Gaststättenwesen

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer

  • gewerbsmäßig Getränke und / oder zubereitete Speisen
  • zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,
  • wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Außerdem ist eine Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt oder Gemeinde vorzunehmen.

Keine Erlaubnis braucht, wer

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit seinem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an seine Hausgäste verabreicht.

Gaststättenbehörde sind die Großen Kreisstädte Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen; außerdem die Städte und Gemeinden mit eigener Baurechtszuständigkeit Holzgerlingen, Renningen, Rutesheim und Weil der Stadt. Für alle übrigen Städte und Gemeinden im Landkreis Böblingen ist das Landratsamt Böblingen zuständig.

Antragsformulare sind sowohl bei den Rathäusern als auch beim Landratsamt Böblingen erhältlich.

Ihre Ansprechpartnerin:

Gabi Kienzle
Tel: 07031 / 663 - 13 41
Fax: 07031 / 663 - 11 51
E-Mail: g.kienzle@lrabb.de

Antragsverfahren und Gebühren

Antragsformulare (515,6 KiB) auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) sind bei den Städten und Gemeinden erhältlich. Antragsteller können natürliche und juristische Personen sein. Bei Personengesellschaften braucht jeder persönlich haftende Gesellschafter die Erlaubnis. Voraussetzung ist, dass der/die Antragsteller/in die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Betriebsräume für den vorgesehen Betrieb geeignet sind.

Verfahren:

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden. Außerdem sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (ebenfalls beim Einwohnermeldeamt)
  • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim Finanzamt)
  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung der für den Betrieb erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse
  • Pachtvertrag in Kopie
  • ggf. Baupläne

Bei Ausländern wird zusätzlich die Aufenthaltserlaubnis benötigt, bei Vereinen ein Auszug aus dem Vereinsregister. Bei juristischen Personen in Gründung sind die o. g. Unterlagen den/die Geschäftsführer betreffend einzureichen; zusätzlich der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag in Kopie. Ist eine Gesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen, ist ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen. Das Landratsamt holt dann noch Stellungnahmen der Wohnsitzgemeinde, der Betriebssitzgemeinde, der Polizeidirektion, des Amtsgerichts (Schuldnerverzeichnis), des Veterinäramts, ggf. des Baurechtsamts und des Ausländeramts und - soweit erforderlich - von weiteren Behörden ein.

Für eine vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 Gaststättengesetz) müssen vorliegen:

  • Antrag nach § 2 GastG (siehe oben)
  • Behördliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen
  • Miet- bzw. Pachtvertrag

Eine solche vorläufige Gaststättenerlaubnis wird in der Regel bis zu drei Monate ausgestellt.