Das Recht behinderter Menschen (SGB IX)

Das zum 01.07.2001 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) fasst die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung, die für mehrere Sozialbereiche einheitlich gelten, sowie das Behindertenrecht zusammen. Das bis dahin geltende Schwerbehindertengesetz und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation wurden aufgehoben.

Die Leistungen des Versorgungsamts im Rahmen des Schwerbehindertenrechts (SGB IX – Teil 2) umfassen:

  • Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) auf Antrag
  • Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
  • Ausstellung und ggf. Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausgabe von Beiblättern für die Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr
  • Ausstellung von Bescheinigungen für das Finanzamt (Steuerfreibetrag bei entsprechenden Voraussetzungen)

Feststellung des GdB

Behinderte Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt ist und die rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen, sich gewöhnlich aufhalten oder rechtmäßig eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Auszubildender ausüben können beim Versorgungsamt einen Antrag stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie beim Versorgungsamt, aber auch bei Ihren Stadt/Gemeindeverwaltungen oder können Sie hier herunterladen. Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem GdB von wenigstens 50.

Feststellung von Merkzeichen

  • G - erhebliche Gehbehinderung (Nachteilsausgleiche im Nahverkehr/bei der Kfz-Steuer)
  • B - Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Nachteilsausgleiche im öffentlichen Personenverkehr)
  • aG - außergewöhnliche Gehbehinderung (Nachteilsausgleiche im Nahverkehr/ bei der Kfz-Steuer, Parkerleichterung, Behindertenfahrdienste)
  • H - Hilflosigkeit (Nachteilsausgleiche wegen Notwendigkeit dauernder Pflege in erheblichem Umfang)
  • RF - Rundfunkgebührenbefreiung (Nachteilsausgleiche bei Rundfunk, Fernsehen und Telefon)
  • Bl - Blindheit (Landesblindengeld, Parkerleichterung, Nachteilsausgleiche im öffentlichen Personenverkehr/Kfz-Steuer)
  • Gl - Gehörlos (Nachteilsausgleiche im Nahverkehr/ Kfz-Steuer)

Ausstellung von Ausweisen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (GdB wenigstens 50), den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) ausgestellt. Dieser Ausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten, Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen.

Übersicht der Nachteilsausgleiche

Die getroffenen Feststellungen über den Grad der Behinderung sowie das Vorliegen von Merkzeichen sind im Übrigen Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vielzahl von weiteren Nachteilsausgleichen und Rechten, die ggf. bei anderen Leistungsträgern geltend zu machen sind (bspw. Fahrdienst für Menschen mit Behinderung). Die Übersicht über Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen soll hierfür eine zusätzliche Hilfe sein. Nähere Auskünfte sind bei den dort genannten Stellen einzuholen.