Blindenhilfe

Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein vielfältiger materieller Mehraufwand entsteht, können sie eine Blindenhilfe beziehen. Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Baden-Württemberg haben, einen Anspruch auf Landesblindenhilfe nach dem Blindenhilfegesetz Baden-Württemberg (BliHG). Diese Leistungen erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe im Rahmen der Sozialhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch des Zwölften Buches (SGB XII) bestehen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch aus unserer Informationsbroschüre "Blindenhilfe".

Voraussetzungen

Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der Blindenhilfe sind gesetzlich definiert. Demnach können Leistungen wegen Blindheit auf Antrag folgenden Personengruppen gewährt werden:

  • Menschen, die auf beiden Augen vollständig erblindet sind
  • Menschen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 (0,02) beträgt
  • Menschen, mit gleichzuachtender schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Weitere Informationen erhalten Sie auch aus unserem "Hinweisblatt (PDF, 116,7 KiB)".

Die Leistungen im Einzelnen

Landesblindenhilfe beträgt für

  • volljährige blinde und hochgradig sehschwache Menschen 410,00 EUR
  • minderjährige blinde und hochgradig sehschwache Menschen 205,00 EUR;
    eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

Sozialhilfe-Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch bei geringem Einkommen und Vermögen beträgt aktuell für

  • volljährige blinde und hochgradig sehschwache Menschen 329,91 EUR
  • minderjährige blinde und hochgradig sehschwache Menschen 165,59 EUR
    Die Blindenhilfe wird jährlich angepasst (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung).

Hinweis:
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

Weitere Informationen erhalten Sie auch aus unserem "Merkblatt (PDF, 225,5 KiB)".

Hinweis zur Antragstellung

Der Antrag kann beim Landratsamt oder auf dem Rathaus der Wohngemeinde gestellt werden. Heimbewohner stellen ihren Antrag auf dem Landratsamt oder Rathaus, in dessen Bereich sie vor Heimaufnahme wohnhaft waren. Darüber hinaus benötigt die zuständige Stelle Unterlagen beziehungsweise Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit sowie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen BL.

Rechtsgrundlage

  • Blindenhilfegesetz Baden-Württemberg (BliHG)
  • Sozialhilfe-Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)