Nachrüstung
Es gilt der Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme"
Sollte Ihr Fahrzeug von einem Fahrverbot betroffen sein, müssen zunächst die Nachrüstmöglichkeiten abgeklärt werden. Unter Umständen kann die Nachrüstung staatlich gefördert werden. Informationen hierzu erhalten Sie beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Ob und welche Nachrüstsysteme für Ihr Fahrzeug verfügbar sind, erfahren Sie in den bundesweiten Datenbanken der argetp21 von TÜV und DEKRA unter www.feinstaubplakette.de oder aber auf der Seite www.katundfiltersuche.de . Sollte derzeit noch kein Nachrüstsystem für Ihr Fahrzeug angeboten werden, sammelt die Kraftfahrzeuginnung der Region Stuttgart Anfragen von Fahrzeughaltern, um bei den Filterherstellern Kleinserien evtl. schon ab 50 Stück anzustoßen. Das Angebot finden Sie unter www.kfz-innung-stuttgart.de.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Nachrüstung:
Eine Nachrüstung Ihres Fahrzeuges wird nicht gefordert, sofern dies im Einzelfall für Sie wirtschaftlich unzumutbar ist, d.h. wenn die Nachrüstkosten den Zeitwert Ihres Fahrzeuges übersteigen, oder wenn die Nachrüstung oder die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges Sie als Gewerbetreibenden in Ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Ob darüber hinaus eine besondere Härte im Einzelfall vorliegt bleibt einer gesonderten Prüfung vorbehalten.



