Informationen

Seit 01. Januar 2006 müssen Lichtbilder, die in Pass- oder Passersatzpapieren angebracht werden, „biometriegeeignet“ sein. Die Lichtbilder müssen ganz besonderen Kriterien entsprechen. Auch alle Aufenthaltstitel müssen mit einem solchen Lichtbild versehen werden. Die Anforderungen an das Lichtbild können anhand der Foto-Mustertafel entnommen werden.

Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) zum 01. September 2011

Ab dem 01. September 2011 wird bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Die Aufenthatlstitel werden ab diesem Tag als gesondertes Dokument in Scheckkartengröße mit elektronischen Zusatzinformationen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und nach Vollendendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke, Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenhaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen (ab 16 Jahre).

Der elektronische Identitätsnachweis bietet zum Beispiel die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung elektronisch auszuweisen. Diese Funktion kann auf Wunsch freigeschaltet werden. Mit der elektronsichen Unterschrift können Sie rechtsgültige digitale Dokumente unterschreiben. Diese Funktion können Sie nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragen. Die Funktion des eAT entsprechen denen des neuen deutschen elektronischen Personalausweises.

Nähere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel finden Sie (hier):

Änderungen zum 01.01.2005

Am 01.01.2005 ist das neue Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen haben sich geändert. Die Aufenthaltsgenehmigungen erhielten außerdem neue Bezeichnungen. Unter dem Begriff Aufenthaltstitel werden unterschieden:

  • Visum
  • die befristete Aufenthaltserlaubnis
  • die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis

Ihre nach dem bisherigen Gesetz gültige Aufenthaltsgenehmigung gilt auch weiterhin! Eine Umschreibung ist nicht erforderlich! Die bisherige Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltserlaubnis gelten als Aufenthaltserlaubnis, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis fort.

Unionsbürger müssen keine Aufenthaltserlaubnis mehr beantragen. Auf Wunsch kann ihnen eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Nur für Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen, die selbst keine Unionsbürger sind, ist die EU-Aufenthaltserlaubnis weiterhin erforderlich.

Neu seit dem 01.01.2005 ist auch, dass die Ausländerbehörde im Aufenthaltstitel festlegt, inwieweit der Inhaber zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Das bedeutet, der Ausländer muss bei der Agentur für Arbeit keinen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Arbeitserlaubnis mehr stellen. Dies gilt jedoch nicht für Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittsstaaten und deren Familienangehörige. Falls diese beabsichtigen eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, muss direkt beim Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis beantragt werden.

Das Zuwanderungsgesetz wird die verschiedenen Entscheidungen auch von der Integration des Ausländers abhängig machen. Die Prüfung und Steuerung der Integration erfolgt u.a. in Form von Sprachkursen.

Weitere Informationen zur Integration und zum Zuwanderungsgesetz finden sie auf folgenden Internetseiten: