Mistelverkauf

Baum mit Mistelbefall

Auch wenn die Mistel ein Halbschmarotzer ist und Bäumen bei fehlender Pflege erheblich schaden kann, gehört sie dennoch zu unserem Ökosystem. Sie dient vielen Tieren als wichtige Nahrungsquelle und sollte deshalb zwar durch regelmäßigen Pflegeschnitt eingedämmt, aber nicht flächendeckend entfernt bzw. ausgerottet werden.

Weiterführende Tipps zu einer fachgerechten Mistelentfernung:

Stadt Großbottwar: Baum- und artenschutzgerechter Mistelschnitt in Streuobstbeständen

Anmeldung des Verkaufs

Mistelverkaufsstand

Sie planen einen Verkauf von Misteln? Schreiben Sie zur Anmeldung eine formlose E‑Mail an Landwirtschaft-Naturschutz@lrabb.de

Inhalt der E-Mail:

  • Betreff: Mistelverkauf
  • Name (Verkäufer oder Verein)
  • Anschrift (Verkäufer oder Verein)
  • Ort des Verkaufs
  • Entnahmestandort (Sammelstelle, z. B. eigene Streuobstwiese Flurstück Nr. X in Kommune Y)
  • Dauer des Verkaufs

Gebühren:

  • Die Genehmigung ist gebührenfrei.

Auflagen:

  • Die in der Genehmigung mitgeteilten Vorgaben / Auflagen sind einzuhalten.

Hinweis: Gemäß § 39 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz bedarf das Sammeln wild wachsender Pflanzen nicht besonders geschützter Arten für den Handel oder gewerbliche Zwecke der Erlaubnis der Naturschutzbehörde.

Vorgaben

Baum mit Mistelbefall
  • Die Misteln dürfen nur außerhalb von Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmälern geerntet werden. Informieren Sie sich beim Daten- und Kartendienst der LUBW.
  • Die Ernte hat der guten fachlichen Praxis des Baumschnitts zu entsprechen: sauberer Schnitt mit Messer oder Handsäge; kein Fällen des Baumes.
  • Eine zu radikale Mistelentfernung kann zum Verlust des Baumes führen (siehe hierzu die zusätzlichen Tipps auf der Rückseite).
  • Kein vollständiges Abernten in einem Sammelgebiet, damit Restbestände als Nahrungsquelle für die Vogelwelt verbleiben.
  • Das Einverständnis des Grundstückseigentümers bzw. Pächters ist eigenverantwortlich einzuholen.

Hinweis: Ohne Genehmigung stellen Entnahme und Verkauf wild wachsender Misteln eine Ordnungswidrigkeit dar, was mit einem Bußgeld geahndet werden kann.