Unterhaltsvorschuss

Änderung des Gesetzes ab 01. Juli 2017:
Die Voraussetzungen für den Anspruch zum Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden vom 1. Juli 2017 an erweitert. Die Leistung wird auf Kinder Alleinerziehender bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag) ausgedehnt und die Höchstbezugsdauer von bisher 72 Monaten fällt weg.

Begriffe und Grundsätze der Leistungen

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat grundsätzlich, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Außerdem haben Kinder ab dem vollendeten 12. Lebenjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch  (SGB) II bezieht, durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach SGB II-Leistungen vermieden werden kann, oder der alleinerziehende Elternteil neben SGB II-Leistungen über ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt (nach Abzug des Erstkindergeldes) für

Kinder unter 6 Jahren  230,00 Euro
Kinder von 6 bis unter 12 Jahre 301,00 Euro
Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 395,00 Euro

Hiervon werden abgezogen: Eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder des Stiefelternteils erhält, sowei Einkünfte des Kindes aus Arbeit und Vermögen, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht (gilt ab 12 Jahren).

Leistungsausschluss und Mitwirkung

Ausgeschlossen ist die Leistung insbesondere bei Zusammenleben mit dem anderen Elternteil oder mit einem Stiefelternteil, bei Betreuung durch andere Personen wie Eltern, bei Weigerung zur Mitwirkung für solche Informationen, die für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen erforderlich sind.

Veränderungen während der Leistungsgewährung (z.B. Wechsel der Betreuung des Kindes, Heirat des Leistungsempfängers, freiwillige Unterhaltsgewährung des Pflichtigen, Beendigung der Trennung der Eltern des Kindes) müssen unaufgefordert angezeigt werden, da diese Veränderungen sich auf die Leistungsgewährung i.d.R. auswirken.

Folgen der Leistungsgewährung

Die Unterhaltsvorschusskasse nimmt den leistungsfähigen anderen Elternteil zum Ersatz der Leistungen in Anspruch.  Wird eine Mitteilungspflicht über Veränderungen nicht beachtet oder erhält der Leistungsempfänger neben dem Unterhaltsvorschuss auch noch Unterhalt vom anderen Elternteil, kommen Rückforderungen der Leistungen in Betracht.

Antragstellung

Die Leistungsgewährung erfordert eine schriftliche Antragstellung. Antragsunterlagen werden auf Wunsch postalisch zugesandt oder können hier heruntergeladen und ausgedruckt werden. Bevor Sie uns die Antragsunterlagen zukommen lassen, nehmen Sie bitte unbedingt telefonisch Kontakt mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf (Zuständigkeitsliste siehe rechts). Die Antragsunterlagen senden Sie uns dann nach telefonischer Rücksprache bitte ausschließlich postalisch im Original zu. Gegebenenfalls ist es erforderlich, dass zur Abgabe der Unterlagen ein persönlicher Termin vereinbart wird.

Um Ihren Antrag bearbeiten zu können, sind folgende Antragsunterlagen im Original erforderlich:

  • Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Bitte die erforderlichen Anlagen in Kopie beifügen)
  • Ab dem 12. Geburtstag des Kindes: Anlage zum Antrag nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • Bitte beachten Sie zudem das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz

Formulare