Baumfällung und Heckenschnitt

Heckebeschneiden

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen dazu, wann Gehölzmaßnahmen, wie bspw. die Baumfällung oder der Heckenschnitt, zulässig sind.

Hinweis: In jedem Fall sind die Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten: Wildlebende Tiere und ihre Entwicklungsformen dürfen nicht verletzt oder getötet werden. Während der Fortpflanzungszeiten dürfen sie nicht erheblich gestört und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört werden.

Befinden sich also bspw. belegte Vogelnester und Bruthöhlen in Bäumen oder nutzen Fledermäuse Höhlen als Tagesquartiere, sind sowohl die Entfernung des Baumes als auch Rückschnitte nicht erlaubt, wenn es hierbei zu erheblichen Störungen kommen kann.

Sollten Hecken und Sträucher Nester mit Jungvögeln aufweisen, muss mit dem Rückschnitt gewartet werden, bis die Jungvögel flügge sind. Brutvögel dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Bäume fällen

Baumsägen

Von Anfang Oktober bis Ende Februar:

Bäume dürfen innerhalb und außerhalb von Ortschaften gefällt, gerodet oder stark zurückgeschnitten werden.

In Schutzgebieten sowie bei Bäumen, die als Naturdenkmal ausgewiesen, über einen Bebauungsplan gesichert oder als Ausgleichsmaßnahme angelegt wurden, ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

In der Regel ist anschließend eine Nachpflanzung verpflichtend.

Anfang März bis Ende September:

Abschneiden, starker Rückschnitt, Fällen nur in/bei

Futterhaus im Baum
  • Obstplantagen (Achtung: Streuobstwiesen gehören nicht dazu)
  • privaten Hausgärten
  • öffentlichen Parks / Friedhöfen/ Grünanlagen
  • Sportanlagen
  • besonderen Einzelfällen (bspw. Verkehrssicherung)
  • Kleingärten, die über einen Bebauungsplan ausgewiesen sind
  • zulässigen Vorhaben, wenn nur ein geringfügiger Anteil an Gehölzen entfernt werden muss

Ganzjährig:

Pflegeschnitte (einjähriger Zuwachs) oder Schnitte zur Gesunderhaltung von Bäumen, sind an Ästen bis zu einem Durchmesser von maximal 10 cm zulässig.

Streuobstwiese

Wichtige Sonderregelung Streuobst: Pflegeschnitte sind ganzjährig zulässig. Eine Einzelbaumentnahme ist im Zeitraum Oktober bis Februar unter Beachtung des Artenschutzes gestattet.

Im Landschaftsschutzgebiet entnommene Einzelbäume sind in vielen Fällen nachzupflanzen. Die Fällung mehrerer Bäume ist nur unter besonderen Voraussetzungen und mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde möglich.

Hecken und Sträucher beschneiden

Stoppschild am Baumstamm

Von Anfang Oktober bis Ende Februar:

Hecken und Sträucher dürfen ausschließlich in dieser Zeit, sowohl innerhalb und außerhalb von Ortschaften, auf den Stock gesetzt oder ganz entfernt werden. Sind die Hecken in der freien Landschaft als gesetzlich geschützte Feldhecken ausgewiesen, dürfen sie nicht gerodet werden, sondern nur abschnittsweise zurückgeschnitten werden. Dies ist vorher mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Anfang März bis Ende September:

Hecken und Sträucher dürfen nicht entfernt oder stark zurückgeschnitten werden. Ausnahme: die Maßnahme ist zur Verwirklichung von Bauvorhaben notwendig und es wird nur ein geringfügiger Anteil an Gehölzen entfernt. Die Beachtung des Artenschutzes ist auch hier zwingend.

Ganzjährig:

Ein Pflegeschnitt ist erlaubt, um den Zuwachs von maximal 3 cm dicken Ästen zurückzuschneiden.

Was gilt im Hausgarten?

Heckenschere im Einsatz

Von Anfang Oktober bis Ende Februar:

dürfen Sie Bäume, Hecken und Sträucher entfernen und zurückschneiden, solange keine wild lebenden Tiere zu Schaden kommen. Achten Sie insbesondere auf Strukturen wie Baumhöhlen (z.B. jährlicher Brutplatz) oder Spalten (z.B. Tagesquartier von Fledermäusen).

Anfang März bis Ende September:

sind Form- und Pflegeschnitte an Bäumen, Hecken und Sträuchern erlaubt (einjähriger Zuwachs), solange keine wild lebenden Tiere zu Schaden kommen oder gestört werden. Achten Sie auf nistende Vögel. Im Hausgarten dürfen nur Bäume unter Beachtung des Artenschutzes ganzjährig entfernt werden.

Prüfen Sie immer, ob Nachpflanzungen erforderlich sind (bspw. im Falle eines Pflanzgebots eines Bebauungsplanes).