Erziehungsbeistandschaften im Landkreis Böblingen

Der Rahmen der Erziehungsbeistandschaft ergibt sich aus den §§ 27 (Hilfe zur Erziehung), 41 (Hilfe für junge Volljährige) und 30 (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer) SGB VIII, in denen die Grundlagen und Bedingungen des Rechtsanspruchs auf diese Art der Hilfe definiert sind.

Adressat*innen der Hilfe sind Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige im Rahmen einer ambulanten Einzelbetreuung. Erziehungsbeistandschaften sind häufig ein längerfristig angelegtes Beratungs- und Unterstützungsangebot, das die Entwicklung von Alltagsfähigkeiten fördern soll und entsprechend des individuellen Bedarfs auf Verhaltensänderungen abzielt. Im Rahmen einer EB soll jungen Menschen eine kontinuierliche Bezugsperson zur Seite gestellt werden, die bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung des Familiensystems und des sozialen Umfeldes begleitet und unterstützt.

Informationen für Familien:

Informationen für Erziehungsbeistände: