Abwasserbeseitigung

Allgemeine Gewässeraufsicht

Die allgemeine Gewässeraufsicht leitet sich aus den §§ 100, 101 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 75 Wassergesetz ab. Die Wasserbehörde überwacht die wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die bei der Benutzung von Gewässern eingehalten werden müssen.

Hierzu gehören in der Praxis: Monitoring, Entwicklungs- und Sanierungsprogramme, Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Kläranlagen und Regenwasserbehandlungsanlagen, Überwachungen im gewerblichen und kommunalen Bereich und der Regenwasserbewirtschaftung, Emissionsbetrachtung bei Einleitungen aus Abwasseranlagen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser.

Gewerbliche Abwasserbehandlung

Bei vielen industriellen oder gewerblichen Herstellungs- und Verarbeitungsprozessen fällt schadstoffbelastetes Abwasser an, das behandelt werden muss. Die Anforderungen für die einzelnen Branchen sind in der Abwasserverordnung (AbwV) mit ihren Anhängen geregelt. Für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen ist grundsätzlich der Betreiber verantwortlich. Die Aufgabe der Wasserbehörde ist es zu überwachen, dass der Betreiber seinen Verpflichtungen nachkommt.

Die am häufigsten vorkommenden Abwasserbehandlungsanlagen sind Leichtflüssigkeitsabscheider (PDF, 150,9 KiB). Diese Anlagen dienen zur Behandlung von mineralölhaltigem Abwasser oder als Rückhalteeinrichtung für Kraftstoffe. Weitere Informationen zum Bau, Betrieb und Wartung dieser Anlagen sind hier zu finden.

Kommunale Kläranlagen

Die Kommune ist verpflichtet, das anfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten und nach dem Stand der Technik zu reinigen sowie den aus der Abwasserbehandlung anfallenden Schlamm ordnungsgemäß zu beseitigen.

Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Abwasser darf in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn es nach dem Stand der Technik gereinigt wurde. Ziel der sehr hohen Qualitätsanforderung ist eine möglichst geringe und verträgliche Gewässerbelastung zu erreichen. Die Reinigungsleistung der kommunalen Kläranlagen konnte über Jahrzehnte stetig verbessert werden. In einer modernen Kläranlage werden heute über 95 % der Schadstoffe aus dem Abwasser entfernt.

Im Landkreis Böblingen sind 99 % der Einwohner über die öffentliche Kanalisation an Kläranlagen der Kommunen bzw. Abwasserzweckverbänden angeschlossen. Derzeit sind im Kreisgebiet noch 19 kommunale Kläranlagen in Betrieb, welche insgesamt das Abwasser von 690.000 Einwohnergleichwerten (EW, inkl. Schmutzfracht aus Gewerbe/Industrie) reinigen können. In diesen Kläranlagen werden die anfallenden Abwässer mechanisch (Absetzung), biologisch (Mikroorganismen) und durch Zusatz von Fällmitteln auch chemisch gereinigt. Der bei der Reinigung anfallende Klärschlamm von jährlich ca. 8.900 t Trockenmasse wird zunächst entwässert und anschließend der thermischen Verwertung (Verbrennung) zugeführt. 

In Zusammenarbeit mit der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) wird jährlich ein Leistungsvergleich der Kläranlagen durchgeführt. Die Ergebnisse werden dokumentiert und können auf der Homepage der DWA unter „Nachbarschaften-Kläranlagennachbarschaften“ abgerufen werden. Dieser Leistungsvergleich wird bereits seit 1974 durchgeführt.

Schlammentwässerung (Kammerfilterpresse)
Mechanische Reinigung (Vorklärbecken)
Belebungsbecken
Nachklärbecken (mit Ablauf ins Gewässer)

Spurenstoffe / 4. Reinigungsstufe

Täglich gelangen eine Vielzahl an synthetischen Rückständen wie beispielsweise Arzneimittelwirkstoffe, Röntgenkontrastmittel, Duftstoffe in Körperpflege- und Reinigungsmitteln, Biozide und Pflanzenschutzmittel, Flammschutzmittel, perfluorierte Chemikalien (PFC) sowie Stoffe mit hormonähnlichen Wirkungen mit dem häuslichen Abwasser in die Kläranlagen. Trotz des hohen Ausbaustandards können dort mit den herkömmlichen Verfahren nicht alle Stoffe ausreichend entfernt werden. Die Folge: Spurenstoffe gelangen in unsere Gewässer.

Als Spurenstoffe werden organische anthropogene Stoffe bezeichnet, die in einer geringen Konzentration von weniger als einem millionstel Gramm (< 1 µg/l) in unseren Gewässern nachzuweisen sind. Durch die verbesserte Analytik wurde es in den letzten Jahren möglich, diese zu bestimmen. Manche Stoffe können schon in diesen sehr geringen Konzentrationen allein oder im Zusammenwirken anderen Stoffen nachteilige Wirkungen für empfindliche Gewässerorganismen wie Fische, Muscheln oder Schnecken haben.

Die richtige Entsorgung von nicht mehr benötigten Arzneimitteln ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz unserer Gewässer. Arzneimittelreste gehören in den Restmüll und dürfen niemals über den Ausguss oder die Toilette entsorgt werden.

Baden-Württemberg, der Landkreis Böblingen und besonders verantwortungsbewusste Betreiber haben unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge bereits vor einigen Jahren damit begonnen, Kläranlagen an besonders empfindlichen Gewässern oder an Belastungsschwerpunkten mit einer weitergehenden Reinigungsstufe zur Spurenstoffelimination auszurüsten. Der Bau einer 4. Reinigungsstufe ist derzeit nicht verpflichtend. Das Konzept verfolgt vielmehr einen konsensorientierten Ansatz mit den Betreibern und wird mit Fördermitteln unterstützt.

So wurde auf der größten Kläranlage des Landkreises, dem Klärwerk 1 des Zweckverbandes Böblingen-Sindelfingen bereits 2011 eine 4. Reinigungsstufe zur Elimination von Spurenstoffen, finanziell gefördert durch Mittel des Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), in Betrieb genommen. Derzeit befinden sich durch Landesmittel unterstützt zwei weitere Kläranlagen im Ausbau einer 4. Reinigungsstufe. Auf der Kläranlage Mittleres Glemstal (Leonberg) wird ebenfalls ein adsorptives Verfahren mit Pulveraktivkohle zum Einsatz kommen. Das Klärwerk 2 des Zweckverbandes Böblingen-Sindelfingen setzt in Darmsheim außerdem zur Elimination der Spurenstoffe eine Adsorptionsstufe mit granulierter Aktivkohle um. Auch der Zweckverband Gäu-Ammer (Herrenberg) plant für die Zukunft seine Kläranlage mit der neusten Reinigungstechnik auszustatten und hat bereits eine durch das Land geförderte Machbarkeitsstudie zur Umsetzbarkeit einer 4. Reinigungsstufe erstellen lassen.

Übersicht Umsetzung 4. Reinigungsstufe Landkreis Böblingen

Status Kläranlage Ausbaugröße Verfahren Spurenstoffelimination Filterart
In Betrieb
Seit 10/2011
Klärwerk 1 ZV Böblingen-Sindelfingen 250.000 EW Pulveraktivkohle (PAK) nachgeschaltet in separatem Kontakt- und Absetzbecken Sandfilter
In Bau  
Kläranlage Mittleres Glemstal, Leonberg
90.000 EW Simultane PAK-Dosierung in Belebung Tuchfilter
In Bau Klärwerk 2 ZV Böblingen-Sindelfingen, Darmsheim 13.800 EW Granulierte Aktivkohle (GAK) Sandfilter
In Planung Kläranlage Zweckverband Gäu-Ammer, Herrenberg 80.000 EW Ozon Raumfilter

Weitere Informationen:

Regenwasserbehandlungsanlagen

Bisher werden in Mischsystemen das Schmutz- und das Regenwasser in einem Kanal der Kläranlage zugeführt. Bei Starkregen (zum Beispiel Gewitterregen) fließen sehr große Mengen hochverdünnten Mischwassers in Richtung Kläranlage. Da die hydraulische Kapazität unserer Kanalnetze und Kläranlagen begrenzt sind, kann das anfallende Regenwasser nicht in vollem Umfang zur Kläranlage fortgeleitet werden. Daher wurden Entlastungsbauwerke (Regenauslässe) gebaut. Dies hatte zur Folge, dass große Schmutzfrachten unbehandelt in Gräben und Bäche eingeleitet wurden. Die Gewässergüte wurde erheblich beeinflusst. Ab dem Jahr 1970 wurden nach und nach fast alle Entlastungen mit Regenwasserbehandlungsanlagen nachgerüstet. Im Landkreis Böblingen beträgt der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung 99%.

Regenüberlaufbecken sedimentieren und speichern bei Regenbeginn den ersten Spülstoß aus dem Kanalnetz. Dieses aufkonzentrierte Schmutzwasser wird gedrosselt der Kläranlage zugeleitet und dort gereinigt. Ist das Becken gefüllt, läuft dieses über. Das abgeschlagene Mischwasser ist mechanisch gereinigt und stark mit Regenwasser verdünnt (>1:200) und belastet unsere Gewässer deutlich weniger.

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Seit geraumer Zeit werden vor der Einleitung in den Vorfluter Retentionsbodenfilter vorgeschaltet, die über die belebte Bodenschicht und entsprechende Bepflanzung die noch vorhanden Schwimm- und Schwebstoffe aus dem Ablauf herausfiltern und durch die biologische Aktivität im Filter außerdem noch weitere Stoffe abbauen. Diese Becken finden auch bei modifizierten Mischsystemen und Trennsystemen Anwendung.

Die in den letzten Jahrzehnten fortschreitende Siedlungsentwicklung und die damit verbundene Versiegelung von Flächen führten zu einer verstärkten hydraulischen Belastung von kommunalen Entwässerungsanlagen. Zudem wurde eine Verschiebung des natürlichen Gleichgewichts im Wasserkreislauf mit nachteiligen Auswirkungen auf das Kleinklima, die örtliche Grundwasserneubildung sowie dem Hochwasserschutz beobachtet.

Aus diesen Gründen werden seit einigen Jahren mit neuen Ansätzen unter Beachtung ökologischer Erfordernisse die bisherigen Entwässerungssysteme modifiziert. Die rechtlichen Grundlagen der naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung ergeben sich aus § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser. Die gestalterischen Möglichkeiten der naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung sind vielfältig. Von oberster Bedeutung ist dabei jedoch der Schutz von Grundwasser und Fließgewässer, d.h. eine Einleitung muss schadlos sein!

Eine Einleitung in Gewässer (unterirische und oberirdische) stellt ein Benutzungstatbestand dar und ist grundsätzlich erlaubnisbedürftig. Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser regelt die erlaubnisfreie Einleitung unter bestimmten Voraussetzungen. Die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung/Verdunstung/Rückhalt) hilft das Grundwasser anzureichern und die Kanalisation zu entlasten. Sie ist somit auch ein Beitrag zur Kosten- und Gebührensenkung im Abwasserbereich.

Erlaubnisfrei ist beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen die Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser von privaten Dach- und Hofflächen einer Wohnbebauung. Bitte informieren Sie sich über die Festsetzungen im Bebauungsplan und nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf.
Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser in Gewerbegebieten ist dagegen grundsätzlich erlaubnispflichtig. Setzen Sie sich daher bitte rechtzeitig mit der Unteren Wasserbehörde im Landratsamt Böblingen in Verbindung.

Dezentrale Abwasseranlagen (Kleinkläranlagen und Gruben)

Grundsatz: Der zentrale Anschluss hat Vorrang!

Was sind Kleinkläranlagen?
Kleinkläranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen für die Reinigung von häuslichem Abwasser bis zu einer Menge von 8 m³/d. Abflusslose Sammelgruben sind keine Kleinkläranlagen. Häusliches Abwasser ist das gesamte im Haushalt anfallende Abwasser aus Küche, Bad und Toilette. Es ist ausnahmslos in die Kleinkläranlage einzuleiten. Niederschlagswasser, Dränwasser, Wasser aus Schwimmbecken, Flüssigkeiten aus der Tierhaltung, flüssige oder feste Abfälle dürfen nicht in die Kleinkläranlage eingeleitet werden.

Was sagt das Wassergesetz von Baden-Württemberg zur Abwasserbeseitigung?
Die Gewässer (oberirdische Gewässer und Grundwasser) sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Eine Benutzung der Gewässer, wie z.B. die Einleitung von Abwasser, bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Im Landkreis Böblingen ist dieser Antrag direkt bei den Städten Böblingen, Herrenberg, Holzgerlingen, Leonberg, Renningen, Rutesheim, Sindelfingen und Weil der Stadt, für die anderen Kreisgemeinden beim Landratsamt Fachbereich Bauen und Umwelt zu beantragen. Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist. Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung (Bau einer Abwasseranlage nach den Regeln der Technik) wird auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen. Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen. Wer eine Kleinkläranlage betreibt, hat ihren Zustand und Betrieb zu überwachen.

Wer hat welche Aufgaben zu erfüllen?
Die Gemeinde erarbeitet - unter Beachtung der Abwasserbeseitigungspläne – ein Konzept für Entwässerungsgebiete mit grundstücksbezogenen Erschließungsterminen, regelt die Entsorgung von Abwasser aus Sammelgruben und Schlamm aus Kleinkläranlagen mit einer Satzung, führt die Entsorgung von Abwasser aus Sammelgruben und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen entweder selbst durch oder auf der Grundlage eines Vertrages mit Hilfe von Dritten.

Der Nutzungsberechtigte von Grundstücken
muss im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser  in ein Gewässer oder in das Grundwasser sein, gestattet oder bestellt die Klärschlammentsorgung durch die Gemeinde oder durch ein von der Gemeinde bestimmtes Unternehmen, überwacht den Betrieb der Kleinkläranlage und bedient diese nach der Betriebsanleitung, gewährleistet die Wartung der Kleinkläranlage, bei vollbiologischen Anlagen grundsätzlich durch Abschluss eines Wartungsvertrages, führt entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis/Nutzungsgenehmigung ein Betriebsbuch mit Eintragungen über Eigenkontrolle,  Wartungsarbeiten, Schlammentsorgung, Störungen und Reparaturen.

Die untere Wasserbehörde
prüft die Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden, berät den Nutzungsberechtigten des Grundstückes zu Fragen der Abwasserbeseitigung, entscheidet über den Antrag des Betreibers einer Kleinkläranlage auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Gewässerbenutzung, kontrolliert die Kleinkläranlagen auf Einhaltung der Regeln der Technik und die Abwassereinleitung in das Gewässer, trifft gegebenenfalls Anordnungen zur Sanierung oder zum Neubau von Kleinkläranlagen, untersagt gegebenenfalls unerlaubte Eileitungen in Gewässer.

Welche Kleinkläranlage ist zulässig?
Stellt eine Kleinkläranlage eine Dauerlösung dar, d.h. für eine Nutzungsdauer von ca. 20 Jahren, gelten folgende Grundsätze: Mehrkammerabsetz- oder Mehrkammerausfaulgruben sind als Vorstufe für die biologische Reinigungsstufe vorzusehen. Die Abwassereinleitung in ein oberirdisches Gewässer setzt eine biologische Reinigung voraus. Bei Versickerung in das Grundwasser oder bei Einleitung in einen Trockengraben ist eine Nachbehandlungsanlage erforderlich. Für bestehende Anlagen oder für Übergangslösungen setzt die Wasserbehörde Anforderungen an die Abwasserbehandlung durch Einzelfallentscheidungen fest.

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Welche Art der biologischen Reinigung ist geeignet?Diese Frage kann nur für den Einzelfall beantwortet werden. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Standortbedingungen, wie Platzangebot, Bodenbeschaffenheit, Geländeneigung, Grundwasserstand, Stromanschluss, Voraussetzungen für Eigenleistungen bei Erdaushub, Einbau, Montage und später beim Betrieb der Anlage, außerdem Eigenüberwachung und Wartung der Anlage, Kosten, insbesondere Verhältnis von Herstellungskosten zu Betriebskosten. Eine Beratung durch unabhängige Fachleute wird dringend empfohlen.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?HerstellungskostenHerstellungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Planung, Erdarbeiten, Kaufpreis, Transport, Montage sowie für Zu- und Ablaufleitungen.Die Herstellungskosten schwanken je nach Art der Kleinkläranlage, den Transport- und Einbaubedingungen und der regionalen Angebots- und Wettbewerbslage sehr stark. Deshalb immer mehrere Angebote einholen. Für den Neubau eine Kleinkläranlage zur biologischen Abwasserbehandlung einschließlich notwendiger Vor- und Nachbehandlung für einen Vier-Personen-Haushalt muss mit Herstellungskosten in Höhe von 9.000 bis 15.000 € gerechnet werden.

Betriebskosten Die Betriebskosten beinhalten Kosten für Schlammabfuhr, Energieverbrauch sowie Wartung und Instandhaltung. Die Höhe der Betriebskosten wird wesentlich von der Art der Kleinkläranlage und den möglichen Eigenleistungen bestimmt. Für einen Vier-Personen-Haushalt können Betriebskosten von 500 bis 1000 € im Jahr entstehen. Eine Abwasserabgabe für Kleinkläranlagen nach den Regeln der Technik wird nicht erhoben.

Finanzielle Unterstützung für Vorhaben zur Abwasserbeseitigung im Ländlichen Raum - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)

Abwasserabgabe

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer wird eine Abgabe erhoben. Das Abwasserabgabengesetz gilt nur für unmittelbare Einleitungen in ein Gewässer (Direkteinleitungen). Die Abwasserabgabe ist eine Umweltabgabe mit Anreiz- und Ausgleichsfunktion. Sie soll zu einer Reduzierung der Schadstoffeinleitungen ins Gewässer und zu Investitionen im Abwasserbereich anregen. Weitere Informationen finden Sie auch im Leitfaden "Abwasserabgabe" der LUBW Baden-Württemberg.

Die amtlichen Vordrucke für die sogenannte Abwasserabgabe sind auf der Homepage der Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg eingestellt.

Kontakt

Landratsamt BöblingenBauen und UmweltParkstraße 1671034 Böblingen

Markus Friedrich

Bereichsleiter:
Markus Friedrich
Tel: 07031 / 663 - 1702
E-Mail: m.friedrich@lrabb.de

Sekretariat:
Tel.: 07031 / 663 - 1710
oder -1339
E-Mail:
bauen-umwelt@lrabb.de