Erdsonden zur Nutzung der Erdwärme

Informationen über die Zulässigkeit und Antragsunterlagen

Die Zulässigkeit zum Bau und Betrieb von Erdwärmesondenanlagen ist im Einzelfall zu prüfen, da auch andere öffentlichen Interessen wie der vorsorgende Grundwasserschutz und eine einwandfreie Trinkwasserversorgung bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Auch in Baden-Württemberg werden zunehmend Anlagen zur Nutzung von Erdwärme realisiert.

Weit verbreitet ist die Erschließung von Erdwärme mittels Erdwärmesonden. Diese Technologie macht die über ein Wärmeträgermedium gewonnene geothermische Energie mittels einer Wärmepumpe zur Gebäudebeheizung (Niedertemperaturheizung) verfügbar. Umgekehrt sind Wärmepumpe und Erdwärmesonden auch mit hoher Effizienz zur Klimatisierung von  Gebäuden einsetzbar, wobei ein Überschuss an Raumwärme in den Untergrund abgegeben wird.

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen bilden das Wasserhaushaltsgesetz und das Wassergesetz für Baden-Württemberg. In Abhängigkeit von der Gestaltung und Ausführung einer Anlage gelten neben dem Wasserrecht auch bergrechtliche Vorschriften, die sich insbesondere aus dem Bundesberggesetz ergeben. Nach § 37 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist jede Erdsondenbohrung anzuzeigen. Die Anzeige ist in zweifacher Ausführung mit folgenden Angaben und Unterlagen an das  Landratsamt Böblingen – Wasserwirtschaft, Parkstraße 16, 71034 Böblingen zu senden.

1. Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis

zum Betrieb einer Wärmepumpe mit Sondentechnik auf dem Grundstück (Straße, Hausnummer, Flurstücksnummer) .......in (Gemeinde)........mit  Angabe von:

  • Lage der Bohrung (Hoch- und Rechtswert) - Sondenabstand i.d.R. 10 Meter
  • Bohransatzhöhe (m.ü.NN) und Bohrtiefe (m) ab Bohransatz
  • Anzahl der Bohrungen und Bohrdurchmesser
  • Spülmitteleinsatz
  • Angaben zum Hinterfüllmaterial
  • Ausbau/Ausstattung der Bohrungen
  • Kurzangabe des erwarteten Bohrprofils (geologische Schichten)
  • Auszug aus ISONG 

2. Erläuterung der Betriebsweise der Wärmepumpe

mit Auskunft über die Kontrolleinrichtungen, den Umfang und die Dokumentation der Eigenkontrolle

3. Spezifikationsnachweis für den Wärmeträger

4. Übersichtlageplan (M 1 : 2500 o.ä.)

5. Lageplan mit Flurstücksnummer (M : 500)

Grenzabstand zu Nachbargrundstücken: 5 m

​ 6. Qualifikationsnachweis des beauftragen Bohrunternehmens

(DVGW W 120, Gütesiegel für Erdwärmensonden-Bohrfirmen oder Gleichwertiges)

Bei Bohrtiefen ab 100 m ist die wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Anlage wie vorgenannt bei der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt Böblingen, Wasserwirtschaft) einzureichen. Zusätzlich ist die Bohrgenehmigung beim Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, Albertstraße 5, 79104 Freiburg i.Br., zu beantragen.

Zum Schutz des Grundwassers, das für die öffentliche Wasserversorgung benötigt wird, ist in einigen Gebieten des Landkreises der Bau von Erdsondenanlagen nicht zulässig. In manchen Gebieten sind aufgrund der geologischen Verhältnisse und zum Schutz des Grundwassers zusätzliche Anforderungen an Erdsonden zu stellen.

Der Bau und Betrieb von Erdsondenanlagen ist in folgenden Gemeinden in der Regel möglich: Altdorf, Böblingen, Ehningen, Grafenau, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Leonberg (außer Gebersheim und Höfingen), Magstadt, Renningen, Rutesheim (außer Perouse), Schönaich, Steinenbronn, Waldenbuch, Weil der Stadt und Weil im Schönbuch.

In einigen Gemeinden ist der Bau von Erdsonden in der Regel nicht möglich. Ob unter zusätzlichen Auflagen eine Erdsonde dennoch gebaut werden kann, wird vom Landratsamt Böblingen – Bereich Wasserwirtschaft, erst nach eingehender Prüfung Ihrer Anzeige entschieden. Dies gilt für die Gemeinden: Aidlingen (ohne Kernort), Teilgebiete von Dachtel und Deufringen, Teilgebiete von  Gärtringen, die Kernstadt von Herrenberg sowie Kayh und Mönchberg, Sindelfingen (außer Maichingen) und Weissach. Nicht zulässig ist der Bau und Betrieb in den Gemeinden Bondorf, Deckenpfronn, Gäufelden, Jettingen, Mötzingen und Nufringen

Hinweis:

Unabhängig von der oben genannten wasserrechtlichen Anzeigepflicht nach § 37 WG und § 49 WHG ist jede Erdwärmesondenbohrung auch nach § 4 Lagerstättengesetz bzw. § 127 BundesBergGesetz dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, Albertstraße 5, 79104 Freiburg i. Br. als zuständige Bergbehörde und geowissenschaftliche Fachbehörde des Landes Baden-Württemberg anzuzeigen.