Bezuschussung und Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten
Zuschüsse und Kostenerstattungen durch den Landkreis
Der Landkreis bezuschusst und erstattet Schülerbeförderungskosten der Schüler, die Schulen im Landkreis Böblingen besuchen. Das Gleiche gilt für Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen im Landkreis.
Keine Zuschüsse und Erstattungen erhalten Schüler, die eine Förderung (ausgenommen Darlehen) nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch III (SGB lll) erhalten. Ebenfalls ausgeschlossen sind Teilzeitschüler der beruflichen Schulen mit einem Schulweg unter 50 km. Das gleiche gilt für Schüler, die mit einem Schwerbehindertenausweis "grün/orange" öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen können.
Wer bezahlt was?
Im VVS-Scool-Abo haben die Schüler bzw. Eltern einen Kostenanteil zu tragen, der in der Regel 37,30 € pro Monat beträgt (Stand: 01.01.2012). Abweichend davon gilt für Kinder mit einem Schulweg ab 3 km bis zur nächstgelegenen öffentlichen Grundschule ein reduzierter Kostenanteil von 26,20 €. Für Kinder von Förder-, Erziehungshilfe- und Sprachheilschulen in den Klassen 1 – 4, sowie Kinder der Sonderschulen für Körper- und Geistigbehinderte ab Klasse 5 gilt ein reduzierter Kostenanteil in Höhe von 21,75 €.
Schüler, die nicht am VVS-Scool-Abo teilnehmen können oder wollen, erhalten in der Regel einen Zuschuss von 40 % zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten. Um im Einzelfall eine Besserstellung gegenüber Scool-Abo-Teilnehmern bzw. eine übermäßige Belastung zu vermeiden, ist der Eigenanteil jedoch mindestens so hoch wie der volle Kostenanteil im VVS-Scool-Abo bzw. maximal doppelt so hoch.
Bei Sonderbeförderungen mit Verkehrsmitteln außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs zahlen Schüler grundsätzlich einen Eigenanteil in der gleichen Höhe wie Teilnehmer am VVS-Abbuchungsverfahren „Scool“ mit dem vollen Kostenanteil.
Eine Übersicht über die Kosten-/Eigenanteile der verschiedenen Schülergruppen bei Teilnahme am VVS - Scool-Abo und bei Sonderbeförderungen finden Sie hier. Zur Vermeidung sozialer Härten gibt es Befreiungen und in Einzelfällen Erlassmöglichkeiten von der Kosten-/ Eigenanteilspflicht.
Wie funktioniert es?
Abo-Verfahren:
Am einfachsten ist die Teilnahme an einem Abbuchungsverfahren. Dabei wird der monatliche Kosten-/ Eigenanteil vom Konto abgebucht und der Landkreis zahlt den Rest an das Verkehrsunternehmen. Die Monatskarten werden in der Regel für ein Schulhalbjahr im Voraus in der Schule ausgegeben.
Zum einen gibt es das VVS-Scool-Abo für Schülerbeförderungen innerhalb des Landkreises Böblingen und des Gebietes des Verkehrsverbundes Stuttgart, das noch weitere Vorteile bietet - nämlich die kostenlose Nutzung des ganzen Verbundnetzes im Freizeitverkehr (d.h. an Schultagen ab 12.00 Uhr) sowie eine kostenlose, verbundweit gültige Zusatzwertmarke für den Ferienmonat August, sofern das Abo für das ganze Schuljahr besteht.
Weiter gibt es mehrere Abo-Verfahren von verschiedenen Busunternehmen für Schülerbeförderungen aus dem Enzkreis und den Landkreisen Calw und Tübingen.
Die Bestellscheine für die Abo-Verfahren erhalten Sie bei den Schulsekretariaten.
Einzelantrag:
Schüler, die nicht an einem Abo teilnehmen können oder wollen, müssen die Fahrkarten bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen kaufen und zunächst vollständig selbst bezahlen. Eine Zusatzwertmarke Netz ist ebenfalls bei den Verkaufsstellen erhältlich. Die Kosten dafür werden vom Landkreis jedoch nicht übernommen. Der Landkreis gewährt einen Zuschuss von in der Regel 40 % zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten, wobei der monatliche Eigenanteil mindestens so hoch ist wie der volle Kostenanteil im Scool-Abo und maximal doppelt so hoch. Bei der Abrechnung von Einzelanträgen mit niedrigen Zuschussbeträgen gilt zudem eine Mindestbetragsregelung, nach der ein Zuschuss erst ab einem Mindestbetrag von 30,00 € pro Einzelantrag gewährt wird. Mit dem Einzelantrag sind die Originalfahrkarten einzureichen. Der Einzelantrag (42,8 KiB)ist beim Schulsekretariat erhältlich und dort auch abzugeben. Er kann auch hier heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Kosten- / Eigenanteile und Befreiungen in der Schülerbeförderung zu Schulen im Landkreis Böblingen
Kosten- / Eigenanteile
Stand: 01.01.2012
Schulen |
Anmerkungen |
Scool |
Sonderbeförderung |
|---|---|---|---|
Gymnasien |
37,30 |
37,30 |
|
Realschulen |
37,30 |
37,30 |
|
Werkrealschulen |
37,30 |
37,30 |
|
Hauptschulen |
37,30 |
37,30 |
|
Freie Waldorfschulen und andere Privatschulen |
37,30 |
37,30 |
|
Abendgymnasien und Abrendrealschulen |
unter bestimmten Voraussetzungen |
37,30 |
37,30 |
Berufsschulen |
Berufskollegs, Berufsoberschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufsgrundbildungs- und Berufsvorbereitungsjahr |
37,30 |
37,30 |
Grundschulen |
mit Schulweg unter 3 km |
37,30 |
37,30 |
mit Schulweg ab 3 km |
26,20 |
37,30 |
|
Förderschulen |
Klassen 1 bis 4 |
21,75 |
37,30 |
ab Klasse 5 |
37,30 |
37,30 |
|
Grundschulförderklassen |
37,30 |
37,30 |
|
Sprachheilschulen |
Klassen 1 bis 4 |
21,75 |
37,30 |
ab Klasse 5 |
37,30 |
37,30 |
|
Sonderschulen für Erziehungshilfe |
Klassen 1 bis 4 |
21,75 |
37,30 |
ab Klasse 5 |
37,30 |
37,30 |
|
Sonderschulkindergärten |
0,00 |
0,00 |
Die dargestellten Kosten-/Eigenanteile im ÖPNV gelten bei Teilnahme am VVS-Scool-Abo. Ausserhalb des VVS-Scool-Abos wird in der Regel ein Zuschuss von 40 % zu den notwendigen Beförderungskosten gewährt.
Im Einzelfall ist ein Erlass des Kosten-/Eigenanteils nach der Härtefallregelung, der sog. Dritt-Kind-Regelung sowie nach der sog. Zweit-Kind-Regelung für Kinder im Grundschulalter möglich.
Befreiungen
Vom Kosten-/Eigenanteil sind ohne Nachweis und Antrag nur Schüler der Sonderschulen für Körper- und Geistigbehinderte in den Klassen 1 bis 4 sowie Kinder von Schulkindergärten freigestellt.
Erlassmöglichkeiten
Ein Erlass ist nach allen der nachfolgend dargestellten Regelungen grundsätzlich erst bei einem Schulweg ab mindestens 3 km Länge möglich. Bei Grundschulförderklassen sind es 1,5 km.
Dritt-Kind-Regelung:
Kosten-/ Eigenanteile sind grundsätzlich nur für höchstens 2 Kinder einer Familie zu tragen, und zwar für die beiden Kinder mit dem höchsten Kosten-/ Eigenanteil, es sei denn, es bestehen Ansprüche auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. Der Erlassantrag nach der Dritt-Kind-Regelung (57,5 KiB)ist bei den Schulsekretariaten erhältlich. Er kann außerdem hier heruntergeladen und ausgedruckt werden. Auch hier gilt grundsätzlich, dass alle drei Kinder einen Schulweg von mindestens 3 km Länge haben.
Zweit-Kind-Regelung für Kinder im Grundschulalter:
Besuchen 2 Kinder einer Familie die Klassen 1 - 4 oder eine Grundschulförderklasse, so ist bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule für das 2. Kind kein Kosten- /Eigenanteil zu tragen. Diese Regelung gilt sowohl für Kinder in Grundschulen als auch in Förderschulen, Erziehungshilfeschulen und Sprachheilschulen im Grundschulalter in den Klassen 1 - 4 sowie in den Grundschulförderklassen. Sie gilt auch, wenn 1 Kind die Grundschule und das 2. Kind Klasse 1 – 4 einer anderen Schule oder eine Grundschulförderklasse besucht. Die Erlassregelung gilt nur beim Besuch öffentlicher Schulen und nicht beim Besuch von Privatschulen wie der Waldorfschule und der Freien Evangelischen Schule in Böblingen. Sie ist zudem auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beschränkt. Bestehen Ansprüche auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz, kommt die Zweit-Kind-Regelung nicht zum tragen.
Der Erlassantrag nach der Zweit-Kind-Regelung (38,2 KiB)für Kinder im Grundschulalter ist bei den Schulsekretariaten erhältlich. Er kann außerdem hier heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Härtefallregelung:
Wenn die Kostenbeteiligung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine erhebliche Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Kosten-/Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. Entsprechende Anfragen oder Anträge sind an das Schulsekretariat zu stellen. Diese Regelung gilt nicht für Anspruchberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. Diese können im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes bei ihren Sozialleistungsträgern unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für die Schülerbeförderung erhalten.
Erlass für Schüler der Sonderschulen für Körper- und Geistigbehinderte ab der 5. Klasse
Für die Schüler mit Wohnsitz in den Landkreisen Böblingen, Ludwigsburg und Calw übernimmt das jeweilige Kreissozialamt, Eingliederungshilfe, bis auf weiteres die Kosten-/Eigenanteile, soweit kein anderer Erlassgrund vorliegt. Zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an ihr Schulsekretariat.
Für die Schüler der übrigen Landkreise und der Stadt Stuttgart werden die Eigenanteile vom Landkreis Böblingen erhoben, soweit kein anderer Erlassgrund vorliegt.
Erlass für behinderte Schüler an Regelschulen
Behinderte Schüler, die eine Regelschule besuchen und sonderbefördert werden oder den öffentlichen Nahverkehr nicht unentgeltlich gemäß § 145 SGB IX nutzen dürfen, übernimmt das jeweilige Kreissozialamt, Eingliederungshilfe, bis auf weiteres die Kosten-/Eigenanteile, mit Ausnahme der Schüler mit Wohnsitz im Landkreis Calw.
Für die Schüler der übrigen Landkreise und der Stadt Stuttgart werden die Eigenanteile vom Landkreis Böblingen erhoben, soweit kein anderer Erlassgrund vorliegt.
Fragen / Information
Bitte wenden Sie sich an die Schulsekretariate oder an das Landratsamt Böblingen,Tel: 07031 / 663 - 1263 oder - 1359.
Satzung über die Bezuschussung bzw. Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS (38,4 KiB)) vom 01.01.2012

