Ortsübliche Bekanntmachungen
Hier finden Sie Bekanntmachungen aus den verschiedenen Sachbereichen des Landratsamtes, Genehmigungsanträge, Verordnungen, Richtlinien und ähnliches:
Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Böblingen zur Aufstallung von Geflügel wegen der amtlichen Feststellung von Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza, HPAI) bei Wildvögeln.
- Allgemeinverfügung (218,2 KiB)
Kreistag
Bauen und Umwelt
Schornsteinfegerwesen
Das Landratsamt Böblingen bestellt gem. der §§ 10 Abs. 3 und 11a Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz mit sofortiger Wirkung die nachfolgend aufgeführten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die kommissarische Verwaltung des Kehrbezirks Böblingen Nr. 5:
- Herr Gunther Schülzle, Fanny-Leicht-Str. 8, 70563 Stuttgart, Tel.: 0711/76161991, bsm.schuelzle@yahoo.com
- Herr Michael Hebel, Kirchheimer Str. 99/2, 73235 Weilheim an der Teck, Tel.: 07023/9421616, michael.hebel@email.de
- Herr Sven Gerlach, Neue Str. 32, 71134 Aidlingen, Tel.: 07034/279332, kamefeger@yahoo.de
Die detaillierte Straßenaufteilung finden Sie hier (1,317 MiB).
Der bisherige Inhaber des Kehrbezirks Landkreis Böblingen Nr. 5, Herr Lissner, ist seit 01.09.2022 als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks Landkreis Böblingen Nr. 5 im Ruhestand.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat gemäß § 9 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) den Kehrbezirk Landkreis Böblingen Nr. 5 öffentlich ausgeschrieben. Letztlich kam es zu keiner Neubesetzung.
In diesem Fall sind gemäß § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 a Abs. 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger benachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen Behörde auszuwählen und für längstens drei Jahre als kommissarische Verwalter zu bestellen. Sie nehmen dort die in den §§ 13 bis 16 SchfHwG bezeichneten Aufgaben und Befugnisse wahr.
Anzeigepflicht hinsichtlich der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV)
Am 31.Dezember 2020 trat die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV)“ in Kraft. Ziel der NiSV ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor den schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung zu schützen. Dazu regelt die Verordnung diverse Pflichten für den Betrieb von Anlagen und die dafür notwendige Fachkunde der Betreiber.
Ab dem 31. Dezember 2020 gilt für die gewerbliche Anwendung von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung (zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation, Ultraschall) zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, eine Meldepflicht. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf des 31. März 2021 zu erfolgen.
Hierfür wird das beigefügte Anzeigeformular (642,4 KiB) zur Verfügung gestellt. Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte an die Gewerbeaufsicht des Landkreises Böblingen.
Allgemeinverfügung zum Arbeitszeitgesetz
Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Mehr (44,7 KiB)
Untere Immissionsschutzbehörde
Bekanntgabe gem. § 5 Abs. 2 UVPG des Ergebnisses einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG
Der Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen hat für die Kläranlage Entenseestraße 1 in 71063 Sindelfingen die Erweiterung des bestehenden Blockheizkraftwerks beantragt. Mehr (45,1 KiB)
Allgemeinverfügung des Landratsamts Böblingen zur Erteilung von Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV in den Umweltzone Herrenberg und Leonberg
Ab dem 01. Januar 2010 werden nur noch Fahrzeuge, die zur Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen unterwegs sind, von einer allgemeinen Ausnahme per Allgemeinverfügung erfasst. Mehr (7,6 KiB)
Allgemeinverfügung zur Entwidmung von Schulschutz- und privaten Hausschutzräumen
Das bauliche Veränderungsverbot für umgewidmete Schulschutzräume und alle Hausschutzräume im Landkreis Böblingen wird aufgehoben. Mit der Aufhebung des baulichen Veränderungsverbots ist die Entwidmung von der Zweckbestimmung als Schulschutzraum bzw. Hausschutzraum verbunden. Mehr (441,9 KiB)