Soziale Hilfen
Allgemeine Grundlagen
Bei allen Hilfearten ist zu beachten, dass neben den persönlichen Voraussetzungen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten geprüft werden müssen. Eigenes Einkommen und Vermögen ist daher vorrangig zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzen. Eventuell bestehende Unterhaltsansprüche nach § 94 SGB XII gehen auf das Amt für Soziales und Teilhabe über. Im Rahmen der Sozialhilfe erfolgt kein Unterhaltsrückgriff gegenüber Eltern oder Kindern, soweit deren jährliches Einkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000,- Euro liegt. Tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen sind jedoch bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Zur Antragstellung ist für alle Leistungen ein formeller Sozialhilfeantrag erforderlich. Leistungen der Sozialhilfe werden grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt. Ein rechtzeitiger Antrag ist daher unerlässlich.
Hilfe zum Lebensunterhalt
nach Kapitel 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Voraussetzungen: Sie sind aus gesundheitlichen Gründen zeitlich befristet voll erwerbsgemindert und Ihr Einkommen und Vermögen reicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus. Sofern Sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Angehörigen leben, ist jedoch ein vorrangiger Sozialgeldanspruch im Rahmen des SGB II beim örtlichen JobCenter geltend zu machen.
Sozialhilferechtlicher Bedarf: Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes und den angemessenen Kosten der Unterkunft (angemessene Miete zuzüglich Heiz- und Nebenkosten).
Regelbedarfsstufen ab 01.01.2023
Regelbedarfsstufe 1 Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. |
502 Euro |
Regelbedarfsstufe 2 Für jede erwachsene Person, wenn sie 1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder 2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. |
451 Euro |
Regelbedarfsstufe 3 Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt. |
402 Euro |
Regelbedarfsstufe 4 Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. |
420 Euro |
Regelbedarfsstufe 5 Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. |
348 Euro |
Regelbedarfsstufe 6 Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. |
318 Euro |
Unterlagen zur Beantragung von ambulanten Leistungen:
- erforderliche Unterlagen zum Antrag auf ambulante Leistungen (PDF, 335,6 KiB)
- Antragsformular (Antrag auf Sozialhilfe)
- Vermögenserklärung (PDF, 366,1 KiB)
- Anlage 1: Angaben zur familiären und beruflichen Situation (PDF, 311,2 KiB)
- Anlage 2: Angaben zu ausländischen Rentenansprüchen (PDF, 227,6 KiB)
- Anlage 3: Angaben zu freiwilligen Rentenbeiträgen (PDF, 227,5 KiB)
- Anlage 4: Ergänzende Angaben zu den Angehörigen (PDF, 339,5 KiB)
- Anlage 5: Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung (PDF, 145 KiB)
- Mietbescheinigung (PDF, 392 KiB)
- Unterhaltsprüfbogen (PDF, 288,3 KiB)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach Kapitel 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Voraussetzungen: Ihr Einkommen reicht für den Lebensunterhalt nicht aus, Sie besitzen kein verwertbares Vermögen und Sie haben das 65. Lebensjahr vollendet oder Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und sind voll erwerbsgemindert auf Dauer.
Sozialhilferechtlicher Bedarf: Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes und den angemessenen Kosten der Unterkunft (angemessene Miete zuzüglich Heiz- und Nebenkosten).
Regelbedarfsstufen ab 01.01.2023:
Regelbedarfsstufe 1 Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. |
502 Euro |
Regelbedarfsstufe 2 Für jede erwachsene Person, wenn sie 1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder 2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. |
451 Euro |
Regelbedarfsstufe 3 Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt. |
402 Euro |
Regelbedarfsstufe 4 Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. |
420 Euro |
Regelbedarfsstufe 5 Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. |
348 Euro |
Regelbedarfsstufe 6 Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. |
318 Euro |
Unterlagen zur Beantragung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
- erforderliche Unterlagen zum Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (PDF, 307,5 KiB)
- Antragsformular (Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) (PDF, 798 KiB)
- Vermögenserklärung (PDF, 366,1 KiB)
- Mietbescheinigung (PDF, 392 KiB)
- Anlage 4: Ergänzende Angaben zu den Angehörigen (PDF, 332,6 KiB)
Hilfe zur Gesundheit
nach Kapitel 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII
Voraussetzungen: Sie sind nicht krankenversichert und es besteht kein Rückkehrrecht in die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Umfang: Der Umfang entspricht i. d. R. dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hilfe zur Familienplanung nach § 49 SGB XII
Voraussetzungen: Sie können die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel nicht aus Ihrem Einkommen oder Vermögen decken.
Hilfe zur Pflege ambulant
nach Kapitel 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Voraussetzungen: Sie können aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr ohne Hilfe ausführen. Oder Sie beziehen keine oder nicht ausreichende Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Hilfe zur Pflege umfasst: häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, Finanzierung von Kurzzeitpflege, Finanzierung von vollstationärer Pflege (Pflegeheim)
Hilfe zur Pflege stationär
nach Kapitel 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Voraussetzungen: Sie können aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr ohne Hilfe ausführen. Oder Sie beziehen keine oder nicht ausreichende Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Hilfe zur Pflege umfasst: Finanzierung von vollstationärer Pflege (Pflegeheim)
Unterlagen zur Beantragung von stationären Leistungen
- erforderliche Unterlagen zum Antrag auf stationäre Leistungen (PDF, 337,8 KiB)
- Antragsformular (Antrag auf Sozialhilfe)
- Vermögenserklärung (PDF, 366,1 KiB)
- Anlage 1: Angaben zur familiären und beruflichen Situation (PDF, 311,2 KiB)
- Anlage 2: Angaben zu ausländischen Rentenansprüchen (PDF, 227,6 KiB)
- Anlage 3: Angaben zu freiwilligen Rentenbeiträgen (PDF, 227,5 KiB)
- Anlage 4: Ergänzende Angaben zu den Angehörigen (PDF, 332,6 KiB)
- Anlage 5: SEPA Lastschriftmandat Merkblatt (PDF, 24,5 KiB)
- Anlage 6: SEPA-Lastschriftmandat (PDF, 27,8 KiB)
- Anlage 7: Zahlungsmodalitäten (PDF, 36,4 KiB)
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hilfe in anderen Lebenslagen
Bestattungskosten
Blindenhilfe
Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein vielfältiger materieller Mehraufwand entsteht, können sie eine Blindenhilfe beziehen. Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Baden-Württemberg haben, einen Anspruch auf Landesblindenhilfe nach dem Blindenhilfegesetz Baden-Württemberg (BliHG). Diese Leistungen erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe im Rahmen der Sozialhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch des Zwölften Buches (SGB XII) bestehen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch aus unserer Informationsbroschüre "Blindenhilfe (PDF, 642,4 KiB)"
VORAUSSETZUNGEN
Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der Blindenhilfe sind gesetzlich definiert. Demnach können Leistungen wegen Blindheit auf Antrag folgenden Personengruppen gewährt werden:
- Menschen, die auf beiden Augen vollständig erblindet sind
- Menschen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 (0,02) beträgt
- Menschen, mit gleichzuachtender schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit
Weitere Informationen erhalten Sie auch aus unserem "Hinweisblatt (PDF, 116,7 KiB)"
DIE LEISTUNGEN IM EINZELNEN
Landesblindenhilfe beträgt für:
- volljährige blinde und hochgradig sehschwache Menschen 410,00 EUR
- minderjährige blinde und hochgradig sehschwache Menschen 205,00 EUR;
eine jährliche Anpassung findet nicht statt.
Sozialhilfe-Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch bei geringem Einkommen und Vermögen beträgt aktuell für:
- volljährige blinde und hochgradig sehschwache Menschen 329,91 EUR
- minderjährige blinde und hochgradig sehschwache Menschen 165,59 EUR
Die Blindenhilfe wird jährlich angepasst (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Hinweis:
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.
Weitere Informationen erhalten Sie auch aus unserem "Merkblatt (PDF, 225,5 KiB)"
HINWEIS ZUR ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag kann beim Landratsamt oder auf dem Rathaus der Wohngemeinde gestellt werden. Heimbewohner stellen ihren Antrag auf dem Landratsamt oder Rathaus, in dessen Bereich sie vor Heimaufnahme wohnhaft waren. Darüber hinaus benötigt die zuständige Stelle Unterlagen beziehungsweise Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit sowie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen BL.
Antrag Landesblindenhilfe (PDF, 74,9 KiB)
RECHTSGRUNDLAGE
- Blindenhilfegesetz Baden-Württemberg (BliHG)
- Sozialhilfe-Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Antragsunterlagen zur Weiterbewilligung
Antragsunterlagen für Ukrainische Flüchtlinge
- Notwendige Unterlagen (deutsch) (PDF, 131,1 KiB)
- Notwendige Unterlagen (ukrainisch) (PDF, 414,1 KiB)
- Kurzantrag (Ukrainische Flüchtlinge) (PDF, 651,7 KiB)
- Vermögenserklärung (PDF, 366,1 KiB)
- Vordruck "Abfrage Renten und Bankverbindung" (PDF, 120,8 KiB)
- Wahl der Krankenkasse (PDF, 13,6 KiB)
- Mietbescheinigung (privates Zimmer) (PDF, 25,9 KiB)
- Folgeantrag (PDF, 415,3 KiB)
- Anlage 4: Ergänzende Angaben zu den Angehörigen (PDF, 332,6 KiB)