lastenzuschuss. Die Rechtsänderungen zum 01.01.2016 bringen deutliche Verbesserungen, wodurch der Kreis der möglichen Wohngeld-Empfänger vergrößert wird. Um feststellen zu können, ob für Sie ein Wohngeldanspruch besteht, können Sie bei Ihrem Rathaus einen Wohngeldantrag einreichen. Die für Sie zuständige Wohngeldbehörde wird dann Ihren möglichen Wohngeldanspruch prüfen und sich unaufgefordert bei Ihnen melden. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie wegen hoher Antragszahlen mit einer längeren Bearbeitungszeit rechnen müssen.
Wer ist antragsberechtigt?
Wer Mieter einer Wohnung oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum ist, kann einen Wohngeldantrag stellen. Ob sich ein Anspruch ergibt ist abhängig von:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder
- der Höhe der anrechenbaren Miete oder Belastung
Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Wohngeldanspruch, wenn bei der Berechnung die Unterkunftskosten berücksichtigt wurden
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören.
Ausführliche Informationen zum Wohngeld gibt es auch auf der Homepage des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Antragstellung und Ansprechpartner
Den Antrag und die zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen reichen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihrer Wohngemeinde ein.
Die Großen Kreisstädte Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen haben eigene Wohngeldbehörden und entscheiden dort selbst über die eingereichten Anträge. Für Bewohner der übrigen Kreisgemeinden ist die Wohngeldbehörde im Landratsamt Böblingen zuständig.
Die Wohngeldbehörden der Großen Kreisstädte:
Stadt | Telefon | Fax |
---|---|---|
Böblingen | 07031 / 669 - 2457 und 2458 und 2462 | 07031 / 669 - 2359 |
Herrenberg | 07032 / 924 - 217 und 214 | 07032 / 924 - 4550 |
Leonberg | 07152 / 990 - 2433 und 2434 und 2437 | 07152 / 990 - 2491 |
Sindelfingen | 07031 / 94 - 261 und 427 und 589 und 395 und 368 |
07031 / 94 - 778 |
Ansprechpartner im Landratsamt Böblingen:
Ihr Name | Ansprechpartner/-in | Telefon 07031 / |
E-Mail |
---|---|---|---|
A - B |
Frau Schmucker |
663 - 1314 |
m.schmucker@lrabb.de
|
C - Kh |
Frau Schönborn |
663 - 1986 |
b.schoenborn@lrabb.de
|
Ki - Scg |
Herr Lange |
663 - 1529 |
r.lange@lrabb.de
|
Sch - V | Frau Strauß (Mo + Fr) | 663 - 1972 | d.strauss@lrabb.de |
Wa - War | Frau Schmucker | 663 - 1314 | m.schmucker@lrabb.de |
Was - Wim | Frau Schönborn | 663 - 1986 | b.schoenborn@lrabb.de |
Win - Z | Herr Lange | 663 - 1529 | r.lange@lrabb.de |
Fax der Wohngeldbehörde im Landratsamt: 07031 / 663 - 1714
Weitere Leistungen
Familien oder Alleinerziehende können oft auch Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz bei der Familienkasse (Kindergeldkasse) für ihre Kinder beantragen. Informationen dazu erhalten Sie unter www.bmfsfj.de/kinderzuschlag und bei der Bundesagentur für Arbeit.
Empfänger von Wohngeld und / oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz haben auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für ihre Kinder. Haben die Kinder eigenes Einkommen oder sind sie über 18 Jahre alt, gelten Einschränkungen. Genauere Informationen dazu erhalten Sie unter www.bildungspaket.bmas.de. Weitere Informationen und die erforderlichen Formulare erhalten Sie auf unsrer Seite www.lrabb.de/but.
Empfänger von Wohngeld und / oder Kinderzuschlag haben darüberhinaus die Möglichkeit, beim Jugendamt einen Antrag auf Übernahme oder Erlass der Kosten für Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege zu stellen. Die Dauer der Kostenübernahme entspricht in der Regel dem Bewilligungszeitraum des vorzulegenden Wohngeld- oder Kinderzuschlagbescheids. Einkommensnachweise müssen nicht vorgelegt werden. Hier erhalten Sie das Antragsformular, die Bestätigung der Kindertageseinrichtung und das Hinweisblatt zum Antrag.
Formulare
Alle Formulare erhalten Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihrer Wohngemeinde. Sie können diese aber auch hier herunterladen und ausdrucken. Den Antrag und die zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen reichen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihrer Wohngemeinde ein. Bitte beachten Sie dabei, dass Antrag und Ergänzende Erklärung im Original vorgelegt werden müssen! Das gilt für alle unsere Formulare, sofern diese Ihre Unterschrift benötigen. Alle Nachweise sind nur in Kopie einzureichen!
- Formloser Wohngeldantrag (616,4 KiB) (zur Fristwahrung)
- Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) (am Bildschirm ausfüllen, online speichern, lokal ausdrucken) (Die hier vorgeschaltete Datenschutzerklärung ist die des Dienstleisters FormSolutions. Die Information der Wohngeldbehörde und die Erklärung der Antragstellenden siehe unten.)
- Antrag auf Wohngeld (339,5 KiB)(Mietzuschuss)
- Antrag auf Wohngeld (427,8 KiB)(Lastenzuschuss)
- Ergänzende Erklärung (722,2 KiB) (zu jedem Wohngeldantrag)
- Informationsblatt zum Datenschutz (175,8 KiB)(zum Verbleib beim Antragsteller)
- Erklärung zum Informationsblatt Datenschutz (182,5 KiB)(bei Antragstellung nach dem 25.05.2018 zwingend erforderlich - aber einmalig)
- Angaben zur Miete (143,8 KiB)(zum Antrag auf Mietzuschuss)
- Fremdmittelbescheinigung (123,4 KiB)(zum Antrag auf Lastenzuschuss)
- Verdienstbescheinigung (159,7 KiB)(bei Erwerbseinkommen jeder Art)
- Veränderungsmitteilung (460,9 KiB) (bei allen Änderungen im laufenden Bewilligungszeitraum)
- Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (165,3 KiB):
siehe auch weiter oben bei "Weitere Leistungen"!