Waffenrecht

Änderungen des Waffengesetzes

als Folge des Amoklaufs von Winnenden sind seit dem 25. Juli 2009 in Kraft; Abgabe illegaler Waffen bis 31.12.2009 möglich

Die seit 25.07.2009 in Kraft getretene Amnestieregelung ermöglicht allen Waffenbesitzern, die keine Erlaubnis zum Besitz ihrer Waffen haben, diese dennoch, ohne eine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen, abzugeben. Bis 31. Dezember 2009 können Waffen und Munition bei den Waffenbehörden im Landratsamt Böblingen und Großen Kreisstädten Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen abgegeben werden. Auch die Bürgermeisterämter können Waffen entgegen nehmen und an die zuständigen Behörden weiterleiten. Nach dem 31. Dezember 2009 müssen Besitzer illegaler Waffen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

Beachten Sie bitte beim Transport der Schusswaffe(n), dass diese in einem abgeschlossenen Transportbehältnis (Waffenkoffer / Futteral / bei zerlegten Kurzwaffen auch große Geldkassette), getrennt von eventuell noch vorhandener Munition, transportiert werden müssen. Die Waffen dürfen beim Transport nicht schussbereit (geladen) und nicht zugriffsbereit sein. Außerdem müssen Waffenbesitzer zudem jetzt einen konkreten Nachweis darüber führen, dass Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das dem vorgeschriebenen, technischen Standard entspricht.

Relevante Änderungen des seit 01. April 2008 geltenden Waffengesetzes

Messer

Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm in der Öffentlichkeit zu führen. Ausgenommen davon ist der Transport in einem verschlossenen Behältnis. Das Führen wird nur noch bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein anerkannten Zweck erlaubt. Ein gesonderter Ausnahmeantrag ist nicht erforderlich.  Verstöße gegen das verbotene Führen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

Anscheinswaffen

Es ist verboten, Gegenstände, die wie scharfe Schusswaffen aussehen, z. B. Softairwaffen, (sog. Anscheinswaffen), in der Öffentlichkeit zu führen. Außerhalb des eigenen Privatbereiches dürfen diese nur in einem sicheren, verschlossenen Behältnis transportiert werden. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden. Das Führen von Gas- und Schreckschusswaffen bleibt nach wie vor erlaubt, sofern der Betreffende einen Kleinen Waffenschein besitzt.

Softairwaffen

Softairwaffen sind Schusswaffen, bei denen mit geringer Geschossenergie Plastikkugeln verschossen werden können. Das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist ebenfalls verboten (siehe Anscheinswaffen). 

Erbwaffen

Erben sind künftig grundsätzlich verpflichtet, ihre infolge eines Erbfalls erworbenen Schusswaffen mit einem amtlich zugelassenen Blockiersystem zu sichern. Diese Verpflichtung gilt auch rückwirkend für bereits eingetretene Erbfälle. Solange entsprechende Blockiersysteme nicht zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Waffenbehörde - unter Vorlage einer Bescheinigung eines autorisierten Waffenhändlers oder Büchsenmachers - einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Sicherung der Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu stellen. Die Blockierungspflicht gilt nicht für Waffenbesitzer, die u. a. als Jäger, Sportschütze oder Sammler bereits berechtigt Waffen besitzen, oder wenn es sich bei den Erbwaffen um Bestandteile einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung handelt.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

Formulare des Waffen- und Sprengstoffrechts

Kontakt

Ruthild Kellinger
Tel: 07031 / 663 - 1546
Fax: 07031 / 663 - 1151
E-Mail: r.kellinger@lrabb.de

Hans-Jürgen Pöss
Tel: 07031 / 663 - 1347
Fax: 07031 / 663 - 1151
E-Mail: h.poess@lrabb.de