Informationen für Staatsangehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
1. Allgemeine Information
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten (Mitgliedsstaaten der EU + Norwegen, Island und Lichtenstein).
2. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Derzeit sind folgende 27 Staaten Mitglieder der Europäischen Union:
3. Eingeschränktes Freizügigkeitsrecht für die neuen EU-Mitgliedsstaaten
Personen aus den Mitgliedsstaaten der Tschechischen Republik, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien, Slowakei, Bulgarien und Rumänien genießen ein eingeschränktes Freizügigkeitsrecht. Sie dürfen eine unselbstständige Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben.
4. Einreise und Aufenthalt
Für die Einreise und den Aufenthalt reicht ein gültiger Personalausweis, ein Pass ist nicht erforderlich. Für die Einreise wird kein Visum benötigt. Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht mehr benötigt, wenn man als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger Freizügigkeit genießt. Stattdessen wird eine Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht ausgestellt, falls man dies möchte. Diese Bescheinigung enthält einen Bezug auf das Identitätsdokument, also auf den Reisepass oder Personalausweis. Die Bescheinigung dient in Deutschland als Nachweis über das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Es ist deshalb weder möglich noch erforderlich, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Eine "Aufenthaltserlaubnis-EU" ist nur noch für Familienangehörige vorgesehen, sofern diese nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen.
5. Freizügigkeitsbescheinigung
Mit folgenden Unterlagen können Sie die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung beantragen:
- Pass oder Passersatz (Personalausweis)
- Arbeitserlaubnis-EU der zuständigen Arbeitsagentur, soweit vorhanden
6. Formblatt „Angaben zum Recht auf Freizügigkeit für die Ausländerbehörde“
- Formblatt „Angaben zum Recht auf Freizügigkeit für die Ausländerbehörde“ (36,9 KiB) (deutsch – englisch)
- Formblatt „Angaben zum Recht auf Freizügigkeit für die Ausländerbehörde“ (37,3 KiB) (deutsch – französisch)
7. Europäischer Wirtschaftsraum - EWR
Die EU-Staaten haben mit folgenden Staaten einen Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geschlossen:
- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
Die EWR-Staaten bilden räumlich einen gemeinsamen Binnenmarkt. Der Vertrag trat am 01.01.1994 in Kraft. Er gewährt den Staatsangehörigen von Island, Lichtenstein und Norwegen die gleiche Freizügigkeit wie EU-Bürgern. Nach dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes gelten nach § 12 FreizügG/EU die gleichen Regelungen wie für EU-Angehörige.

