Elektronischer Aufenthaltstitel

Wann wird der elektronische Aufenthaltstitel ausgestellt?

Der eAT wird ab einer Gültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt und umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
  • Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eine Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweize und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden

Hat der elektronische Aufenthaltstitel Auswirkungen auf die Verfahrensabläufe?

Die Einführung des eAT hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe in der Ausländerbehörde:

  1. Die Anträge sollen, wie bisher auch, beim zuständigen Bürgermeisteramt gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die aktuellen Aufenthaltstitel gültig bleiben. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn Ihre (befristeter) Aufenthaltstitel abläuft, Ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist und Sie einen neuen Pass erhalten haben (Übertrag).
  2. Erst nach Prüfung des Antrages wird der Antragsteller von uns benachrichtigt, damit die erforderliche Speicherung der biometrischen Daten erfolgen kann. Künftig müssen von jedem Antragsteller (auch Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Alle Antragsteller müsse daher künftig persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen.
  3. Nach Erfassen der biometrischen Daten kann die Bundesdruckerei von uns beauftragt werden. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.
  4. Sobald uns der eAT vorliegt, benachrichtigen wir den Antragsteller erneut. Der eAT kann nur durch die Ausländerbehörde ausgegeben werden. Eine Abholung beim zuständigen Bürgermeisteramt ist nicht mehr möglich.

Insgesamt muss daher mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten gerechnet werden!

Wichtig:

Der eAT wird als eigenes Dokument ausgestellt. Er ist jedoch kein Passersatz, sondern dient lediglich dazu, den jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz gültig. Der eAT ist daher stets zusammen mit dem Pass oder Passersatz aufzubewahren und mitzuführen.

Was geschieht mit meinem bisherigen, aber noch gültigen Aufenthaltstitel?

Die bisherigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit, längstens aber bis 31.08.2021.

Was kostet der elektronische Aufenthaltstitel?

Der Gesetzgeber hat u.a. wegen der anfallenden Produktionskosten für den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei die Gebührensätze der einzelnen Aufenthaltstitel erheblich angehoben. Die Ausländerbehörde hat hierauf keinen Einfluss. Die ab 01.09.2011 geltenden Gebührensätze finden Sie hier.

Muss eAT persönlich abgeholt werden?

Der elektronische Aufenthaltstitel kann mit einer Vollmacht auch von einem Dritten abgeholt werden.
Vollmacht (14,1 KiB)

FAQ's - Fragen und Antworten zum elektronischen Aufenthaltstitel - eAT