Immissionsschutzrecht
Anlagenbezogener Immissionsschutz
Anlagen, die typischerweise ein besonders hohes Gefährdungspotential aufweisen oder in anderer Weise geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde. Diese sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend genannt. Wer eine bereits bestehende, genehmigungsbedürftige Anlage ändern möchte, muss diese Änderung möglicherweise anzeigen. Bei einer wesentlichen Änderung ist eine Genehmigung erforderlich. Eine Anzeigepflicht besteht auch für Anlagen, die aufgrund einer Gesetzesänderung neu in die Genehmigungspflicht aufgenommen wurden.
Die Immissionsschutzbehörde steht Ihnen für Fragen zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens, zu Antragsformularen oder zur Erforderlichkeit von Gutachten gern zur Verfügung.
Diese Anlagen, aber auch andere Anlagen, die kein besonders hohes Gefährdungspotential aufweisen, unterliegen der Überwachung des Immissionsschutzrechts und der Gewerbeaufsicht als technische Immissionsschutzbehörde. Im Falle, dass Sie Fragen zu zulässigen Emissionen und Immissionen von Anlagen haben, können sie sich gerne an uns wenden. Im Falle von konkreten Beschwerden orientieren Sie sich bitte an folgendem Wegweiser für Umweltbeschwerden. Bei Beschwerden, für welche die Immissionsschutzbehörde zuständig ist, können Sie uns gerne ihre Aufzeichnungen zukommen lassen, die Sie uns einfach per E-Mail zusenden oder diese telefonisch vorbringen. Für sämtliche Fragen steht Ihnen das Team vom Immissionsschutzrecht jederzeit gerne zur Verfügung.
Informationen für Betreiber von Gasturbinen-, Verbrennungsmotor- und Kesselanlagen im Wirkungsbereich der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV)
Allgemeines:
Die 44. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, unabhängig davon, welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden. Es sind beim Betrieb der Anlagen evtl. neue Grenzwerte, sowie neue Messverpflichtungen und Messzyklen zu beachten. Die Vorschriften über die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflichten nach der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung – 4. BImSchV) bleiben davon unberührt.
Anzeige und Registrierung:
Die am 26. Juni 2019 in Kraft getretene „Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV“ verpflichtet Betreiber einer der oben genannten Anlagen, diese der zuständigen Behörde zu melden.
Anzeigepflichten:
Für Betreiber von Anlagen, welche der 44. BImSchV unterliegen, gelten die folgenden Anzeigepflichten:
Anzeigepflichten der 44. BImSchV
- Anzeige einer Neuanlage
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV - Anzeige einer bestehenden Anlage
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV - Anzeige einer emissionsrelevanten Änderung
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 der 44. BImSchV - Anzeige eines Betreiberwechsels
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 der 44. BImSchV - Anzeige einer endgültigen Stilllegung
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 der 44. BImSchV
Neuanlagen sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen (Definition: siehe § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV) waren bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Anzeigeverfahren:
Gemäß § 37 der 44. BImSchV kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Mit der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Nutzung des elektronischen Weges und eines bestimmten Formats bei der Erfüllung von Anzeigepflichten nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV hat das Land Baden-Württemberg davon Gebrauch gemacht. Auf dieser Rechtsgrundlage wird für Baden-Württemberg folgendes Vorgehen vorgegeben:
Die Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 der 44. BImSchV haben ab dem 1. Januar 2026 zur Erfüllung ihrer Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2 oder 5 der 44. BImSchV die vom Land Baden-Württemberg auf dem Serviceportal Baden-Württemberg zur Verfügung gestellten Webformulare
Immissionsschutz - Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen,
Immissionsschutz - Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen,
Immissionsschutz - Emissionsrelevante Änderung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen,
Immissionsschutz - Betreiberwechsel einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen,
Immissionsschutz - endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen
für die Übermittlung der nach § 6 der 44. BImSchV jeweils erforderlichen Angaben an die zuständige Behörde zu nutzen.
Umsetzung der RED II-Richtlinie
Nach der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen (RED II-Richtlinie) vom 11.12.2018 sind für Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien Verfahrenshandbücher für die Projektträger zu erstellen. Das unten angefügte Verfahrenshandbuch stellt für den Bereich Immissionsschutz das Verfahren zur immissionsschutzrechtlichen Zulassung von Biogasanlagen in Baden-Württemberg dar. Geregelt wird darin u.a., dass die nach der RED II-Richtlinie auf Antrag des Vorhabenträgers mit der Koordinierung des Genehmigungsverfahrens zu beauftragende einheitliche Stelle die jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde ist.
