Atemschutzgeräteträger

Der Bereich Atemschutz besitzt fundamentale Bedeutung für die Feuerwehren. Durch die zunehmende Verwendung von Kunststoffen in Industrie und Haushalten, den steigenden Transport von Chemikalien (Gefahrgut), den Einsatz von radioaktiven Stoffen und das Auftreten von Biogefahren (z.B. Vogelgrippe) an Einsatzstellen kann heute in sehr vielen Feuerwehreinsätzen nicht mehr auf Atemschutz verzichtet werden. Hinzu kommt, dass durch die Verbesserung der Analytik viele Stoffe heute überhaupt erst erkannt oder als gesundheitsgefährdend eingestuft werden.

Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 (FwDV 7) "Atemschutz" soll eine einheitliche, sorgfältige Ausbildung, Fortbildung und einen sicheren Einsatz mit Atemschutz sicherstellen sowie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und unfallsichere Verwendung von Atemschutzgeräten schaffen. Sie enthält die Anforderungen, die an Atemschutzgeräteträger sowie an deren Ausbildung im Atemschutz zu stellen und die bei der Handhabung, Pflege und Wartung der Geräte zu beachten sind.

Lehrgangsübersicht

Thema Inhalt
Lehrgangsziel Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz.
Zielgruppe Aktive, atemschutztaugliche Feuerwehrangehörige
Voraussetzung Mindestalter: 18 Jahre
Abgeschlossene Ausbildungen: Truppmann Teil 1, Sprechfunker
Gültige Bestätigung über die Atemschutztauglichkeit (G26.3), diese sind bis spätestens 2 Wochen vor Lehrgangsbeginn an den jeweiligen Obmann per Mail zu senden!
Lehrgangsdauer 30 Stunden (à 45 Minuten)
Unterrichtsmethode Vortrag, sowie Lehrgespräche und praktische Gruppenausbildung
Teilnehmerzahl mind. 16, max. 18 Teilnehmer
Lehrinhalt Grundlagen der Atmung unter Atemschutz, Atemgifte, Atemschutztauglichkeit, Atemschutztechnik, Atemschutzgeräteeinsatz, Atemschutzeinsatzgrundsätze.
Erfolgskontrolle Schriftliche und praktische Prüfung

Hinweise für Teilnehmer

Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen für die bei den Feuerwehren anerkannten Atemschutzgeräte ungeeignet.

Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen können (z.B. Ohrschmuck) (FwDV 7, 3 Voraussetzung für Atemschutzgeräteträger).

Teilnehmer des Lehrgangs "Atemschutzgeräteträger" haben ihre körperliche Eignung am ersten Ausbildungstag durch eine gültige G26.3 Untersuchung (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte", in regelmäßigen Abständen festzustellen) nachweisen. Ohne den Nachweis der Untersuchung ist die Teilnahme am Lehrgang nicht möglich.

Für die Teilnahme am Lehrgang ist eine Feuerschutzhaube und, falls durch die Untersuchung gefordert, eine Maskenbrille erforderlich.