Vereinfachte Umlegung

Zur Lösung bauordnungsrechtlicher und nachbarschaftsrechtlicher Konflikte können in einer Vereinfachten Umlegung ebenfalls Grundstücke nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig neu geordnet werden. Dem bei der Gemeinde gebildeten Umlegungsausschuss und seiner Geschäftsstelle obliegt auch die Durchführung der Vereinfachten Umlegung nach dem BauGB §§ 80 – 84 (früheres Grenzregelungsverfahren).

Die Gemeinde kann im Sinne des § 45 eine vereinfachte Umlegung durchführen, wenn lediglich unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegenden Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt werden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein.

Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuführen, dass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Werts seines früheren Grundstücks zum Wert der übrigen Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt wird. Eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen.

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Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss zuzustellen.

Das Amt für Vermessung und Flurneuordnung kann von der Gemeinde (Umlegungsstelle) mit der Durchführung der Vereinfachten Umlegung beauftragt werden und ist dann der Ansprechpartner für alle privaten Eigentümer und Behörden innerhalb des Verfahrens.

Ansprechpartner:

Herr Freund
Tel. 07031 / 663 - 5037
Zimmer 211
E-Mail o.freund@lrabb.de