Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Mit den nachfolgenden Links finden Sie die jeweils gültige Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.Außerdem zusammengefasst die wichtigsten Änderungen sowie Fragen und Antworten zu den Regelungen.
Allgemeinverfügung des Landkreises Böblingen
Schnelltest und Selbsttest
Neben den 5 Schnelltestzentren gibt es in jeder Kommune ein oder mehrere Angebote, einen Schnelltest machen zu lassen.
Eine Übersicht finden Sie hier.
Kontaktpersonen und Quarantäne
Kontaktpersonen und Quarantäne
Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung Absonderung
Kategorie 1 (Höheres Infektionsrisiko)
- Person hatte mindestens 15 Minuten „face to face“-Kontakt
- Aufenthalt mit einem Infizierten über längeren Zeitraum in engem / schlecht gelüfteten Raum
- Direkter Kontakt zu Sekreten
Es gilt:
- Begeben Sie sich in Quarantäne (Absonderung)
- Die häusliche Quarantäne beträgt einheitlich 14 Tage (ab dem letzten Kontakt zur infizierten Person)
- Achten Sie auf das Auftreten von Symptomen und wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Hausarzt.
Kategorie 2 (Geringeres Infektionsrisiko)
- Personen mit weniger als 15 Minuten „face to face“-Kontakt.
- Keine längere Exposition in Raum mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole.
Es gilt:
- Reduzieren Sie Ihre Kontakte für 14 Tage.
- Sollten Sie den Verdacht auf Symptome hegen, melden Sie sich umgehend beim Gesundheitsamt bzw. suchen Sie einen Arzt auf!
Ab 19. April gilt, dass sich vollständig geimpfte, symptomlose Personen nicht mehr in Absonderung begeben müssen, wenn sie Kontakt zu einem COVID-19-Fall hatten.
Das gilt auch für Einreisende aus sämtlichen Risikogebieten im Ausland.
(Der Impfschutz ist vollständig, wenn seit der letzten vorgeschriebenen Impfdosis 14 Tage vergangen sind)
Informationen Schulen / Kitas
Informationen Schulen / Kitas
Die Quarantäne beträgt für Kontaktpersonen 14 Tage.
Hier finden Sie Informationen dazu.
Schnelltests für Lehr- und Erziehungspersonal
Ab 22. Februar hat das Personal an Schulen, Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege die Möglichkeit, sich zweimal pro Woche anlasslos auf das Coronavirus testen zu lassen. Das Land übernimmt die anfallenden Kosten.
Besuche in Krankenhäusern und Heimen
Besuche in Krankenhäusern und Heimen
Baden-Württemberg verstärkt den Infektionsschutz in Alten- und Pflegeheimen. Für Beschäftigte und Besucher gilt künftig eine konsequente Testpflicht. Eine entsprechende Regelung hat die Landesregierung in die Corona-Verordnung aufgenommen.Dagegen gab es bei Besuchen in den Krankenhäusern nochmals eine Änderung. Dort ist ein negatives Corona-Testergebnis nicht mehr verpflichtend.
- Land verstärkt Schutz in Alten- und Pflegeheimen (390,2 KiB)
- Pressemeldung Klinikverbund Südwest (120,4 KiB)
Reise-Infos
Reise-Infos
Die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne wurde zum 30. März 2021 erneut geändert.
Ab 19. April gilt, dass sich vollständig geimpfte, symptomlose Personen nicht mehr in Absonderung begeben müssen, wenn sie Kontakt zu einem COVID-19-Fall hatten.
Das gilt auch für Einreisende aus sämtlichen Risikogebieten im Ausland.
(Der Impfschutz ist vollständig, wenn seit der letzten vorgeschriebenen Impfdosis 14 Tage vergangen sind)
Antworten auf häufige Fragen von Reiserückkehrern aus Risikogebieten beantwortet das Land hier.
Hilfsangebote im Landkreis
Hilfsangebote im Landkreis
Flyer „SOS-Kontakt“
Beratung und Hilfe bei häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie in Konfliktsituationen
Auch die Psychologischen Beratungsstellen im Landkreis müssen ihr Angebot den durch die Corona-Epidemie notwendigen Schutzmaßnahmen anpassen.
Dies bedeutet, dass in Ausnahmefällen in Absprache mit den Beraterinnen und Beratern Präsenztermine in der Beratungsstelle möglich sind. Bevorzugt werden allerdings Telefon- oder Videoberatungen, sofern dies für die Ratsuchenden möglich ist. Ratsuchende können sich auch per E-Mail mit Fragen und Anliegen an die Beraterinnen und Berater wenden.
Weitere Informationen zum Angebot finden Sie hier.
Kontaktdaten der vier psychologischen Beratungsstellen im Landkreis Böblingen:
Hier finden Sie eine Liste der Hilfsangebote in den Städten und Gemeinden im Landkreis. Wir übernehmen an dieser Stelle keine Garantie, ob diese Angebote aktuell noch bestehen.
Wirtschaftliche Hilfen
Wirtschaftliche Hilfen
Die Wirtschaftsförderung hat relevante Informationen für Unternehmen zusammengetragen. Neben der Nennung wichtiger Hotlines, geben wir Ihnen hier auch Informationen der Landes- und Bundesregierung, der IHK Region Stuttgart, der KfW, der L-Bank und der Förderdatenbank wieder.
Allgemeinverfügung zum Arbeitszeitgesetz (PDF) (44,7 KiB)
Laufend aktualisiert
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die Antragsstellung sowie die Bearbeitung der Anträge für Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz werden über ein elektronisches Online-Verfahren abgewickelt.
Die Anträge können über die Website www.ifsg-online.de gestellt werden. Auf dieser Webseite finden sich auch weitere nützliche Informationen zu Antragstellung und Entschädigungsleistungen.
Für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach §§ 56, 57 und 58 IfSG sind die Regierungspräsidien zuständige Behörde.
Laufend aktualisiert
Informationen in mehreren Sprachen und für Menschen mit Behinderung
Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus in Leichter Sprache
Die CORONA-WARN-APPZum kostenlosen Download der App: App-Store oder Google-Play-StoreAlle weiteren Informationen finden sich hier.