Häufig gestellte Fragen:

  • Welche Konsequenzen drohen Fahrzeughaltern, die mit Fahrzeugen ohne Plakette in der Umweltzone unterwegs sind und nicht generell vom Fahrverbot ausgenommen sind bzw. keine Ausnahmegenehmigung haben?
    Nach Angaben des Umweltministeriums sind ein Bußgeld von 40 Euro und ein Punkt in der Verkehrssünder-Kartei in Flensburg fällig

  • Wer kontrolliert die Fahrverbote in Umweltzonen?
    Kontrollen werden von der Polizei im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrollen durchgeführt. Verstärkt sollen zu Beginn der Regelung auch Zufahrten zu Parkhäusern, Veranstaltungen etc. kontrolliert werden.

  • Dürfen Wohnmobile ohne Plakette in der Umweltzone fahren?
    Nein. Ausnahme: Einzelfallgenehmigung. Wichtige Hinweise für Halter von Wohnmobilen erhalten Sie hier (18,4 KiB).

  • Was passiert, wenn meine bereits angebrachte Plakette durch einen Austausch meiner Windschutzscheibe (Steinschlag) abhanden bzw. beschädigt wird?
    Sie müssen sich bei den bekannten Verkaufsstellen erneut eine gebührenpflichtige Feinstaubplakette ausstellen lassen, da die Plaketten nicht kostenlos ersetzt werden.

  • Durch Umzug in einen anderen Landkreis stimmt mein Kennzeichen auf der Plakette nicht mehr mit dem Fahrzeug über ein, was muss ich tun?
    Sie müssen sich bei den bekannten Verkaufsstellen erneut eine gebührenpflichtige Feinstaubplakette mit Ihrem neuen Kennzeichen ausstellen lassen, da das Kennzeichen auf der Plakette mit dem Kennzeichen Ihres Fahrzeuges übereinstimmen muss.

  • Benötigen ausländische Fahrzeuge auch eine Plakette?
    Ja. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Zulassungsstelle oder klicken Sie hier.

  • Sind Bewohner oder Gewerbetreibende mit Sitz in der Umweltzone grundsätzlich von Fahrverboten ausgenommen?
    Nein. Sie benötigen die Plakette oder eine Ausnahmegenehmigung.

  • Benötigen die Fahrzeuge von Schwerbehinderten auch eine Plakette bzw. Ausnahmegenehmigung?
    Kraft Gesetz sind Kraftfahrzeuge, mit denen Personen gefahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "H" (hilflos), oder "Bl" (blind) besitzen von der Kennzeichnungspflicht befreit und von Fahrverboten ausgenommen. Dies bedeutet, dass diese Fahrzeuge keine Plakette und keine Ausnahmegenehmigung benötigen, sondernggf. den Schwerbehindertenausweis bei etwaigen Kontrollen  vorzeigen müssen.

  • Was passiert, wenn durch die Kosten der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung die wirtschaftliche Existenz eines Gewerbetreibenden gefährdet ist?
    Bei Einzelfallgenehmigungen kann unter Umständen die wirtschaftliche Existenzgefährdung von Gewerbetreibenden berücksichtigt werden, wenn kein Alternativfahrzeug vorhanden ist. Eine Bescheinigung einer Werkstatt über die Nachrüstkosten und entsprechende Nachweise für die wirtschaftliche Existenzgefährdung sind der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

  • Wird die Gebühr bei Nichtinanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung zurück erstattet, bzw. bei teilweiser Inanspruchnahme reduziert?
    Nein, eine Reduzierung bzw. Rückerstattung der Gebühr im Falle der Nichtinanspruchnahme der Genehmigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

  • Wer ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen?
    Das Bau- und Umweltschutzamt des Landratsamtes Böblingen ist die zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen von Fahrverboten in der Umweltzone Leonberg und Herrenberg. Ausnahmegenehmigungen für andere Umweltzonen wie beispielsweise Ludwigsburg, Tübingen, Reutlingen oder Stuttgart, sind bei den jeweiligen Land- bzw. Stadtkreisen zu beantragen.

  • Wie lange gelten die rote und die gelbe Plakette?
    Grundsätzlich sind in Baden-Württemberg alle Umweltzonen ab dem 01.01.2012 für Fahrzeuge mit roter und ab dem 01.01.2013 für Fahrzeuge mit gelber Plakette gesperrt.  Abweichendes kann gelten, wenn die Regelungen zur Luftreinhaltung nicht ausreichen und darüber hinaus weitere Fahrverbote erlassen werden müssen. Ein Verfahren zur Vorziehung der Fahrverbote wird für die Umweltzone Stuttgart eingeleitet.
    Ob für Fahrzeuge mit roter oder gelber Plakette danach noch Ausnahmen von Fahrverboten erteilt werden können, steht noch nicht genau fest. Klar ist jedoch, dass Fahrzeughalter, deren Fahrzeug nach dem 01.01.2010 erstmals auf sie zugelassen wurde, keine Ausnahmegenehmigung erhalten werden.