Wohngeld

Wohngeld gibt es für Mieter einer Wohnung als Mietzuschuss und für Eigentümer, die ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung selbst bewohnen, als Lastenzuschuss. Die Rechtsänderungen zum 01.01.2023 bringen deutliche Verbesserungen, wodurch der Kreis der möglichen Wohngeld-Empfänger vergrößert wird. 

Um feststellen zu können, ob für Sie ein Wohngeldanspruch besteht, können Sie bei Ihrem Rathaus einen Wohngeldantrag einreichen. Die für Sie zuständige Wohngeldbehörde wird dann Ihren möglichen Wohngeldanspruch prüfen und sich unaufgefordert bei Ihnen melden. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie wegen hoher Antragszahlen mit einer längeren Bearbeitungszeit rechnen müssen.

Wer ist antragsberechtigt?

Wer Mieter einer Wohnung oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum ist, kann einen Wohngeldantrag stellen. Ob sich ein Anspruch ergibt ist abhängig von:

  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder
  • der Höhe der anrechenbaren Miete oder Belastung

Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Wohngeldanspruch, wenn bei der Berechnung die Unterkunftskosten berücksichtigt wurden

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören.

Ausführliche Informationen zum Wohngeld gibt es auch auf der Homepage des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Wohngeldreform 2023

Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung sieht eine umfassende Reform des Wohngeldgesetzes im Jahr 2023 vor, um den steigenden Energiepreisen und der zunehmenden Mietbelastung entgegenzuwirken.

Zum 1. Januar 2023 erfolgte mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz eine umfassende Wohngeldreform. Bereits 2021 erfolgte mit der Heizkostenentlastung eine Erhöhung des Wohngeldes als Ausgleich für die zu erwartenden höheren Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung. Ab 2023 werden nun die Zuschüsse zu den Heizkosten stark angehoben, eine Klimakomponente zur Entlastung aufgrund höherer Mieten durch energetische Baumaßnahmen eingeführt, sowie Anpassungen der Wohngeldformel vorgenommen, welche u.a. zusätzlichen Haushalten einen Anspruch auf Wohngeld ermöglichen. 

Wir möchten Sie bitten, nach Abgabe des Antrags von Anrufen hinsichtlich des Bearbeitungsstandes etc. abzusehen, da aufgrund der steigenden Zahl der Anträge die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die eingegangenen Anträge abschließend bearbeiten müssen. Sollte die Wohngeldbehörde noch Unterlagen oder Nachweise von Ihnen benötigen, werden Sie von uns kontaktiert.

Die Änderungen beim Wohngeld 2023 sowie Berechnungshilfen können Sie auch der der Homepage des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen entnehmen.

Online-Anträge auf Wohngeld

Bitte beachten Sie: Unter Wohngeld beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de) kann nur ein Wohngeld-Erstantrag gestellt werden! Falls für Ihren Haushalt in den letzten Jahren bereits schon einmal ein Wohngeldantrag bei der Wohngeldbehörde des Landratsamts Böblingen gestellt wurde, ist ein erneuter Antrag kein Erstantrag mehr. Es ist in diesem Fall keine Online-Antragstellung möglich! In jedem Fall aber können Sie die untenstehenden Formulare verwenden und diese nach Möglichkeit bei Ihrem Bürgermeisteramt einreichen.

Antragstellung und Ansprechpartner

Den Antrag und die zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen reichen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihrer Wohngemeinde ein.

Die Großen Kreisstädte Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen haben eigene Wohngeldbehörden und entscheiden dort selbst über die eingereichten Anträge. Für Bewohner der übrigen Kreisgemeinden ist die Wohngeldbehörde im Landratsamt Böblingen zuständig.

Ansprechpartner im Landratsamt Böblingen:

Ihr Name Ansprechpartner/-in Telefon
07031 /
E-Mail
A Frau Schmucker
663 - 1314 m.schmucker@lrabb.de
B - C Frau Cervo (vormittags) 663 - 1304 l.cervo@lrabb.de
D Frau Schmucker 663 - 1314 m.schmucker@lrabb.de
E - I Frau Schönborn
663 - 1986 b.schoenborn@lrabb.de
J Frau Seidler (vormittags) 663 - 1379 s.seidler@lrabb.de
Ka - Kq Frau Strauß (Mo, Do, Fr) 663 - 1972 d.strauss@lrabb.de
Kr - O Herr Lange
663 - 1529 r.lange@lrabb.de
P Frau Seidler (vormittags) 663 - 1379 s.seidler@lrabb.de
Q Herr Lange 663 - 1529 r.lange@lrabb.de
R Frau Seidler (vormittags) 663 - 1379 s.seidler@lrabb.de
S (ohne Sch, ohne St) Frau Strauß (Mo, Do, Fr) 663 - 1972 d.strauss@lrabb.de
Sch Frau Lis (vormittags) 663 - 1030 t.lis@lrabb.de
St Frau Withelm 663 - 1658 s.withelm@lrabb.de
T - U Frau Lis (vormittags) 663 - 1030 t.lis@lrabb.de
V - Z Frau Withelm 663 - 1658 s.withelm@lrabb.de

Fax der Wohngeldbehörde im Landratsamt: 07031 / 663 - 91714
E-Mail-Adresse der Wohngeldbehörde im Landratsamt: wohngeld@lrabb.de

Die Wohngeldbehörden der Großen Kreisstädte:

Stadt          Telefon                                          Fax
Böblingen 07031 / 669 - 2457 und 2458 und 2460 und 2462 07031 / 669 - 2359
  E-Mail: wohngeld@boeblingen.de  
Herrenberg 07032 / 924 - 217 und 4145 und 4155  
  E-Mail: wohngeldbehoerde@herrenberg.de  
Leonberg 07152 / 990 - 2433 und 2437 und 2438 07152 / 99017 - 2437 und 2438
Sindelfingen 07031 / 94 - 261 und 427 und 589 und 395 07031 / 94 - 778

Weitere Leistungen

Familien oder Alleinerziehende können oft auch Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz bei der Familienkasse (Kindergeldkasse) für ihre Kinder beantragen. Informationen dazu erhalten Sie unter www.bmfsfj.de/kinderzuschlag und bei der Bundesagentur für Arbeit.

Empfänger von Wohngeld und / oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz haben auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für ihre Kinder. Haben die Kinder eigenes Einkommen oder sind sie über 18 Jahre alt, gelten Einschränkungen. Genauere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite des Bildungspakets. Weitere Informationen und die erforderlichen Formulare erhalten Sie auf unsrer Seite www.lrabb.de/but.

Empfänger von Wohngeld und / oder Kinderzuschlag haben darüberhinaus die Möglichkeit, beim Jugendamt einen Antrag auf Übernahme oder Erlass der Kosten für Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege zu stellen. Die Dauer der Kostenübernahme entspricht in der Regel dem Bewilligungszeitraum des vorzulegenden Wohngeld- oder Kinderzuschlagbescheids. Einkommensnachweise müssen nicht vorgelegt werden. Hier erhalten Sie das Antragsformular für Kinder unter 3 Jahre, das Antragsformular für Kinder über 3 Jahre, das Hinweisblatt zum Antrag und grundsätzliche Hinweise (PDF, 38,4 KiB) zu diesem Thema einschl. Zuständigkeitenliste.

Formulare

Alle Formulare erhalten Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihrer Wohngemeinde. Sie können diese aber auch hier herunterladen und ausdrucken. Den Antrag und die zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen reichen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihrer Wohngemeinde ein. Bitte beachten Sie dabei, dass Antrag und Ergänzende Erklärung im Original vorgelegt werden müssen! Das gilt für alle unsere Formulare, sofern diese Ihre Unterschrift benötigen. Alle Nachweise sind nur in Kopie einzureichen!