Erziehungsbeistandschaften im Landkreis Böblingen
Der Rahmen der Erziehungsbeistandschaft ergibt sich aus den §§ 27 (Hilfe zur Erziehung), 41 (Hilfe für junge Volljährige) und 30 (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer) SGB VIII, in denen die Grundlagen und Bedingungen des Rechtsanspruchs auf diese Art der Hilfe definiert sind.
Adressat*innen der Hilfe sind Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige im Rahmen einer ambulanten Einzelbetreuung. Erziehungsbeistandschaften sind häufig ein längerfristig angelegtes Beratungs- und Unterstützungsangebot, das die Entwicklung von Alltagsfähigkeiten fördern soll und entsprechend des individuellen Bedarfs auf Verhaltensänderungen abzielt. Im Rahmen einer EB soll jungen Menschen eine kontinuierliche Bezugsperson zur Seite gestellt werden, die bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung des Familiensystems und des sozialen Umfeldes begleitet und unterstützt.
Aktuelles
Im Frühjahr 2026 begann im Jugendamt im Bereich der Erziehungsbeistandschaft die Entwicklung eines Gewaltschutzkonzeptes. Was das bedeutet und womit wir uns beschäftigen zeigt auch das folgende Video:
Weitere Informationen finden Sie in hier (PDF,201 KB).
