Schornsteinfegerwesen
Zum Aufgabenbereich des Schornsteinfegerwesens im Landkreis Böblingen gehören:
- die Kehrbezirkseinteilung
 - die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
 - die Durchsetzung von erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten
 
In diesem Zusammenhang beantworten wir gerne Ihre Fragen. Ferner sind wir als Aufsichtsbehörde auch Ansprechpartner bei Beschwerden über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Zuständigkeit:
- Frau Habegger: Kehrbezirk 1-15
 - Frau Jennert: Kehrbezirk 16-24
 
Hinweis: In welchem Kehrbezirk sich Ihr Gebäude befindet sehen Sie auf Ihrem Feuerstättenbescheid. Hier ist die Bezirksnummer oben rechts angegeben.
In unserem Merkblatt (PDF, 217,4 KiB) informieren wir Sie über die Änderungen im Schornsteinfegerwesen ab 2013.
Sie wissen nicht, welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Sie zuständig ist? Dann schauen Sie hier.
Öffentliche Bekanntgabe
Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gem. § 10 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) Kehrbezirk 4
Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gem. § 10 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz)
Das Landratsamt Böblingen bestellt gem. der §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), mit Wirkung zum 01.10.2025 Herrn Gunther Schülzle, Neue Str. 29/1, 71134 Aidlingen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den 4. Kehrbezirk im Landkreis Böblingen.
Kehrbezirk Böblingen Nr. 5 wird aufgelöst und aufgeteilt
Das Landratsamt Böblingen löst zum 01.09.2025 den Kehrbezirk Böblingen Nr. 5 auf und teilt die bisher dazu gehörenden Straßen in Sindelfingen den Kehrbezirken 3, 4 und 11 zu.
Hintergrund ist, dass für den Kehrbezirk Böblingen Nr. 5 trotz Ausschreibung im Jahr 2022 keine Neubestellung gefunden wurde. Der Bezirk wurde in den vergangen drei Jahren kommissarisch von drei Bezirksschornsteinfegern verwaltet.Die nunmehr erfolgte endgültige Aufteilung des Kehrbezirks blieb unverändert.Unter Beachtung und Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit, aber auch im Hinblick auf den voranschreitenden Fernwärme- und Wärmepumpenausbau und dem damit verbundenen Wegfall von Aufgaben und Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks, ist die Auflösung des Kehrbezirkes Böblingen Nr. 5 (PDF, 1,169 MiB) und die Aufteilung der Liegenschaften auf mehrere Kehrbezirke vertretbar.
Diese zukünftigen Bezirksschornsteinfegerfeger sind:
Bevollmächtigter BezirksschornsteinfegerSven Gerlach, Neue Str. 32, 71134 Aidlingen/Lehenweiler,Tel.: 07034/2793322, mobil: 0162/6745846, Kamefeger@yahoo.de
Bevollmächtigter BezirksschornsteinfegerMichael Hebel, Kirchheimer Str. 99/2, 73235 Weilheim/TeckTel.: 07023/9572936; mobil: 0179/5352736; info@schornsteinfeger-hebel.de
Bevollmächtigter BezirksschornsteinfegerGunther Schülzle, Neue Str. 29/1, 71134 Aidlingen/LehenweilerTel.: 07034/2306111, info@schornsteinfeger-schuelzle.de
Das Landratsamt Böblingen bestellt gem. der §§ 10 Abs. 3 und 11a Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz mit sofortiger Wirkung die nachfolgend aufgeführten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die kommissarische Verwaltung des Kehrbezirks Böblingen Nr. 16:
- Herr Christian Fobke, Stuttgarter Straße 16/1, 71111 Waldenbuch, Tel.: 07157/6699291, kontakt@kaminfeger-fobke.de
 - Herr Matthias Jiskra, Hauptstraße 47, 71111 Waldenbuch, Tel.: 01575/8524093, Info@lefeger.de
 - Herr Albrecht Schaal, Brunnenstraße 5, 71263 Weil der Stadt, Tel.: 07033/34763, BSM@Albrecht-Schaal.de
 
Die detaillierte Straßenaufteilung finden Sie hier (PDF, 1,585 MiB).
Der bisherige Inhaber des Kehrbezirks Landkreis Böblingen Nr. 16, Herr Sueva, hat zum 22.09.2023 die Aufhebung seiner Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks Landkreis Böblingen Nr. 16 beantragt.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat gemäß § 9 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) den Kehrbezirk Landkreis Böblingen Nr. 16 öffentlich ausgeschrieben. Letztlich kam es zu keiner Neubesetzung.
In diesem Fall sind gemäß § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 a Abs. 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger benachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen Behörde auszuwählen und für längstens drei Jahre als kommissarische Verwalter zu bestellen. Sie nehmen dort die in den §§ 13 bis 16 SchfHwG bezeichneten Aufgaben und Befugnisse wahr.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Kamine und Kaminöfen erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Immer mehr Menschen entdecken die positiven Seiten von Holzfeuerungsanlagen. Holz ist zudem ein klimafreundlicher Brennstoff und verbrennt nahezu CO2 neutral.
So umweltfreundlich und klimaschonend Holzfeuerungsanlagen sein können, nicht sachgerechte Lagerung der Brennstoffe und falsches Betreiberverhalten können leicht dazu führen, dass technisch einwandfreie Holzfeuerungsanlagen umweltbelastend arbeiten und die Brandgefahr erhöhen.
Daher fordert der Gesetzgeber seit März 2010, dass sich jeder Betreiber einer handbeschickten Feststofffeuerungsanlage nach Errichtung der Anlage oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung der Brennstoffe sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einem Schornsteinfeger beraten lassen muss (vgl. § 4 Abs. 8 der 1. Bundesimmissionsschutverordnung). Betreiber bestehender Anlagen müssen sich bis Ende 2014 beraten lassen.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter anderem aus folgenden Unterlagen:
- Broschüre Heizen mit Holz - Ein Ratgeber zum richtigen und sauberen Heizen des Umweltbundesamtes.
 - Flyer Richtig Heizen mit Holz des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks.
 
Auch die Überwachung der durchzuführenden Messungen an den Feuerungsanlagen liegt, mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Böblingen, Sindelfingen, Herrenberg und Leonberg, in der Zuständigkeit der Unteren Immissionsschutzbehörde.
Die zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister arbeiten somit eng mit der Behörde zusammen und übermitteln zur weiteren Bearbeitung die Messbescheinigungen, wenn die Feuerungsanlagen die gesetzlich geforderten Messwerte nicht einhalten.
