Wohngeld
Wohngeld gibt es für Mieter einer Wohnung als Mietzuschuss und für Eigentümer, die ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung selbst bewohnen, als Lastenzuschuss.
Wer ist antragsberechtigt?
Wer Mieter einer Wohnung oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum ist, kann einen Wohngeldantrag stellen. Ob sich ein Anspruch ergibt ist abhängig von:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder
- der Höhe der anrechenbaren Miete oder Belastung
Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Wohngeldanspruch, wenn bei der Berechnung die Unterkunftskosten berücksichtigt wurden
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören.
Ausführliche Informationen zum Wohngeld gibt es auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unter www.bmvbs.de/wohngeld.
Infos zum Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in Verbindung mit Wohngeld und Kinderzuschlag nach dem Kindergeldgesetz erhalten Sie HIER und unter www.bildungspaket.bmas.de.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihrer Wohngemeinde einen schriftlichen Antrag stellen:
- formloser Wohngeldantrag (890,2 KiB) (zur Fristwahrung)
- Antrag auf Wohngeld (250,7 KiB) (Mietzuschuss)
- Antrag auf Wohngeld (336,7 KiB) (Lastenzuschuss)
- Ergänzende Erklärung (759,6 KiB) (zu jedem Wohngeldantrag)
- Angaben zur Miete (41,4 KiB) (zum Antrag auf Mietzuschuss)
- Fremdmittelbescheinigung (33 KiB) (zum Antrag auf Lastenzuschuss)
- Verdienstbescheinigung (47,8 KiB) (bei Erwerbseinkommen jeder Art)
- Veränderungsmitteilung (1,113 MiB) (bei allen Änderungen im laufenden Bewilligungszeitraum)
Den Antrag und die zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen reichen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihrer Wohngemeinde ein.
Wer ist für die Bearbeitung zuständig?
Die Großen Kreisstädte Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen haben eigene Wohngeldbehörden und entscheiden dort selbst über die eingereichten Anträge. Für Bewohner der übrigen Kreisgemeinden ist die Wohngeldbehörde im Landratsamt Böblingen zuständig.
Ihre AnsprechparterInnen beim Landratsamt Böblingen:
Anfangsbuchstaben |
AnsprechpartnerIn |
Telefon |
E-Mail |
|---|---|---|---|
A - Bi |
Frau Schmucker |
07031 / 663 - 1314 |
|
Bj - He |
Frau Schönborn |
07031 / 663 - 1986 |
|
Hf - Man |
Frau Glaser-Stoll |
07031 / 663 - 1410 |
|
Mao - Sti |
Herr Lange |
07031 / 663 - 1529 |
|
Stj - Tri |
Frau Schönborn |
07031 / 663 - 1986 |
|
Trj - Wai |
Frau Glaser-Stoll |
07031 / 663 - 1410 |
|
Waj - Wef |
Frau Schmucker |
07031 / 663 - 1314 |
|
Weg - Z |
Frau Müller |
07031 / 663 - 1022 |

