Denkmalschutz

Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, auf Schutz und Pflege von Kulturdenkmalen hinzuwirken, ihren Erhaltungszustand zu überwachen und Gefährdung durch Naturgewalten, menschliche Handlungen oder Planungen abzuwenden. Zuständig hierfür sind:

  • Untere Denkmalschutzbehörde beim Bau- und Umweltschutzamt als die den Bauantrag bearbeitende und genehmigende Behörde
  • Das Landesamt für Denkmalpflege als fachlich beratende und Zuschüsse gewährende Landesoberbehörde für die Denkmalpflege
  • Höhere Denkmalschutzbehörde beim Regierungspräsidium als Entscheidungsbehörde im Widerspruchsfall

Wann ist ein Gebäude ein Kulturdenkmal?

Hier formuliert das Denkmalschutzgesetz ganz eindeutig: Wenn an der Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die Denkmaleigenschaft wird mittels einer eingehenden Besichtigung und Prüfung des in Frage kommenden Bauwerks durch den zuständigen Konservator beim Landesamt für Denkmalpflege festgestellt oder gegebenenfalls auch verneint.

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