Artenschutz bei Baumaßnahmen

Schwalben im Nest

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen, was bei Renovierungs- und Abbrucharbeiten im Bereich des Artenschutzes zu beachten ist. Denn…

Artenschutz gilt überall – auch innerorts!

Viele der Tiere, die betroffen sein können, sind besonders, teils auch streng geschützt. Für sie gelten die Verbote nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz, die vom Vorhabenträger einzuhalten sind.

Einhaltung § 44 BNatSchGTÖTUNGSVERBOT

Störche auf Dach

Tiere (auch deren Entwicklungsstadien wie bspw. Eier) der geschützten Arten dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden.

STÖRUNGSVERBOT

Streng geschützte Arten und alle europäischen Vogelarten dürfen zu bestimmten Zeiten (u. a. während der Fortpflanzung) nicht erheblich gestört werden (z. B. durch Baulärm).

ZERSTÖRUNGSVERBOT VON LEBENSSTÄTTEN

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der geschützten Arten (z. B. Vogelnester) dürfen nicht entfernt oder zerstört werden.

Tierische Mitbewohner

Zauneidechse

Auch wenn es vielleicht nicht auf den ersten Blick auffällt: unsere Städte und Dörfer sind für viele Tiere ein sehr wichtiger Lebensraum. Hier gibt es oft ein weitaus vielfältigeres Lebensraum- und Nahrungsangebot, als in der durch meist landwirtschaftlich genutzten „freien Landschaft“.

Geschützte Arten wie Zwergfledermaus, Zauneidechse, Mauersegler und Mehlschwalbe leben heute in unserer Nähe, in unseren Gärten und in oder an unseren Häusern.

Meist aus Unkenntnis werden wichtige Lebensräume zerstört oder sogar Tiere getötet. Dies kann passieren bei

  • Bau- und Gartengestaltungsmaßnahmen, Abbruch- und Renovierungsarbeiten oder Baumaßnahmen an der Fassade (z. B. Dämmung)
  • Baumaßnahmen im Dachstuhlbereich
  • Neubauten oder Flächenversiegelungen
  • Entfernung von Hecken und Gehölzen
Grafik Artenschutz am Haus

So profitieren Mensch und Natur

Schwalbennest

Durch Vorsorge (Einhaltung von Schonzeiten) und begleitende Maßnahmen (Einrichtung von Ersatzlebensräumen) können Schäden für die Tiere abgewendet und Verstöße gegen das Artenschutzrecht vermieden werden. Daher sollte rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen festgestelltwerden,obgeschützteArtenvorkommen.EventuellentstehendeFolgekosten bzw.Bauverzögerungenkönnendadurchverhindertwerden.

Wenn im Einzelfall Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, ist deren Umsetzung als Bedingung über die Baugenehmigung aufzunehmen. Dabei werden die Art der Maßnahmen, die konkreten Standorte sowie der Zeitrahmen für die Umsetzung der Maßnahmen festgelegt. Einen ersten Überblick gibt die nachfolgende Tabelle.

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Weitere Informationen finden Sie unter www.artenschutz-am-haus.de oder im LeitfadenArtenschutz in der Bauleitplanung und bei Bauvorhaben(2019, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BW).