Wasserentnahme
Nach § 23 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) darf jedermann oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist.
Unter den Gemeingebrauch fällt nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WG auch das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Gartenbau und für kleingewerbliche Betriebe. Der Begriff „geringe“ Menge bezieht sich jedoch nicht auf eine bestimmte Wassermenge, sondern hängt vom Wasserdargebot ab. Bei einer zu starken Verringerung des Gesamtwasserdargebots durch die Entnahmen kann der Gemeingebrauch nach § 28 Abs. 2 WG durch das Landratsamt beschränkt oder ganz verboten werden. Dies ist im Landkreis Böblingen zwingend geboten.
In den vergangenen Jahren wurde nämlich der aus gewässerökologischer Sicht erforderliche Mindestwasserabfluss in den oberirdischen Fließgewässern immer wieder unterschritten, oft blieben die Gewässer sogar ganz trocken. Dies liegt daran, dass unser Landkreis zu den Wassermangelgebieten in Baden-Württemberg gehört. Viele Bäche haben zwar im Landkreis ihren Ursprung; sie führen jedoch im Quellgebiet noch relativ wenig Wasser. Hinzu kommt, dass in Karstlandschaften, wie im Gäu, Wasser aus dem Bachbett direkt in den Untergrund versickert.
Zudem hat die Trockenheit der letzten Jahre den Wassermangel noch weiter verschärft und die Niedrigwasserabflüsse im Sommer sehr stark zurückgehen lassen.
Durch den Wassermangel erhöhen sich die Gehalte an abbaubaren organischen Substanzen und Nährstoffen, die in Verbindung mit hohen Wassertemperaturen und starker Sonneneinstrahlung, insbesondere in gestauten, langsam fließenden Gewässern zu einer Massenentwicklung von Algen führen. Algenmassenentwicklungen führen zu hohen Sauerstoffübersättigungen, die auf Organismen, wie z.B. Fische, toxisch wirken. Beim Aussterben der Algenblüten kommt es regelmäßig zu hohen Sauerstoffdefiziten bis hin zum vollständigen Sauerstoffschwund. Höhere Konzentrationen an verbliebenen Inhaltsstoffen aus gereinigten Kläranlagenabflüssen beeinträchtigen bei Niedrigwasser zusätzlich die Selbstreinigungskraft der Gewässer.
Aus diesen Gründen ist es notwendig, die Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Böblingen in den Sommermonaten gemäß § 28 Absatz 2 WG einzuschränken.

