Masernschutz
Das Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 ff Infektionsschutzgesetz) sieht vor, dass bestimmte Personen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen dies durch ein ärztliches Attest nachweisen. Kinder, die nicht schulpflichtig sind, dürfen ohne Nachweis oder mit zweifelhaftem Nachweis in keiner Einrichtung betreut werden. Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, dürfen ohne Nachweis oder mit zweifelhaftem Nachweis in keiner Einrichtung, die nachweispflichtig ist, tätig werden.
Wer muss melden?
Einrichtungsleitungen müssen schulpflichtige Kinder und Geflüchtete, die keinen Nachweis, keinen ausreichenden Nachweis oder einen zweifelhaften Nachweis erbracht haben, melden. Einrichtungsleitungen und Arbeitgeber sind verpflichtet, sich bei jedem Einrichtungswechsel den Nachweis erneut im Original vorlegen zu lassen.
Das Gesundheitsamt steht bei allen Fragen zur Vollständigkeit oder Akzeptanz von erbrachten Nachweisen zur Verfügung. Einrichtungsleitungen und Arbeitgeber wenden sich bitte an masernschutz@lrabb.de.
Wie wird gemeldet?
Für Meldungen verwenden Einrichtungsleitungen und Arbeitgeber bitte folgendes Formular:
Das Formular muss datenschutzkonform an masernschutz@lrabb.de übermittelt werden. Sollten Sie nicht über eine datenschutzkonforme Möglichkeit der Übermittlung verfügen, können wir für Sie ein Messenger-Postfach einrichten. Für die erstmalige Einrichtung des Postfachs setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung: masernschutz@lrabb.de
Wie wird ein Nachweis im Gesundheitsamt vorgelegt?
Sie haben vom Gesundheitsamt ein Schreiben zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises bekommen. Der Nachweis muss im Original vorgelegt oder per Post als beglaubigte Kopie zugesandt werden. Per E-Mail versandte Nachweise werden nicht akzeptiert.Die Vorlagepflicht von Nachweisen umfasst auch das Kopieren und Scannen der Originale zur weiteren Überprüfung und Bearbeitung durch das Gesundheitsamt.
Hinweis: Mit unserem Anschreiben können Sie bei Ihrem Bürgerbüro Kopien beglaubigen lassen.
Welche Nachweise werden akzeptiert?
- Internationaler Impfausweis und gleichwertige Nachweise im Original
- Beglaubigte Übersetzung des Impfausweises mit Originalnachweis
- Immunitätsnachweis gegen Masern mit Labornachweis (Titerbestimmung)
- Aktuelle Kontraindikationsmeldung mit Arztbrief, dieser muss eine Diagnose enthalten (nicht älter als ein Jahr)
Haben Sie Fragen zum Thema? Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an masernschutz@lrabb.de
Informationen und Merkblätter
Allgemeine Informationen:
Merkblätter: