Schornsteinfegerwesen
Zum Aufgabenbereich des Schornsteinfegerwesens im Landkreis Böblingen gehören:
- die Kehrbezirkseinteilung
- die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
- die Durchsetzung von erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten
In diesem Zusammenhang beantworten wir gerne Ihre Fragen. Ferner sind wir als Aufsichtsbehörde auch Ansprechpartner bei Beschwerden über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Zuständigkeit:
- Simone Habegger: Kehrbezirk 1-15
- Stephanie Jennert: Kehrbezirk 16-24
Hinweis: In welchem Kehrbezirk sich Ihr Gebäude befindet sehen Sie auf Ihrem Feuerstättenbescheid. Hier ist die Bezirksnummer oben rechts angegeben.
In unserem Merkblatt (PDF, 37,6 KiB) informieren wir Sie über die Änderungen im Schornsteinfegerwesen ab 2013.
Sie wissen nicht, welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Sie zuständig ist? Dann schauen Sie hier.
Öffentliche Bekanntgabe
Das Landratsamt Böblingen bestellt gem. der §§ 10 Abs. 3 und 11a Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz mit sofortiger Wirkung die nachfolgend aufgeführten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die kommissarische Verwaltung des Kehrbezirks Böblingen Nr. 16:
- Herr Christian Fobke, Stuttgarter Straße 16/1, 71111 Waldenbuch, Tel.: 07157/6699291, kontakt@kaminfeger-fobke.de
- Herr Matthias Jiskra, Hauptstraße 47, 71111 Waldenbuch, Tel.: 01575/8524093, Info@lefeger.de
- Herr Albrecht Schaal, Brunnenstraße 5, 71263 Weil der Stadt, Tel.: 07033/34763, BSM@Albrecht-Schaal.de
- Herr Karsten Patzig, Bahnhofstraße 20, 71272 Renningen, Tel. 07159/457812, info@schornsteinfeger-patzig.de
Die detaillierte Straßenaufteilung finden Sie hier (PDF, 206,8 KiB).
Der bisherige Inhaber des Kehrbezirks Landkreis Böblingen Nr. 16, Herr Sueva, hat zum 22.09.2023 die Aufhebung seiner Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks Landkreis Böblingen Nr. 16 beantragt.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat gemäß § 9 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) den Kehrbezirk Landkreis Böblingen Nr. 16 öffentlich ausgeschrieben. Letztlich kam es zu keiner Neubesetzung.
In diesem Fall sind gemäß § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 a Abs. 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger benachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen Behörde auszuwählen und für längstens drei Jahre als kommissarische Verwalter zu bestellen. Sie nehmen dort die in den §§ 13 bis 16 SchfHwG bezeichneten Aufgaben und Befugnisse wahr.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Kamine und Kaminöfen erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Immer mehr Menschen entdecken die positiven Seiten von Holzfeuerungsanlagen. Holz ist zudem ein klimafreundlicher Brennstoff und verbrennt nahezu CO2 neutral.
So umweltfreundlich und klimaschonend Holzfeuerungsanlagen sein können, nicht sachgerechte Lagerung der Brennstoffe und falsches Betreiberverhalten können leicht dazu führen, dass technisch einwandfreie Holzfeuerungsanlagen umweltbelastend arbeiten und die Brandgefahr erhöhen.
Daher fordert der Gesetzgeber seit März 2010, dass sich jeder Betreiber einer handbeschickten Feststofffeuerungsanlage nach Errichtung der Anlage oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung der Brennstoffe sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einem Schornsteinfeger beraten lassen muss (vgl. § 4 Abs. 8 der 1. Bundesimmissionsschutverordnung). Betreiber bestehender Anlagen müssen sich bis Ende 2014 beraten lassen.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter anderem aus folgenden Unterlagen:
- Broschüre Heizen mit Holz - Ein Ratgeber zum richtigen und sauberen Heizen des Umweltbundesamtes.
- Flyer Richtig Heizen mit Holz des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks.
Auch die Überwachung der durchzuführenden Messungen an den Feuerungsanlagen liegt, mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Böblingen, Sindelfingen, Herrenberg und Leonberg, in der Zuständigkeit der Unteren Immissionsschutzbehörde.
Die zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister arbeiten somit eng mit der Behörde zusammen und übermitteln zur weiteren Bearbeitung die Messbescheinigungen, wenn die Feuerungsanlagen die gesetzlich geforderten Messwerte nicht einhalten.