Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

Seit dem 01. Mai 2001 gibt es auch in Baden-Württemberg Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Aufgrund der bisher sehr restriktiven Regelung kommen nun deutlich mehr Personen in den Genuss von Parkerleichterungen. Anträge auf Parkerleichterung sind bei der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Gemeinden, Städte oder der Kreise zu stellen.

1. Rechte

Personen, denen die oben erwähnte Parkerleichterung eingeräumt wird, dürfen:

  • im eingeschränkten Halteverbot und im Zonenhaltverbot bis zu 3 Stunden parken.
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots, die zugelassene Parkdauer überschreiten.
  • an Stellen, die durch die Zeichen Parkplatz oder Parken auf Gehwegen gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken.
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeit verboten ist, während der Ladezeit parken.
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken.
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden parken.
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken.

Die Genehmigung gilt unter der Bedingung, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Bei Vorliegen der nachfolgenden Anspruchsvoraussetzungen wird auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

2. Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Parkerleichterungen

Eine Ausnahmegenehmigung erhalten auf Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen ( und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane.
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa leiden, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • schwerbehinderte Menschen, mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.