Baumfällung und Heckenschnitt
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen dazu, wann Gehölzmaßnahmen, wie bspw. die Baumfällung oder der Heckenschnitt, zulässig sind.
Hinweis: In jedem Fall sind die Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten: Wildlebende Tiere und ihre Entwicklungsformen dürfen nicht verletzt oder getötet werden. Während der Fortpflanzungszeiten dürfen sie nicht erheblich gestört und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört werden.
Befinden sich also bspw. belegte Vogelnester und Bruthöhlen in Bäumen oder nutzen Fledermäuse Höhlen als Tagesquartiere, sind sowohl die Entfernung des Baumes als auch Rückschnitte nicht erlaubt, wenn es hierbei zu erheblichen Störungen kommen kann.
Sollten Hecken und Sträucher Nester mit Jungvögeln aufweisen, muss mit dem Rückschnitt gewartet werden, bis die Jungvögel flügge sind. Brutvögel dürfen nicht beeinträchtigt werden.





