Soziale Hilfen
- Allgemeine Grundlagen
- Hilfe zum Lebensunterhalt bei voller Erwerbsminderung auf Zeit
- Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung auf Dauer
- Hilfe zur Gesundheit
- Hilfe zur Pflege bei körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
- Antragsunterlagen
- Öffnungszeiten und Kontakt
Allgemeine Grundlagen
Bei allen Hilfearten ist zu beachten, dass neben den persönlichen Voraussetzungen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten geprüft werden müssen. Eigenes Einkommen und Vermögen ist daher vorrangig zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzen. Außer bei der Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII und den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach Kapitel 8 SGB XII ist darüber hinaus zu prüfen, ob unterhaltspflichtige Angehörige (Eltern, Kinder) vorrangig zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können. Zur Antragstellung ist für alle Leistungen ein formeller Sozialhilfeantrag erforderlich. Leistungen der Sozialhilfe werden grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt. Ein rechtzeitiger Antrag ist daher unerlässlich.
Hilfe zum Lebensunterhalt
nach Kapitel 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Voraussetzungen: Sie sind aus gesundheitlichen Gründen zeitlich befristet voll erwerbsgemindert und Ihr Einkommen und Vermögen reicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus. Sofern Sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Angehörigen leben, ist jedoch ein vorrangiger Sozialgeldanspruch im Rahmen des SGB II beim örtlichen Job Center geltend zu machen.
Sozialhilferechtlicher Bedarf: Der Bedarf setzt sich zusammen aus den Regelsätzen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes und den angemessenen Kosten der Unterkunft.
Regelsätze:
Haushaltsvorstände / Alleinstehende |
359,00 Euro |
Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
215,00 Euro |
Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
251,00 Euro |
Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres |
287,00 Euro |
Ehegatten oder Lebenspartner |
323,00 Euro |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach Kapitel 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Voraussetzungen: Ihr Einkommen reicht für den Lebensunterhalt nicht aus, Sie besitzen kein verwertbares Vermögen und Sie haben das 65. Lebensjahr vollendet oder Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und sind voll erwerbsgemindert auf Dauer.
Sozialhilferechtlicher Bedarf: Der Bedarf setzt sich zusammen aus den Regelsätzen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes und den angemessenen Kosten der Unterkunft.
Regelsätze:
Haushaltsvorstände / Alleinstehende |
359,00 Euro |
Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
215,00 Euro |
Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
251,00 Euro |
Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres |
287,00 Euro |
Ehegatten oder Lebenspartner |
323,00 Euro |
Hilfe zur Gesundheit
nach Kapitel 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII
Voraussetzungen: Sie sind nicht krankenversichert und es besteht kein Rückkehrrecht in die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Umfang: Der Umfang entspricht i. d. R. dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hilfe zur Familienplanung nach § 49 SGB XII
Voraussetzungen: Sie können die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel nicht aus Ihrem Einkommen oder Vermögen decken.
Hilfe zur Pflege
nach Kapitel 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Voraussetzungen: Sie können aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr ohne Hilfe ausführen. Oder Sie beziehen keine oder nicht ausreichende Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
Hilfe zur Pflege umfasst: häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, Finanzierung von Kurzzeitpflege, Finanzierung von vollstationärer Pflege (Pflegeheim)
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
nach Kapitel 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Hilfe für Personen, die sich in besonderen Lebensverhältnissen verbunden mit sozialen Schwierigkeiten befinden. Dies können z.B. sein: Wohnungslosigkeit, Straffälligkeit
Hilfe in anderen Lebenslagen
nach Kapitel 9 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Leistungen, die gewährt werden für z.B.:
Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Umgangsrechten mit Kindern;
Personen, die verpflichtet sind, die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu tragen.
Antragsunterlagen
- Sozialhilfeantrag (415,8 KiB)
- Antrag Grundsicherung (501,3 KiB)
- Folgeantrag (9,3 KiB)
- Merkblatt erforderliche Unterlagen (63,4 KiB)
- Vermögenserklärung (16,8 KiB)
- Mietbescheinigung (41,4 KiB)
- Attest kostenaufwendige Ernährung (13 KiB)
- Merkblatt Sozialhilfe (66,2 KiB)
Öffnungszeiten:
Montag - Mittwoch, Freitag |
8.30 - 12.00 Uhr |
Donnerstag |
13.30 - 18.00 Uhr |
Kontakt:
Landratsamt Böblingen
- Soziale Hilfen -
Parkstr. 16
71034 Böblingen
Tel: 07031 / 663 - 1303
Fax: 07031 / 663 - 1797
E-Mail: kreissozialamt@lrabb.de

