Informationen zum Visumverfahren für Studienaufenthalte

1. Allgemeine Informationen

Die Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ausländischen Staatsangehörigen im Rahmen der Entwicklungshilfe und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eine akademische Aus- oder Fortbildung zu absolvieren, mit der sie später in ihrem Heimatland bei dessen Weiterentwicklung helfen oder einen Arbeitsplatz in Deutschland suchen können. Für eine solche Ausbildung kommen staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen (Universitäten, pädagogische Hochschulen, Kunst- und Fachhochschulen) oder vergleichbare Ausbildungsstätten, Berufsakademien sowie staatliche oder staatlich anerkannte Studienkollegs, in Betracht.

Möglich ist auch die Teilnahme an einem deutschen Sprachkurs, wenn die Deutschkenntnisse für die berufliche Ausbildung oder ein späteres Studium erforderlich sind. Deutschkurse müssen als Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche angelegt und dürfen nicht öffentlich gefördert sein. Abend-, Wochenend- oder Fernstudien genügen den Anforderungen nicht.

Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des beabsichtigten Studiums können grundsätzlich nicht im Bundesgebiet nachgeholt werden. Der Aufenthaltszweck umfasst Sprachkurse zur Studienvorbereitung, Studienkollegs, erforderliche oder von der Hochschule empfohlene Praktika (Dauer in der Regel maximal zwei Jahre) sowie ein grundständiges Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitendes Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen) bzw. ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören.

2. Voraussetzungen für ein Studium

Für einen Aufenthaltszweck, wie ein Studienaufenthalt, wird ein Visum benötigt. Da es sich bei einem Studium um einen längerfristigen Aufenthalt handelt, muss ein nationales Visum beantragt werden, denn nur dieses berechtigt zu einem Aufenthalt der länger als 3 Monaten andauert. Bei diesem Verfahren gelten die Vorschriften von der zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis und somit sind auch die jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen.

  • ausgefülltes Anmeldeformular
  • gültiges Einreisevisum zum Studium bzw. zum Sprachkurs mit anschließendem Studium
  • gültiger Nationalpass
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • 1 biometrisches Passbild (siehe Fotomustertafel)
  • ein Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts, als Nachweis genügt z. B. die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder eine Verpflichtungserklärung. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Förderungshöchstsatz (zzt. 585 €) entsprechen.
  • Darüber hinaus wird eine Bestätigung über die Zulassung zum Studium bzw. ein Nachweis über die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums benötigt d.h. eine Immatrikulationsbescheinigung 

3. Ausübung einer Beschäftigung während des Studiums

Der Aufenthaltstitel berechtigt in den o. g. Fällen zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.