Allgemeine Informationen zum Visumverfahren
- Wer benötigt, welches Visum für die Einreise nach Deutschland?
- Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens
- Unterscheidung der einzelnen Visa
- Visumsfreie Länder
- Ausnahmen bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- Wo bekommt man ein Visum?
- Wie wird das Visum beantragt?
- Wie wird der Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert?
- Voraussetzungen für die Zustimmung der Ausländerbehörde für ein Visum
- Welche Unterlagen müssen bei der Beantragung werden (bei der Auslandsvertretung vorgelegt)
1. Wer benötigt, welches Visum für die Einreise nach Deutschland?
Ein Visum stellt eine Einreisegenehmigung dar, welches für die Einreise zum Zwecke des Aufenthalts oder der Durchreise ist. Somit ist das Visum ein Aufenthaltstitel und begründet dadurch ein Aufenthaltsrecht. In Deutschland gibt es zwei Arten von Visa:
- das Schengen-Visum und
- das nationale Visum
Jedoch wird das Schengen-Visum in weitere 3 Kategorien unterteilt
- Typ A: Visum für den Flughafentransit
- Typ B: Durchreisevisum
- Typ C: Visum für den kurzfristigen Aufenthalt
- Typ D: Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Solch ein Schengen-Visum oder Nationales Visum, benötigen Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt oder längerfristigen Aufenthalt in das Schengener Vertragsgebiet einreisen möchten.
2. Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens
3. Unterscheidung der einzelnen Visa
Typ A: Flughafentransit
Typ B: Durchreisevisum
Hier darf die Dauer der Durchreise 5 Tage nicht überschreiten
Typ C: Visum für den kurzfristigen Aufenthalt
Dies gilt für die Einreise sowie für den Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten. Die Einreisenden können sich frei im Schengener Raum bewegen, wenn sie die Einreisevoraussetzungen erfüllen:
- Einreise mit gültigem Reisedokument
- gültiges Visum
- Darlegung des Aufenthaltszwecks
- Existenzsicherung
- keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung
- keine Gefahr für die öffentliche Ordnung
Typ: D Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Für einen längerfristigen Aufenthalt, d. h. länger als drei Monaten, ist ein nationales Visum erforderlich. Die Erteilung des Visums richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften. Somit hängt z.B. die Dauer, eines solchen Visums, von der Aufenthaltserlaubnis oder der Niederlassungserlaubnis ab.
4. Visumsfreie Länder
Die Angehörigen der Schengen-Staaten können sich in dem Gebiet bewegen ohne dass sie Grenzkontrollen unterworfen werden. Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein. Die Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der EWR-Staaten und aus den Vereinigten Staaten von Amerika können wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, auch ohne Visum in die Bundesrepublik einreisen und dort die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, müssen sie kein Visum beantragen. Durch das Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz, benötigen die Staatsangehörigen der Schweiz kein Visum.
Angehörige folgender Staaten, können für touristische Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten visumsfrei einreisen
In Zweifelsfällen geben die deutschen Auslandsvertretungen Auskunft über das Erfordernis eines Visums.
5. Ausnahmen bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Grundsätzlich ermächtigt der Besitz eines Schengen Visum ohne einen entsprechenden Erlaubnis-Eintrag, nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die neuen EU-Mitgliedsstaaten dürfen nur mit einer Genehmigung, von der Bundesagentur für Arbeit, eine unselbstständige Beschäftigung aufnehmen.
6. Wo bekommt man ein Visum?
Für die Beantragung und Erteilung eines Visums sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen Herkunftsstaat des Antragstellers oder dem Staat seines gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts zuständig.
7. Wie wird das Visum beantragt?
Der Antragsteller füllt die in der Auslandsvertretung ausgegebenen Antragsformulare aus und reicht diese dort ein. In dem Antrag müssen insbesondere der genaue Einreise- und Aufenthaltszweck sowie der Ort und die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts angegeben werden. Je nach Zweck des Aufenthalts sind weitere Angaben erforderlich. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht werden. Alle Ungenauigkeiten und Unklarheiten können dazu führen, dass ein Visum widerrufen oder die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels versagt wird und eine Ausreise erfolgen muss. Besteht eine Einreisesperre aufgrund einer Ausweisung oder Abschiebung, ist vor Beantragung des Visums die Aufhebung der Einreisesperre zu beantragen. Dieser Antrag ist bei der Ausländerbehörde, die die Einreisesperre verfügt hat, zu stellen.
8. Wie wird der Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert?
Vor Ablauf des Visums bzw. vor Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde zu stellen.
9. Voraussetzungen für die Zustimmung der Ausländerbehörde für ein Visum
Die Bundesrepublik Deutschland besitzt ein legitimes Interesse daran, die Belastung des Sozialbudgets durch Ausländer gering zu halten. Dazu gehört der Nachweis durch den Antragsteller, dass sein Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist, d.h. dass der Besucher für seinen Besuch keine öffentliche Mittel in Anspruch nehmen wird. Diese finanzielle Absicherung erfolgt, in der Regel, durch eine Verpflichtungserklärung.
10. Welche Unterlagen müssen bei der Beantragung (bei der Auslandsvertretung) vorgelegt werden?
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- 2 biometrische Passbilder (siehe Fotomustertafel)
- Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung
- Bestätigung über einen Rückflug innerhalb von drei Monaten
- Verpflichtungserklärung eines deutschen Staatsbürgers oder einer in Deutschland lebenden Person
- Einkommensnachweise sind vorzulegen
Beachten Sie, dass weitere Unterlagen erforderlich sein können. Daher informieren sie sich bitte direkt bei der jeweiligen Auslandsvertretung.


